BVerFG Ablehnung

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BVERFG – Beschluss vom 15.10.2007, Aktenzeichen: 2 BvR 1680/07

Rechtsgebiete: GG Vorschriften: GG Art. 16a Abs. 1 Verfahrensgang: OLG Koblenz (1) Ausl.- III - 6/98 vom 24.07.2007 OLG Koblenz (1) Ausl.- III - 6/98 vom 02.07.2007

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1680/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juli 2007 - (1) Ausl.- III - 6/98 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2007 - (1) Ausl.- III - 6/98 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Türkei.

I.

1. Dem Beschwerdeführer wird in der Türkei vorgeworfen, am 27. November 1991 in Adana als Mitglied einer Exekutionseinheit der PKK gemeinsam mit anderen auf ein Polizeifahrzeug geschossen und dabei einen Beamten getötet und weitere Beamte verletzt zu haben. Ein erstes Auslieferungsersuchen vom Mai 1998 wiederholte die Republik Türkei mit Verbalnote vom 19. September 2002 unter Hinweis darauf, dass die seinerzeit der Auslieferung entgegenstehende Todesstrafe für die in Rede stehenden Delikte abgeschafft worden sei.

2. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007 ordnete das Oberlandesgericht Koblenz die Auslieferungshaft an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Zwar sei der Beschwerdeführer durch zwei Entscheidungen der 1. Staatsschutzkammer Diyarbakir aus dem Jahre 1997 wegen Betätigung als Mitglied der PKK in den Jahren 1990 - 1992 von Strafe freigestellt worden. Dies hindere die Auslieferung indes nicht, denn die Straffreistellung betreffe nach Darstellung der türkischen Strafverfolgungsbehörden nur Mitgliedschaftsdelikte, bei denen keine Gewalttaten begangen worden seien, und damit nicht den Anschlag auf das Polizeifahrzeug und die damit verbundene Tätigkeit für die PKK. Diese Darstellung sei schlüssig und mit dem Wortlaut der angewandten Norm des Türkischen Strafgesetzbuches in Übereinstimmung zu bringen.

Es sei auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung gefoltert werde. Über die pauschale Behauptung hinaus habe der Beschwerdeführer hierfür keine konkreten Anhaltspunkte genannt, solche seien auch in einem von dem Beschwerdeführer betriebenen Asylverfahren nicht festgestellt worden. Auf konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall käme es nur dann nicht an, wenn im ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen von Menschenrechten herrschte. Dies sei in der Türkei jedoch nicht der Fall.

3. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 stellte das Oberlandesgericht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zunächst zurück, da dem Oberlandesgericht eine in neuen, ergänzenden Auslieferungsunterlagen genannte Anklageschrift vom 23. Juni 1998 bisher nicht vorliege, sondern lediglich eine Anklageschrift vom 30. März 1998. Anlass, gemäß § 10 Abs. 2 IRG den Schuldvorwurf zu prüfen, bestehe nach wie vor nicht. Ein von dem Beschwerdeführervorgelegtes Urteil eines türkischen Zivilgerichts vom 30. Mai 2002, mit dem Regressforderungen gegen den Beschwerdeführer wegen der Verletzung eines Polizeibeamten namens Ö. zurückgewiesen worden seien, könne den Tatverdacht nicht erschüttern.

4. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Juli 2007 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig. Ergänzend zu den Beschlüssen vom 27. Februar 2007 und 9. Mai 2007 führte das Oberlandesgericht aus, der Tatvorwurf bestehe unverändert fort und sei in beiden erwähnten Anklageschriften identisch. Der Grund für die zweifache Anklageerhebung liege darin, dass das Verfahren versehentlich doppelt eingetragen und infolgedessen zweifach bearbeitet worden sei. Die doppelte Rechtshängigkeit sei zwischenzeitlich beseitigt worden.

5. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen. ...

Anmerkung: Das Urteil wurde nicht auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht. Hier aus einem Online-Bezahldienst entnommen (soweit kostenlos zugänglich), deshalb nur auszugsweise.