Helmut Helmut Oberdiek * 18.9.1947 — † 27.4.2016
TR & EGMR Nach Artikel 46 der EMRK sind alle Mitgliedsstaaten des Europarates verpflichtet (sofern sie das Recht auf die Individualbeschwerde und die Rechtssprechung des EGMR anerkannt haben), diesen Entscheidungen auch "Nachdruck" zu verleihen. Eine deutsche Übersetzung des Gesetzestextes gibt es bei der Uni Potsdam. Das Ministerkomitee des Europarates wacht darüber, ob die Entscheidungen des EGMR in den einzelnen Ländern umgesetzt werden (z.B., ob Entschädigungen gezahlt werden). Das Ergebnis schlägt sich dann in Resolutionen nieder. In Bezug auf Folter und Misshandlung sagte die Türkei z.B. im Fall Özbey v. Turkey (31883/96, Entscheidung vom 31.01.2002):
"Die Regierung bedauert, wie im vorliegenden Fall, individuelle Beispiele von Misshandlung von Personen in Polizeihaft durch Offizielle, trotz des bestehenden türkischen Rechts und der Entschlossenheit der Regierung, solche Vorfälle zu verhindern. Die Regierung akzeptiert, dass es eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention darstellt, wenn Gefangene Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt werden und wird (es in Angriff nehmen) angemessene Instruktionen herausbringen und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die zukünftige Einhaltung des Verbots solcher Art von Misshandlungen sicherzustellen – was die Verpflichtung zu effektiven Ermittlungen einschließt."

In Bezug auf eine extra-legale Hinrichtung sagte die Türkei im Fall Haran v. Turkey (25754/94) laut einer Entscheidung vom 26.03.2002:
"Die Regierung bedauert, wie im vorliegenden Fall, individuelle Beispiele von Todesfällen, die durch ungerechtfertigte Anwendung von Gewalt entstehen, trotz des bestehenden türkischen Rechts und der Entschlossenheit der Regierung, solche Vorfälle zu verhindern. Es ist akzeptiert, dass Tod durch ungerechtfertigte Gewalt eine Verletzung von Artikel 2 der Konvention darstellt, und die Regierung wird (es in Angriff nehmen) angemessene Instruktionen herausbringen und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen – was die Verpflichtung zu effektiven Ermittlungen einschließt – um sicherzustellen, dass das Recht auf Leben geachtet wird. Es wird notiert, dass neue rechtliche und administrative Maßnahmen verabschiedet wurden, die zu einer Verringerung von Todesfällen unter ähnlichen Umständen wie in der vorliegenden Beschwerde und zu effektiveren Ermittlungen geführt haben."
Die Erklärung schloss mit dem Versprechen, 80.000 britische Pfund an den Antragsteller zu zahlen und dem Bekenntnis, dass die Überwachung der Umsetzung von Entscheidungen des EGMR durch das Ministerkomitee einen wirksamen Mechanismus darstellt, der dafür sorgt, dass auch in Zukunft Verbesserungen stattfinden.

In einem Fall von "Verschwindenlassen" sagte die türkische Regierung in Togcu v. Turkey (27601/95; Entscheidung vom 09.04.2002) nach dem Versprechen einer "ordentlichen" Entschädigung:
"Die Regierung bedauert das Auftreten von Aktionen, die zur vorliegenden Beschwerde geführt haben und insbesondere das Verschwinden des Sohnes des Beschwerdeführers, Önder Toguc und die Qualen, die das für die Familie mit sich gebracht hat. Es ist akzeptiert, dass unregistrierte Einschränkung von Freiheit und unzureichende Ermittlungen von Vorwürfen des Verschwindens, so wie im vorliegenden Fall, die Artikel 2, 5 und 13 der Konvention verletzen. Die Regierung wird angemessene Instruktionen herausbringen und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Freiheitseinschränkungen von den Offiziellen vollständig und akkurat registriert werden und dass effektive Ermittlungen zu Vorwürfen von Verschwinden im Einklang mit den Verpflichtungen durch die Konvention durchgeführt werden." Auch an diese Erklärung war ein Bekenntnis zur Arbeit des Ministerkomitees angefügt.

Im Fall von Ahmet Altan v. Turkey (32985/96, entschieden am 14.04.2002) machte die türkische Regierung die folgende Deklaration bezüglich der Meinungsfreiheit:
"Die Tatsache, dass das Gericht Übertretungen durch die Türkei in Fällen des Artikels 312 des Strafgesetzes oder den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von terroristischen Akten gefunden hat, zeigt, dass türkisches Recht und die Praxis dringend mit den Erfordernissen des Artikel 10 der Konvention in Einklang gebracht werden müssen… Dementsprechend wird die Regierung alle Änderungen an nationalen Gesetzen und der Praxis, die in diesem Gebiet gefordert sind, vornehmen, so wie es im nationalen Programm vom 24. März 2001 ausgeführt ist."
Darüber hinaus wurde Bezug auf die Maßnahmen genommen, die das Ministerkomitee in der Resolution ResDH(2001)106 vom 23. Juli 2001 erwähnt hatte.
Im Fall von Ali Özler v. Turkey (25753/94), der am 11.07.2002 entschieden wurde, machte die türkische Regierung explizit noch auf den Artikel 8 des Anti-Terror Gesetzes (ATG) aufmerksam (ansonsten identisch mit der Erklärung im Falle von Ahmet Altan).

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