In
Bezug auf eine extra-legale
Hinrichtung sagte die Türkei im Fall Haran v. Turkey
(25754/94)
laut einer Entscheidung vom 26.03.2002:
"Die
Regierung bedauert, wie
im vorliegenden Fall, individuelle Beispiele von Todesfällen, die
durch ungerechtfertigte Anwendung von Gewalt entstehen, trotz des
bestehenden
türkischen Rechts und der Entschlossenheit der Regierung, solche
Vorfälle
zu verhindern. Es ist akzeptiert, dass Tod durch ungerechtfertigte
Gewalt
eine Verletzung von Artikel 2 der Konvention darstellt, und die
Regierung
wird (es in Angriff nehmen) angemessene Instruktionen herausbringen und
alle notwendigen Maßnahmen ergreifen – was die Verpflichtung zu
effektiven
Ermittlungen einschließt – um sicherzustellen, dass das Recht auf
Leben geachtet wird. Es wird notiert, dass neue rechtliche und
administrative
Maßnahmen verabschiedet wurden, die zu einer Verringerung von
Todesfällen
unter ähnlichen Umständen wie in der vorliegenden Beschwerde
und zu effektiveren Ermittlungen geführt haben."
Die
Erklärung schloss mit dem
Versprechen, 80.000 britische Pfund an den Antragsteller zu zahlen und
dem Bekenntnis, dass die Überwachung der Umsetzung von Entscheidungen
des EGMR durch das Ministerkomitee einen wirksamen Mechanismus
darstellt,
der dafür sorgt, dass auch in Zukunft Verbesserungen stattfinden.
In
einem Fall von "Verschwindenlassen"
sagte die türkische Regierung in Togcu v. Turkey (27601/95;
Entscheidung
vom 09.04.2002) nach dem Versprechen einer "ordentlichen" Entschädigung:
"Die
Regierung bedauert das Auftreten
von Aktionen, die zur vorliegenden Beschwerde geführt haben und
insbesondere
das Verschwinden des Sohnes des Beschwerdeführers, Önder Toguc
und die Qualen, die das für die Familie mit sich gebracht hat. Es
ist akzeptiert, dass unregistrierte Einschränkung von Freiheit und
unzureichende Ermittlungen von Vorwürfen des Verschwindens, so wie
im vorliegenden Fall, die Artikel 2, 5 und 13 der Konvention verletzen.
Die Regierung wird angemessene Instruktionen herausbringen und alle
notwendigen
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle
Freiheitseinschränkungen
von den Offiziellen vollständig und akkurat registriert werden und
dass effektive Ermittlungen zu Vorwürfen von Verschwinden im Einklang
mit den Verpflichtungen durch die Konvention durchgeführt werden."
Auch an diese Erklärung war ein Bekenntnis zur Arbeit des
Ministerkomitees
angefügt.
Im
Fall von Ahmet Altan v. Turkey
(32985/96, entschieden am 14.04.2002) machte die türkische Regierung
die folgende Deklaration bezüglich der Meinungsfreiheit:
"Die
Tatsache, dass das Gericht
Übertretungen durch die Türkei in Fällen des Artikels 312
des Strafgesetzes oder den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung
von
terroristischen Akten gefunden hat, zeigt, dass türkisches Recht und
die Praxis dringend mit den Erfordernissen des Artikel 10 der
Konvention
in Einklang gebracht werden müssen… Dementsprechend wird die Regierung
alle Änderungen an nationalen Gesetzen und der Praxis, die in diesem
Gebiet gefordert sind, vornehmen, so wie es im nationalen Programm vom
24. März 2001 ausgeführt ist."
Darüber
hinaus wurde Bezug
auf die Maßnahmen genommen, die das Ministerkomitee in der Resolution
ResDH(2001)106 vom 23. Juli 2001 erwähnt hatte.
Im
Fall von Ali Özler v. Turkey
(25753/94), der am 11.07.2002 entschieden wurde, machte die türkische
Regierung explizit noch auf den Artikel 8 des
Anti-Terror Gesetzes
(ATG) aufmerksam (ansonsten identisch mit der Erklärung im Falle von
Ahmet Altan).
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