Aus aktuellem Anlass:
Das Urteil gegen Mehmet Desde und seine Mitangeklagten ist rechtskräftig.
Am 8. Juni 2007 trat Mehmet Desde seine Reststrafe im Gefängnis von Manisa an.
Hier die weitere Entwicklung nach Erstellung des Gutachtens.
Erst im Januar 2006 erfuhren Mehmet Desde und die Anwälte, dass der Staatsanwalt
am Kassationshof die Akte wieder nach Izmir geschickt hatte, mit der Bemerkung, dass neue Gesetzes in Kraft getreten
seien und das Urteil deswegen überprüft werden musste.
Am 15.03.2006 trat deswegen die 8.Kammer des Landgerichts Izmir (ehemals Staatssicherheitsgericht) zusammen und
verhängte die gleiche Strafe, wie am 12.10.2004, obwohl der Staatsanwalt (neben der Verteidigung) erneut
Freispruch forderte. Das Verfahren ging erneut in die Revision.
Am 29.06.2006 wurde der Artikel 7 des Anti-Terror-Gesetzes,
der der Verurteilung zugrunde lag, einschneidend verändert. Allein deswegen wurde damit gerechnet, dass das Urteil
aufgehoben und erneut verhandelt werden müsste. Völlig überraschend entschied die 9. Kammer am Kassationshof jedoch
am 25.12.2006 auf Bestätigung des Verbots, weil das Gericht alles richtig gemacht habe (Beweisaufnahme, Urteilsfindung
etc. und die Veränderung am Artikel 7 ATG höchstens negative Auswirkungen haben könnten.
Bei weiteren Entwicklungen wird dieser Teil aktualisiert werden, HO.
Mit anderthalb Zeilenabstand umfasst
dieser Bericht als Textdatei 40 Seiten.
Die einzelnen Absätze sind:
Das Urteil der 8.
Kammer des Landgerichts Izmir
Kritikpunkte am Verfahren
Das Phänomen
der Folter
Das Ausreiseverbot
Fußnoten:
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Der Fall des deutschen Staatsbürgers
Mehmet Desde und anderer Personen aus Izmir und Umgebung war mir schon
vor der Recherche bekannt. Das Besondere an diesem Verfahren liegt nicht
nur in der Tatsache, dass 3 Personen aus dem Ausland (neben dem deutschen
Staatsbürger Mehmet Desde hatte ein weiterer Angeklagter seinen Aufenthalt
in Deutschland und ein anderer Angeklagter hielt sich vorwiegend in Österreich
auf) betroffen waren, sondern dass dieses Verfahren vor einem Staatssicherheitsgericht
begann und nach Aufhebung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof an
der an die Stelle des Staatssicherheitsgerichtes getretenen 8. Kammer des
Landgerichts Izmir erneut verhandelt wurde.
Insofern ist dieser Fall besonders
gut geeignet, um einen Vergleich zwischen SSG und Sonderkammer(n) des Landgerichts
anzustellen. Zunächst aber die Chronologie der Ereignisse:
Der in Landshut lebende Mehmet Desde
(geb. 1959) hatte die sterblichen Überreste seines Vaters in die Türkei
gebracht und in Denizli beigesetzt. Anschließend besuchte er Bekannte
und lernte ein paar neue Freunde in und um Izmir kennen. Nach einem gemütlichen
Beisammensein im Ferienort Kusadasi machte er sich mit dem in Berlin lebenden
Journalisten Mehmet Bakir am 9. Juli 2002 auf den Weg zur Ferienwohnung
von Mehmet Bakirs Eltern. Bei Menemen-Asarlik wurden sie von der Polizei
angehalten und ohne Angabe von Gründen festgenommen. Sie wurden zur
Anti-Terror Abteilung auf dem Polizeipräsidium in Bozyaka (Izmir)
gebracht und in getrennte Zellen gesteckt. Mehmet Desde erfuhr lediglich,
dass die Polizei einen Hinweis erhalten habe und ermittele. Seine Bitten
um Rechtsbeistand wurden ebenso nicht beachtet, wie das Verlangen Verwandte
und/oder das deutsche Konsulat in Izmir zu benachrichtigen. Dafür
wurden ihm sein Pass und sonstiger Besitz abgenommen.
In den Verhören, zu denen er
mit verbundenen Augen geführt wurde, beschuldigte die Polizei ihn,
Gründer und führendes Mitglied der Bolschewistischen Partei Nordkurdistan-Türkei
(abgekürzt: BP (KK-T) zu sein. Da er diese Organisation nicht kannte,
konnte er auch die diesbezüglichen Fragen nicht beantworten. Deshalb
wurde er wüst beschimpft und gefoltert.
Mehmet Desde wurde splitternackt
entkleidet, musste sich bücken und unter Androhung von individueller
Vergewaltigung bekam er einen harten Gegenstand am After zu spüren.
Ihm wurde gedroht, dass er mit einem Betonklotz im Meer versenkt werde,
wenn er die Anschuldigungen nicht endlich zugebe. Zwischen den Verhören
wurde er in einer überhitzten Zelle mit starkem Licht gehalten, erhielt
kaum etwas zu essen und zu trinken und wurde immer wieder beschimpft (eine
ausführlichere Schilderung der Behandlung folgt weiter unten).
Zu mitternächtlicher Zeit wurde
er in den Raum des Abteilungsleiters (Direktor stand an der Tür) geführt.
Der wiederholte die Anschuldigungen und meinte, dass Schweigen keinen Zweck
habe, weil ein Mitgefangener alles gestanden habe (die Zahl der Verdächtigen
war mittlerweile auf 10 angestiegen). Bei dem Leiter der Abteilung für
die Bekämpfung des Terrorismus soll es sich um Muhtesem Cavusoglu
gehandelt haben. Bei diesem Gespräch trug Mehmet Desde keine Augenbinde
und erkannte später an der Stimme, dass der Direktor auch bei weiteren
Verhören unter Misshandlungen dabei war.
Nach einer Routineuntersuchung wurden
die 10 Häftlinge am 13. Juli einem Staatsanwalt und anschließend
einem Haftrichter vorgeführt. Die Gefangenen, die Aussagen bei der
Polizei unterschreiben mussten, ohne sie gelesen zu haben, widerriefen
zum großen Teil die Angaben. Erst vor dem Haftrichter waren Anwälte
anwesend. Dazu kam es aber nur, weil die Familien von 2 Gefangenen bei
der Anwaltskammer Izmir um rechtlichen Beistand gebeten hatten und Mehmet
Desde darauf bestand, dass die erschienenen Anwälte und Anwältinnen
auch ihn vertreten sollten.
In sechs Fällen stellte der
Staatsanwalt Antrag auf Untersuchungshaft. Fünf dieser Gefangenen
beschwerten sich wegen Folter, aber weder der Staatsanwalt noch der Haftrichter
unternahmen etwas. Der Richter ordnete Untersuchungshaft für 3 Gefangene
(Mehmet Desde, Maksut Karadag und Hüseyin Habip Taskin) an. Der Staatsanwalt
legte Widerspruch ein und in den Folgetagen kamen auch Mehmet Bakir und
Serafettin Parmak (aus Denizli) in U-Haft.
Der Staatsanwalt am Staatssicherheitsgericht
(SSG) Izmir stützte die Anklage auf die Paragraphen 168 und 169 des
alten TStG. Die U-Häftlinge sollten wegen Mitgliedschaft in einer
bewaffneten Bande (Artikel 168 TStG) und die anderen Angeklagten wegen
Unterstützung dieser Mitglieder (Artikel 169 TStG) bestraft werden.
Schon am ersten Verhandlungstag
(24.10.2002) war das Gericht zu einer anderen Meinung gelangt. Mittlerweile
war ein Schreiben der obersten Polizeidirektion mit Datum vom 01.10.2002
eingetroffen, das zu der Organisation BP (KK-T) sagte, dass diese Organisation
im Jahre 1981 entstanden sei. Es seien zwei Aktionen in Bursa und 5 Aktionen
in Izmir bekannt, die alle aus dem Verteilen von Flugblättern und
Anbringen von Aufklebern bestünden. Da keine Gewaltaktion zu verzeichnen
war, konnte die Organisation, obwohl die oberste Polizeidirektion sie als
"bewaffnete Terrororganisation" bezeichnete, nicht als "bewaffnete Bande"
nach Artikel 168 altes TStG eingestuft werden. Das Gericht verlagerte den
Tatvorwurf deshalb auf den Artikel 7 des Anti-Terror Gesetzes (ATG), der
die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation unter Strafe stellt.
Neben den Aussagen von einigen Angeklagten
bei der Polizei wurden als "Beweise" bei Hausdurchsuchungen einige Flugblätter
und Aufkleber, sowie legal erscheinende Zeitschriften gefunden. Bei den
Flugblättern und Aufkleber geht es um Dinge wie den Aufruf zur Beteilung
an Kundgebungen zum 1. Mai oder einen Protest gegen die Ermordung von 37
(alewitischen) Intellektuellen in Sivas (1993). Mit den legalen "Organen
der Partei" sind u.a. die in Istanbul legal erscheinende Monatszeitschrift
"Yeni Dünya icin Cagri" (Aufruf für eine neue Welt) (1)
und die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift "Güney" gemeint.
(2) Bis zum Oktober 2005 waren 93 Ausgaben der Zeitschrift
"Cagri" und 32 Ausgaben der Zeitschrift "Güney" erschienen.
Es hat, wie bei praktisch allen
Zeitungen und Zeitschriften aus dem sozialistischen Lager, eine Reihe von
Verfahren und Strafen für einzelne Artikel in den Zeitschriften gegeben
(auf den Internetseiten der Zeitschrift sind 20 Verfahren für "Cagri"
und 3 Verfahren für "Güney" aufgeführt). Dennoch sind die
Zeitschriften legal, ihr Verkauf und das Lesen der Zeitschrift stehen nicht
unter Strafe.
Nun mag das Publikationsziel von
"Cagri" (siehe vorletzte Fußnote) von der Wortwahl her anmuten, als
würden hier die Ziele der BP (KK-T) verfolgt. Eine Parteizeitschrift
ist es dennoch nicht. Ich habe mir die Mühe gemacht und die Internetseiten
der Zeitschrift nach dem Kürzel durchsucht (Ergebnis: 0 Treffer).
Der Begriff Bolschewistische Partei (in Türkisch) fand sich 73-mal,
aber meistens im Zusammenhang mit Artikeln über die Partei in der
Sowjetunion oder derlei Parteien in anderen Ländern. Unter den ersten
30 Treffern habe ich zumindest keine einzige Wiedergabe einer Verlautbarung
der illegalen Partei, die aus dem Ausland agierend auf die Situation in
der Türkei ausgerichtet sein soll, gefunden (wie es bei anderen Zeitschriften
mit Nähe zu bestimmten Organisationen durchaus üblich wäre).
Die Zeitschrift "Güney" ist
erst recht kein Parteiorgan, selbst wenn hier neben Gedichten und Filmkritiken
auch politische Essays erscheinen. Ich vermute, dass die Sicherheitskräfte
sie als "legales Organ" einstuften, weil sie den gleichen Chefredakteur
wie "Cagri" hat.
Natürlich haben sich weder
die Staatsanwaltschaft noch die Richter die Mühe gemacht, die Feststellungen
der obersten Polizeidirektion der Türkei zu überprüfen.
Diese hatte in dem Schreiben vom 01.10.2002 die Publikationen der Partei
als "legal" und "illegal" unterteilt aufgelistet. Neben "Cagri" und "Güney"
soll das noch eine Zeitschrift mit dem Namen "Yönelim" (Ausrichtung,
Hinwendung) im legalen Bereich und "Bolsevik-Partizan" im illegalen Bereich
sein. Ich persönlich kann mir lediglich vorstellen, dass "Bolsevik-Partizan"
so etwas wie ein Parteiorgan ist. (3) Diese Zeitschrift
wurde aber bei keinem der Angeklagten gefunden.
Ich bin auf diesen Punkt näher
eingegangen, weil daran eine in vielen Verfahren zu beobachtende gefährliche
"Logik" deutlich wird. Das Lesen von sozialistischen Zeitungen und Zeitschriften
und selbst das Verfassen von Artikeln in diesen Publikationen ist solange
ungefährlich, bis entweder in den Artikeln eine verbotene Meinungsäußerung
vorkommt (die z. B. als Beleidigung der Staatsautoritäten gesehen
werden kann) oder durch eine belastende Aussage von dritten Personen oder
den Betroffenen selber die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer
illegalen Organisation zugegeben wird. Die (in der Regel erfolterte) Aussage
und das Auffinden einer solchen Publikation werden dann zu sich gegenseitig
stützenden Beweisen.
Weder eine einzige Aussage bei den
uniformierten Kräften wird vor den Gerichten der Türkei als ausreichend
für eine Verurteilung eingestuft (es sei denn, sie wird in der Hauptverhandlung
bestätigt), noch das Auffinden von legalen Zeitschriften oder verbotenen
Büchern könnte für sich genommen zu einer Verurteilung führen.
Erst die Kombination beider Elemente wird den Angeklagten zum "Verhängnis".
Mehmet Desde wurde in diesem Verfahren
der Hauptverdächtige, obwohl er keine Flugblätter oder anderes
Material bei sich hatte. Er war vor dem Tode seines Vaters schon ein paar
Mal in der Türkei gewesen, da seine Eltern ihren Lebensabend dort
verbringen wollten und er für sie ein Haus suchte. Für die Polizei
war klar, dass seine Besuche in der Türkei im Auftrag der Organisation
mit Sitz im Ausland erfolgten. Dazu passte auch die Tatsache, dass zwei
Personen aus Deutschland das Auto des Mannes aus Kusadasi benutzten, das
ein österreichisches Kennzeichen hatte.
Mehmet Desde, Mehmet Bakir und Serafettin
Parmak haben sich bei der Polizei nicht zu den Vorwürfen geäußert.
Dies könnte allenfalls in der Form ausgelegt werden, dass sie ihr
Recht, die Aussage zu verweigern, in Anspruch genommen haben. In der Schilderung
von Mehmet Desde hat er seinen Folterern mehrfach ausdrücklich gesagt,
dass er zu einer ihm unbekannten Organisation keine Angaben machen kann
(was eine andere Formulierung ist als "ich mache von meinem Recht auf Aussageverweigerung
Gebrauch"). In der Gerichtsakte wird dies als "Einnehmen einer organisatorischen
Haltung, indem er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte" wiedergegeben
und damit zu einem Beweisstück gegen ihn, Mehmet Bakir und Serafettin
Parmak.
Nach mehreren Besuchen von Gerichtsverhandlungen
und ausführlichen Gesprächen mit den meisten Angeklagten verbunden
mit einem gründlichen Studium der dem Gericht vorliegenden "Beweise"
könnte ich mir allenfalls bei zwei Angeklagten vorstellen, dass sie
neben Beiträgen in legalen Zeitschriften (von H. Habip Taskin wurden
Gedichte in "Güney" unter seinem eigenen Namen veröffentlicht)
weitere Leser für die Publikationen gesucht haben. Einen klaren Beweis
für die Mitgliedschaft oder Unterstützung der BP (KK-T) kann
ich aber beim besten Willen nicht erkennen. Selbst wenn aber die an dem
Verfahren beteiligten Juristen (gemeint sind hier der Staatsanwalt und
die Richter des SSG) zu einem anderen Schluss gekommen sind, so hätten
sie wenigstens die vorliegenden Unterlagen genauer betrachten müssen.
Im Verfahren vor dem SSG Izmir wurde
die Satzung der BP (KK-T) als Beweis eingeführt. Sie ist in Türkisch
im Internet unter http://www.geocities.com/bolsevik_partizan/basics.html
zu finden. Anklage und später das Gericht folgerten aus der Satzung,
dass die Organisation den bewaffneten Kampf zum jetzigen Zeitpunkt befürworte.
Eine solche Einschätzung ist m.E. bei einem gründlichen Studium
der Satzung nicht möglich.
Zu den Ansichten der Partei gehört
eine Kritik der TKP/ML, die die türkische Gesellschaft als halbfeudal
und halbkapitalistisch beschreibt. In der revolutionären Phase sollen
nach Ansicht der TKP/ML von den ländlichen Gebieten aus die Städte
mit einem Volkskrieg eingenommen werden. Dies wird von der BP (KK-T) als
schablonenhafte Übernahme des chinesischen Vorbilds abgelehnt. Die
BP (KK-T) bezeichnet die Türkei als "halbkoloniales, kapitalistisches
Land, das vom Imperialismus abhängig ist und in dem der Feudalismus
in bestimmten Formen fortbesteht".
Die revolutionäre Phase in
der Türkei beginnt ihr zufolge mit einer demokratischen Volksrevolution.
Dies sei eine Phase, die vor der sozialistischen Revolution liege und nicht
übersprungen werden dürfe. In dieser Phase gehe es darum, das
Bewusstsein und die Organisierung der Arbeiterklasse voranzutreiben und
eine höhere Stufe des Bündnisses mit der armen Bauernschaft zu
erreichen. Man dürfe nicht am grünen Tisch entscheiden, wann
es zu einer militärischen Form der Revolution kommen werde, da dies
von der Entwicklung des Klassenkampfes abhänge. Vorrangig sei die
Arbeit innerhalb der Arbeiterklasse in den Städten.
Die oberste Polizeidirektion, der
Staatsanwalt und das Gericht scheinen die Satzung nicht gelesen zu haben,
denn sie zitieren das Konzept der TKP/ML, wenn sie von den Zielen der BP
(KK-T) sprechen. Anders formuliert, wird an diesem Beispiel wieder einmal
deutlich, dass besonders in politischen Verfahren die Staatsanwaltschaft
und Richter meistens nur das wiederholen, was ihnen die Polizei vorgibt.
Am 24. Juli 2003 sprach das SSG
Izmir das Urteil, nachdem am 21.01.2003 alle Gefangenen aus der U-Haft
entlassen worden waren. (4) Die Angeklagten Mehmet
Desde, Maksut Karadag, Hüseyin Habib Taskin, Serafettin Parmak und
Mehmet Bakir wurden als Gründer und leitende Mitglieder einer terroristischen
Organisation nach Artikel 7 ATG zu einer Strafe von je 50 Monaten Haft
und einer Geldstrafe von 7,27 Milliarden TL (ca. 4.800 Euro) verurteilt.
Metin Özgünay, Ömer Güner und Ergün Yildirim wurden
wegen Unterstützung dieser Organisation zu je 10 Monaten Haft und
Geldstrafen von 795 Millionen TL verurteilt. Die Angeklagten Hatice Karadag
und Fatma Tufaner wurden freigesprochen. Die Verurteilten legten Revision
ein. Die Angeklagten blieben bis zu einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs
auf freien Fuß. Das Ausreiseverbot gegen Mehmet Desde und Mehmet
Bakir wurde explizit bestätigt.
Am 3. März und 7. April 2004
beschäftigte sich die 9. Kammer des Kassationsgerichtshofs mit dem
Urteil. Ohne sich mit den Foltervorwürfen zu beschäftigen und
ohne einen Entscheid zum Ausreiseverbot von Mehmet Desde und Mehmet Bakir
zu fällen, hob der Kassationsgerichtshof das Urteil aus grundsätzlichen
Erwägungen heraus auf. Das oberste Gericht wollte vor allem Änderungen
im Anti-Terror Gesetz (ATG) berücksichtigt haben.
Der Artikel 1 wurde mit dem Gesetz
Nr. 4928 vom 15.07.2003 und Artikel 7/2 wurde mit dem Gesetz 4963 vom 30.07.2003
geändert. Nach der Definition von Terror im Artikel 1 des ATG ist
es nun Voraussetzung, dass Methoden wie Einschüchterung oder Drohungen
angewendet werden, um illegale Vereinigungen zu terroristischen Organisationen
werden zu lassen. Der Artikel 7/2 wurde in Bezug auf Propaganda für
terroristische Organisation um die Bedingung erweitert, dass die Propaganda
einen Aufruf zu terroristischen Taten beinhalten muss, um strafbar zu sein.
Am 12. Oktober 2004 fällte
die 8. Kammer des Landgerichts Izmir das Urteil im Revisionsverfahren gegen
Mehmet Desde und 7 Mitangeklagte. Obwohl der Staatsanwalt und die Verteidigung
Freispruch beantragt hatten, betrachtete das Gericht Mehmet Desde und 4
der Mitangeklagten zwar nicht mehr als Gründer (Leiter), aber immerhin
als Mitglieder einer "terroristischen Organisation". Es verhängte
Strafen von je 30 Monaten Haft. Die Ausreiseverbote gegen Mehmet Desde
und Mehmet Bakir wurden aufrechterhalten. Die Strafen gegen die 3 vermeintlichen
Unterstützer der BP (KK-T) wurden erneut auf 10 Monate Haft festgesetzt.
Das Urteil der 8. Kammer
am Landgericht Izmir
Ich habe das begründete Urteil
etwas genauer analysiert, um zu ergründen, warum die "Experten" der
8. Kammer des Landgerichtes Izmir dem Antrag des Staatsanwaltes nicht gefolgt
sind. Die Kammer setzte sich aus Galip Dincer Cengiz (Vorsitzender) und
den Richtern Mehmet Erden Yandimata und Güngör Tosunoglu als
Beisitzer zusammen. Im Vergleich zu der Kammer am Staatsgericht (SSG) Izmir
(das wie alle anderen Staatssicherheitsgerichte der Türkei im Juni
2004 angeblich abgeschafft wurde) war nur der Posten des 2. Beisitzers,
der ebenfalls am SSG Izmir beschäftigt war, personell verändert
worden.
Auf den ersten zwei Seiten des Urteils
werden prinzipielle Angaben zum Verfahren (Tatvorwurf, Strafbestimmungen
etc.) gemacht und sodann die Personalien der Angeklagten sowie deren Haftzeiten
aufgeführt. Auf der Seite 3 wird aus der ursprünglichen Anklageschrift
in identischer Form zitiert, wie dies schon im ersten Verfahren der Fall
war. Auch die auf den Seiten 4-6 aufgeführten Einlassungen der Angeklagten
(im wesentlichen das, was die Angeklagten bei der Polizei - meistens unter
Folter - zugegeben haben, während die Aussagen vor Gericht nur beiläufig
erwähnt werden) sind praktisch ebenfalls identisch. Am Ende der Einlassungen
von Mehmet Desde wird unkommentiert auf seine Vorwürfe von schwerer
Folter hingewiesen. Zu Maksut Karadag wird gesagt, dass er dem Gericht
gegenüber behauptete, bei der Staatsanwaltschaft unter psychologischem
Druck gewesen zu sein und er deshalb diese Aussage nicht akzeptiere.
Erst auf Seite 7 tauchen mit dem
Plädoyer der Staatsanwaltschaft erstmals neue Formulierungen auf.
Der Staatsanwalt hatte die mit dem Gesetz Nr. 4928 (eines der Anpassungspakete
für den Beitritt zur EU) veränderte Definition einer "terroristischen
Organisation" zitiert:
"Terror bezeichnet Aktionen von
einer Person oder Personen, die einer solchen Organisation angehören,
die unter Anwendung von Gewalt, einer der Methoden von Druck, Zermürbung,
Einschüchterung, Erschrecken oder Drohungen mit der Absicht, die in
der Verfassung aufgeführten Eigenschaften der Republik, das politische,
rechtliche, soziale, laizistische, wirtschaftliche System zu verändern,
die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation zu
zerstören, die Existenz der Republik des türkischen Staates zu
gefährden, die Autorität des Staates zu schwächen oder zu
zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und -freiheiten
zu beseitigen, die innere und äußere Sicherheit des Staates,
die öffentliche Ordnung oder allgemeine Gesundheit zu zerstören
in Angriff genommen werden."
Sodann hatte er gefolgert, dass
diese Definition auf die Angeklagten nicht zutreffe und Freispruch gefordert.
Unten auf der Seite 7 beginnt das
Gericht nun die eigentliche Bewertung, in der das Urteil der 9. Kammer
des Kassationsgerichtshofs vom 8. April 2004 berücksichtigen werden
musste. Ab Seite 8 folgt nun die bisher einzigartige Rechtssprechung in
der Türkei. Ab Zeile 4 wörtlich übersetzt:
"Es wurde festgestellt, dass nach
1980 die Organisation TKP/ML (Türkische Kommunistische Partei/Marxistisch-Leninistisch)
aufgrund von Meinungsverschiedenheiten einen Auflösungsprozess durchgemacht
hat und die Gruppe, die die nationale demokratische Revolutionsstrategie
befürwortete und sich selber Bolschewiken nannte, 1981 in Deutschland
ihren ersten Kongress durchgeführt hat. Sie haben als 'Bolschewik-Partizan'
ihre Gründung bekannt gegeben und danach in den Jahren 1982, 1986,
1988, 1990 und 1994 fünf weitere Kongresse abgehalten. Auf dem 5.
Kongress haben sie den Namen Bolschewistische Partei angenommen. Sie haben
auf dem Kongress zu ideologischen, methodischen und strategischen Themen
gearbeitet. Auf dem 6. und letzten Kongress im Jahre 1996 haben sie mit
dem Namen Bolschewistische Partei Nordkurdistan/Türkei ihre letzte
Form angenommen und als Ziel angegeben, in Form eines Volkskrieges mittels
des bewaffneten Kampfes als Avantgarde der türkischen Arbeiterklasse
die demokratische Volksrevolution in der Türkei zu verwirklichen.
(5) Es ist eine Organisationsform, die auf marxistisch-leninistischen
Prinzipien beruht und den Kampf für den absoluten Sieg des Kommunismus
unter Führung der proletarischen Herrschaft zum Prinzip erhoben hat.
In diesem Sinne haben sie Aktionen wie Aufkleber, Flugzettel und Flugblätter
in Angriff genommen."
Im folgenden Absatz beschreibt das
Gericht, was es aufgrund der Aussagen bei der Polizei, die aber allesamt
vor Gericht widerrufen wurden, als erwiesen betrachtet. Mehmet Desde sei
der "Kopf" der Gruppe gewesen, die in einem Hotel im Ferienort Kusadasi
eine konspirative Sitzung abgehalten habe. Sie sollen in Izmir Flugblattaktionen
gemacht und (legal herausgegebene Zeitschriften) als "Parteiorgan" verkauft
haben.
Der Kassationsgerichtshof hatte
dem Gericht ebenfalls vorgegeben, die Position der Angeklagten in der Organisation
neu zu bewerten. Dem folgt die 8. Kammer des Landgerichts mit den Worten:
"Wie unser Gericht erkannte, wurde die Organisation in Deutschland gegründet,
hat im Ausland ihre Kongresse abgehalten und ist danach zur Organisierung
in der Türkei übergegangen. Aus diesem Grund spiegeln sich in
der Akte nicht genügend Beweise wider, die qualitativ und genügend
ausreichen, um die Angeklagten als Gründer der Organisation zu bestrafen."
Unter Wiederholung der Anträge
von Staatsanwaltschaft und Verteidigung folgt am Ende der Seite 8 die neue
Rechtssprechung. (6)
"Die eigentliche Frage, die hier
diskutiert werden muss, ist die Frage, ob die Aktionen der Angeklagten
nach der Definition von Terror in dem veränderten Artikel 1 des Gesetzes
Nr. 3713 Aktionen einer terroristischen Organisation sind oder nicht. Diese
Frage wurde nach den Beweisen, die unser Gericht in der Akte gesammelt
hat, bewertet. Um zu beurteilen, ob eine Organisation terroristisch ist
oder nicht, muss der Aufbau der Organisation, die Arbeitsweise, das Ziel
und die Methoden berücksichtigt werden. Bei der Definition von Terror
im Artikel 1 des Gesetzes Nr. 3713 wird Terror beschrieben als... (vgl.
oben). Es reicht dabei aus, dass der in dieser Definition erwähnte
Zwang und die Gewalt von der Organisation als Zweck anerkannt wird. Es
ist sogar ausreichend, wenn der Zwang ein ideeller Zwang ist. So werden
die in der Definition aufgeführten Aktionen, die in der Absicht, strafbare
Aktionen zu begehen, begangen werden, (diese 2 Worte fehlen im Türkischen)
als Terror bezeichnet. Die benutzte Formulierung von 'in der Absicht' sieht
es als ausreichend an, dass das Vorhandensein von Zwang und Gewalt zur
Formierung einer unbewaffneten terroristischen Organisation ausreicht.
Wenn das Gegenteil angenommen würde, dann würde das Gesetz Nr.
3713 nicht mehr anzuwenden sein. Mit einer anderen Auslegung des Artikel
7 im Gesetz Nr. 3713 könnte keine unbewaffnete Organisation als Terrororganisation
akzeptiert werden. Das würde es allen illegalen Organisationen, deren
Ziel es ist, die Demokratie und Republik zu zerstören oder das Land
zu spalten, ermöglichen, ungestört zu arbeiten. Es ist möglich,
Personen jede Art von Freiheit zu geben. Aber in Demokratien kann nur die
Freiheit, die Demokratie zu zerstören, nicht gegeben werden. Als der
Gesetzgeber die Definition von Terror vornahm, kann ("konnte" wäre
hier richtig gewesen) nicht davon die Rede sein, Organisationen zu erlauben,
die die Demokratie zerstören oder das Land spalten. Daher ist es offensichtlich,
dass es die Absicht der Gesetzgeber war, unbewaffnete Terrororganisationen
zu bestrafen. Es existiert das Recht, dass jeder in den grundrechtlichen
Grenzen im legalen Rahmen seine Meinungen frei ausdrückt. Aber wenn
zu dem Zweck, dass andere die Meinung übernehmen, eine Organisation
gegründet wird und diese Organisation unbewaffnete Aktivitäten
entfaltet, so ist, wenn bei der Betrachtung der Ziele darunter das Ziel
die Verfassung und das Regime unter Anwendung von Gewalt und Terror zu
verändern oder das Land zu spalten, vorhanden ist, eine Straftat entstanden,
da von ideeller Gewalt die Rede ist."
Die 2. Hälfte der Seite 9 ist
eine Wiederholung der (angeblichen) Aktionen der Angeklagten. Sie enthält
einen spezifischen Hinweis auf die Satzung, die wie alle anderen Beweismittel
in der Akte sorgfältig studiert worden sein soll. Es wird auf die
Einschätzung der Türkei als halbfeudaler Kapitalismus hingewiesen,
aber eben nicht auf die Kritik an der TKP/ML. Des weiteren wird die demokratische
Volksrevolution erwähnt, mit der der faschistische türkische
Staat beseitigt werden soll (von Waffen ist hier nicht die Rede). Auf der
Seite 10 ist die Rede von Dokumenten, in denen empfohlen worden sein soll,
"in die Berge zu ziehen und Krieg zu führen" (Fundstelle unbekannt).
Aus den Zitaten wird gefolgert, dass allein diese Feststellungen ausreichen,
um einen ideellen Zwang zu schaffen.
Der Rest von Seite 10 und Seite
11 sind die Strafen für die einzelnen Angeklagten. Neben dem völlig
unzureichendem Umgang mit dem Phänomen Folter, auf das ich weiter
unten eingehen werden, sind an diesem Verfahren weitere Mängel überdeutlich.
Kritikpunkte am Verfahren
Mehmet Desde soll unterschrieben
haben, dass er keinen Rechtsbeistand wünschte. Er sagt, dass diese
Unterschrift eine Fälschung ist, denn bei der ersten Möglichkeit
(als Anwälte für andere Mandanten erschienen) hat er um anwaltliche
Vertretung gebeten. Mehmet Desde sagte des Weiteren, dass entgegen der
rechtlichen Vorschrift weder Angehörige von ihm noch das deutsche
Konsulat von seiner Festnahme informiert wurden. Das deutsche Konsulat
in Izmir wurde erst durch den in Deutschland lebenden Bruder weit nach
der Festnahme informiert. Wenn der Vorwurf zutrifft, sind dies Verletzungen
der Dienstpflicht, bzw. käme auch Urkundenfälschung in Betracht.
Angesichts der Tatsache, dass nicht einmal Foltervorwürfe untersucht
wurden, kann es nicht verwundern, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht
diese Punkte unbeachtet ließen.
Demgegenüber sind Mehmet Desde
und sein Anwalt tätig geworden. Sie haben am 19.12.2003 Strafanzeige
gegen im Einzelnen zu ermittelnde Beamte der Abteilung für die Bekämpfung
des Terrorismus im Polizeipräsidium Izmir gestellt. Darin wurde bemängelt,
dass die Verwandten und das deutsche Konsulat nicht benachrichtigt wurden,
dass der Wunsch nach Rechtsbeistand nicht erfüllt wurde und dass die
Beamten es ermöglichten, dass Mehmet Desde und die Mitangeklagten
durch Ablichtungen in den Medien als "Verbrecher" hingestellt wurden. Der
Vorwurf lautete im Wesentlichen auf "Verletzung der Dienstpflicht".
Am 16.02.2004 hat die republikanische
Staatsanwaltschaft zu dieser Anzeige eine Entscheidung auf Nichtverfolgung
getroffen. Dieser Entscheid wurde dem Anwalt am 23.03.2004 zugestellt.
Der Anwalt hat am 07.04.2004 beim Landgericht in Karsiyaka dagegen Widerspruch
eingelegt. Dabei kam zufällig heraus, dass die Staatsanwaltschaft
2 Polizeibeamte (Ahmet Kafaf und Cumali Gönen) wegen des Versäumnisses,
das Konsulat zu benachrichtigen, unter dem Vorwurf "Vorschriften nicht
umzusetzen und Befehle von zuständigen Stellen nicht zu befolgen"
angeklagt hatte. Die 1. Kammer des Friedensgerichts in Izmir verurteilte
die Beamten deswegen am 09.03.2004 zu 3 Monaten Haft. Die Haftstrafen wurden
in Geldstrafen umgewandelt und zur Bewährung ausgesetzt.
Mit dem Widerspruch der Polizeibeamten
gegen dieses Urteil befasste sich die 8. Kammer des Amtsgerichts in Izmir.
Trotz der Vorschrift in der Verordnung zum Ergreifen, zu Festnahme und
Verhören aus dem Jahre 1998 erkannte das Gericht am 30.03.2004, dass
"die Polizei Mehmet Desde in Gewahrsam genommen habe und es deshalb keine
Verpflichtung gebe, das deutsche Konsulat zu benachrichtigen". Von diesem
Urteil wurden weder Mehmet Desde noch sein Anwalt informiert.
Der Widerspruch gegen die Einstellung
der Ermittlungen (Widerspruch am 07.04.2004 an das Landgericht in Karsiyaka,
s.o.) wurde am 20.05.2004 abgelehnt. Auch dieses Urteil wurde Mehmet Desde
und seinem Anwalt nicht zugestellt, so dass sie davon erst zufällig
im März 2005 erfuhren. Da die nationalen Rechtsmittel erschöpft
waren, wandten sich Mehmet Desde und sein Anwalt an den EGfMR.
Des Weiteren stellte der Anwalt
Cetin Bingölbali am 28.03.2005 Strafanzeige gegen Unbekannt in Bezug
auf die Fälschung der Unterschrift unter die Notiz, dass Mehmet Desde
keinen anwaltlichen Beistand wünscht. In diesem Fall entschied die
republikanische Oberstaatsanwaltschaft in Izmir am 02.08.2005 gegen eine
Verfolgung der Anzeige. Vor dem Entscheid wurden die Parteien nicht informiert
oder um Auskunft gebeten. Mehmet Desde wurde nicht vorgeladen, um eine
Probe seiner Unterschrift abzugeben, bzw. auszusagen. Ein vermeintlicher
Gutachter soll die Unterschrift Mehmet Desde zugeordnet haben. Dem Anwalt
von Mehmet Desde wurde keine Gelegenheit gegeben, sich zu dem angeblichen
Gutachten zu äußern. Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft
legte der Anwalt von Mehmet Desde am 24.08.2005 Widerspruch ein. Das Landgericht
Karsiyaka lehnte ihn am 05.09.2005 ab.
Auch in diesem Punkt werden Mehmet
Desde und sein Anwalt das EGfMR anrufen, das allerdings bisher noch in
keiner der vorgetragenen Beschwerden entschieden hat (s. weiter unten den
Absatz zum Ausreiseverbot).
Auch Beschwerden darüber, dass
die Presse die Verdächtigen nach der Anordnung der Untersuchungshaft
am 13.07.2002 als Terroristen hingestellt und damit die Unschuldsvermutung
auf den Kopf gestellt hatte, blieben erfolglos. Weder die Polizei, noch
die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (wobei das SSG Izmir und die 8.
Kammer des Landgerichts für mich identisch sind) haben Beweismittel,
die für die Angeklagten sprechen, gesammelt. So wurden z. B. keine
Zeugen zu dem Punkt gehört, ob das Beisammensein im Hotel ein organisatorisches
Treffen oder aber, wie die Angeklagten schildern, ein feucht-fröhlicher
Abend mit Gitarrenmusik und Gesang war.
Der Ausdruck "ideeller Zwang" ist
ein Konstrukt des Gerichts. Dieser Ausdruck ist nicht im Gesetz zu finden
und hat lediglich unter der Militärdiktatur von 1980-1983 vor Militärgerichten
existiert. Es zeugt von mangelnder Vorstellungskraft, wenn die Richter
der Meinung sind, dass eine anderweitige Auslegung der Strafvorschrift
(Artikel 7 des Anti-Terror Gesetzes mit der Nummer 3713) eine Bestrafung
von unbewaffneten illegalen Organisationen unmöglich macht. In den
Aussagen bei der Polizei ist auch in angeblichen Geständnissen kein
Hinweis auf "Druck und Erpressung" zu finden, bzw. sah die Polizei anscheinend
keine Veranlassung, Geständnisse in diese Richtung zu erpressen. (7)
Das Phänomen der Folter
Mehmet Desde war nicht der Einzige
in dem Verfahren, der sich wegen Folter beschwerte. Er ist jedoch der Einzige,
dem es gelang, dafür Polizisten vor Gericht zu bringen, die ihn gefoltert
haben sollen.
Mehmet Desde hat wiederholt die
Folter an ihm detailliert beschrieben. Dazu Zitate aus seinem Schreiben
vom 30.09.2003 an die 7. Kammer des Landgerichts (dort wurde gegen die
vermutlichen Folterer verhandelt):
"Ich wurde bei einer Autofahrt am
9. Juli 2002 im Kreis Menemen bei der Abzweigung nach Asarlik auf ungesetzliche
Weise festgenommen. Mir wurde kein Grund für die Festnahme genannt.
Ich habe auf dem Weg zur Anti-Terror Abteilung mehrfach nachgefragt, aber
von den Polizisten keine Antwort erhalten. Sie sagten mir nur, dass sie
einen Befehl ausführten. Meine Festnahme ist ungesetzlich, weil ich
nicht über meine Rechte belehrt worden bin und ein Grund für
die Festnahme genannt werden muss, egal um welches Vergehen es sich handelt.
Wenn es sich bei der Person um einen Ausländer handelt, muss die Vertretung
des Landes benachrichtigt werden. So steht es im Artikel 36 des Wiener
Abkommens über konsularische Beziehungen. Artikel 5/2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention schreibt vor, dass ein/e Festgenommene/r sofort
über den Grund informiert werden muss.
Die Gesetzeslage ist klar. Bevor
jemand seine Rechte einfordern kann, muss er erst einmal wissen, was die
Rechte sind. Gesetze sind dazu da, angewandt zu werden. Die Polizei aber
wendet sie nicht an und verhält sich gesetzeswidrig. Ich wurde nicht
belehrt. Meine Familie wurde nicht informiert. Ich erhielt keinen Rechtsbeistand,
obwohl ich danach verlangte. Meiner Forderung, das deutsche Konsulat zu
benachrichtigen, wurde nicht entsprochen. Mir wurde gesagt, dass der deutsche
Ausweis, den ich bei mir trug, gefälscht sei.
Es war 15.30 Uhr, als ich zur Anti-Terror
Abteilung in Bozyaka gebracht wurde. Ich wurde durchsucht und mir wurden
meine Sachen abgenommen. Ich sollte ein Papier unterschreiben und wollte
es lesen. Mir wurde erwidert, dass dies nicht nötig sei. Es sei eine
Bestätigung der Festnahme, von der ich eine Kopie erhalten würde.
Ich habe kurz drauf geschaut und dann unterschrieben. Die Beamten waren
sehr hektisch. Kaum hatte ich unterschrieben, wurde ich einem anderen Beamten
übergeben.
Mir wurden die Augen mit einem roten
Tuch verbunden. Ein Polizist hakte sich bei mir und befahl mir zu gehen.
Nach einer kurzen Strecke kamen wir in das Verhörzimmer. Ich wurde
auf einen Plastikstuhl gesetzt und Beamte gingen um mich herum. Ich vermute,
dass es 5-6 Beamte waren. Auf Nachfrage nannte ich meinen Vor- und Nachnamen.
Mit Absicht haben sie meinen Nachnamen falsch ausgesprochen. Anstatt 'Desde'
sagten sie 'Defter' (Heft). Von der linken Seite kam Luft von einem Ventilator.
Von der rechten Seite wurde ich von einem heißen Licht ins Gesicht
bestrahlt. Beim Sprechen merkte ich sofort, dass meine Lippen trocken waren.
Durch die Einwirkung des Lichtes konnte ich sehen, dass ich vor einem Tisch
war, hinter dem ein Beamter saß. Ich nahm an, dass es der Chef des
Verhörteams war. Er hat mir erst eine Rede gehalten. Sie hätten
selbst bewaffnete Leute aus den Bergen zum Reden gebracht und ich solle
mit ihnen offen reden, da ich sonst die Schläge, die ich erhielte,
mein Leben lang spüren würde. Der Verhörer betonte wiederholt,
dass sie 7 Tage lang Zeit hätten und ich diese Zeit bei ihnen verbringen
würde. Ich erwiderte, dass ich nichts verstanden hätte und fragte
nach dem Grund meiner Festnahme. 'Es liegt eine Anzeige vor, der gehen
wir nach,' sagte er.
Der Verhörchef fragte nach
meiner Familie und wollte wissen, wo ich wohne, wievie Geschwister ich
habe, was sie von Beruf sind und wann ich nach Deutschland gegangen sei.
Ich habe alle Fragen beantwortet. Es wurde als Verbrechen hingestellt,
dass ich Deutscher bin. Wiederholt wurde behauptet, dass ich kein Deutscher
bin und der Ausweis gefälscht sei.
Der Verhörchef meinte, dass
sie alles wüssten, dass ich Mitglied des Zentralkomitees sei. Es sei
notwendig, dass ich alles erzähle und ihnen keine Mühe mache,
da sie mich sonst zum Reden bringen würden. Wiederholt meinte der
Chef, dass jeder hier geredet habe und fragte, ob ich Folter ertragen könne.
Als ich sagte, dass ich nichts von dem Gesagten verstanden hätte und
nichts mit einer Organisation zu tun habe, begannen die Schläge auf
meinen Nacken. Sie schlugen mich mit offener Hand. Ich konnte nicht feststellen,
ob ich vom Chef oder anderen geschlagen wurde. Einer sagte: 'Bringen wir
ihn zum Picknick'. Sie haben mir auf die Füße geholfen und einer
fragte, ob ich Lamm- oder Hühnerfleisch bevorzuge. Die Frage habe
ich nicht beantwortet. Dann hieß es: 'Schmeißen wir ihn hinten
auf den Laster' und 'vorwärts, Mann'. Nach einer kurzen Strecke wurde
mir die Augenbinde abgenommen. Ich war vor meiner Zelle.
Sie wurde sofort nach Eintritt verschlossen.
Es war ein Dienstag im Juli. Die Hitze muss ich wohl nicht beschreiben.
Es gab kein Fenster in der Zelle und nur eine Durchreiche in der Tür.
Über diesem Loch wurde die Zelle von einem starken Licht beschienen.
Die Zelle wurde über eine kleine Kamera beobachtet. Durch das einstrahlende
Licht war die Hitze unerträglich. Ich erhielt nichts zu trinken und
am ersten Tag auch nichts zu essen.
Zu vorgerückter Stunde wurde
ich in den Raum des Abteilungsleiters gebracht. Das Zimmer befand sich
einen Stockwerk tiefer. Es war das erste Zimmer auf der rechten Seite,
wenn man die Treppe herunterging. Der Abteilungsleiter war groß gewachsen,
leicht untersetzt und hatte keinen Schnauzbart. An der Tür hatte ich
das Schild 'Abteilungsleiter' gelesen. Die Person saß hinter dem
Bürotisch und erteilte Befehle. Aus diesem Grunde habe ich ihn als
Abteilungsleiter angesehen.
Der Abteilungsleiter sagte mir,
warum er mich hergebeten habe. Er würde nicht mit jedem reden, aber
mit mir wolle er reden. Die türkische Polizei sei sehr stark. Sie
wüssten alles. Ich sei ein Mitglied der Partei und gehöre dem
ZK an. Ich sei für Izmir verantwortlich. Es sei zu meinem eigenen
Vorteil, wenn ich reden würde, hier gebe es keine Menschenrechte,
die bei den Angriffen der Amerikaner auf Afghanistan auch nicht beachtet
worden seien. Länder, die sich als Verteidiger der Menschenrechte
ausgäben, hätten dazu geschwiegen. Der Abteilungsleiter fragte
ständig, ob ich Folter aushalten könne. Sie hätten alle
zum Reden gebracht und wenn ich nicht reden würde, würde ich
die Schläge mein Leben lang spüren.
In der Nacht wurde ich gegen 2 Uhr
noch einmal ins Zimmer des Leiters gebracht. Der Abteilungsleiter beleidigte
mich mit Worten, die meine persönliche Ehre verletzten. Er schlug
mich mit der Faust auf den Kopf und beschimpfte mich zusammen mit den anderen
Beamten. Einer der Polizisten meinte, dass wir alle Schwule seien, die
ihre Frauen untereinander austauschen.
Zu später Stunde der zweiten
Nacht wurde ich wieder ins Verhörzimmer geführt. Der Verhörchef
hielt mit tiefer Stimme eine Rede darüber, wie erfolgreich er sei,
dass er bisher immer das gemacht habe, was er wolle, und ihm die Antwort
'nein' nicht gefalle. Alle, die hierher gekommen seien, hätten geredet
und er wolle auch mit mir reden. Ich sagte ihm, dass ich ihnen die Dinge
erzählt habe, die ich wisse und sonst nichts wüsste, was ich
ihnen erzählen könne. Das machte den Folterer rasend. Einer der
Beamten griff ein: 'Moment, Kommandant, reg dich nicht auf. Wir werden
ihn zum Reden bringen.' Sie fragten, ob ich reden würde. Nach meinem
'Nein' wurde mir urplötzlich der Stuhl weggezogen. Ich fiel auf den
Beton und versuchte, mich gegen Schläge, besonders am Kopf zu schützen.
Am Boden wurde ich von rechts und links getreten. Mit einem mir unbekannten
Gegenstand wurde mir links beim Fallen unten am Bauch ein Kratzer verpasst.
Nach den Tritten von links und rechts wurde ich wieder auf die Füße
gestellt und auf den Stuhl gesetzt. Ich hörte eine neue Stimme, die
bei den Verhören bisher nicht gesprochen hatte. Die Stimme erkannte
ich als die Stimme des Abteilungsleiters. Er sagte, dass sie alles wüssten.
Maksut Karadag habe geredet. Meine Stellung sei aufgedeckt worden. Er könne
mir die Augenbinde abnehmen und mich mit Maksut Karadag konfrontieren,
wenn ich ihm nicht glaube. Der Abteilungsleiter fragte auch, ob ich Folter
ertragen könne und fügte hinzu: 'Sie werden dich jetzt ausziehen.
Wir sind alle Männer und werden nicht widerstehen können.'
Der Verhörchef stieß
weiterhin Drohungen aus. Er drohte, dass ich nicht lebend aus der Haft
komme, wenn ich nicht rede. Gleichzeitig flüsterte mir einer ins Ohr,
dass sie mich ausziehen und wer weiß was mit mir machen würden.
Der Verhörchef fragte erneut, ob ich reden wolle. Nach meinen 'Nein'
wurde mir auf die Brust und den Rücken geschlagen. Da meine Augen
verbunden waren, konnte ich nicht genau feststellen, wohin die Schläge
gingen. Bei jedem Schlag wurde die Frage, ob ich reden wolle, wiederholt.
Die Verneinung machte sie wild. Sie schrieen mich an, dass ich aufstehen
solle und entkleideten mich gewaltsam. Sie zwangen mich, mich vornüber
zu beugen. Einer von ihnen sagte: 'Lasst uns einen Knüppel reinschieben.'
Sie führten einen harten Gegenstand an meinen After. Ich konnte nicht
sehen, was es war. Im letzten Moment ließen sie von einer Vergewaltigung
ab. Ich wurde angebrüllt, dass ich aufstehen solle. Ich stand auf
und versuchte, mich anzuziehen. Der Verhörchef befahl, dass sie mich
hinlegen sollen. Einer der Beamten zog an meiner Hose und riss den Knopf
ab. Ich wurde auf den Boden gelegt. Einer drückte meine Arme zu Boden.
Mir wurde ein Lappen in den Mund gestopft und einer hielt meine Beine energisch
fest. Ich konnte mich nicht mehr bewegen und hatte Schwierigkeiten zu atmen.
Einer der Folterer begann, meine Hoden zu quetschen. Das dauerte ca. 10-15
Minuten. Dabei schrieen sie 'Wirst du reden?' Beim 'Nein' wurden sie wild.
Nach der Folterung wurde ich wieder auf die Füße gestellt. Sie
sagten: 'Das war erst der Anfang. Wir werden dich zum Picknick bringen.
Geh und wasche dir Hände und das Gesicht. Dann machen wir mit dem
Verhör weiter.' Ein Beamter begleitete mich zur Toilette, wo ich mich
wusch. Dann wurde mir wieder die Augenbinde umgebunden. Auf dem Korridor
wurde ich von Beamten umhergeführt. Dann wurde ich in meine
Zelle gebracht und begriff, dass dies eine Taktik war.
Von meiner Zelle aus fragte ich
nach der Zeit und erfuhr, dass es 2 Uhr nachts war. Ich krümmte mich
vor Schmerzen und konnte kaum atmen. Bei jedem Atemzug verspürte ich
die Schmerzen besonders. Ich ließ meinen Mund offen und konnte mich
nicht bewegen. Ich lag dort halb bewusstlos. Die Zelle wurde durch die
Kamera überwacht. Die Beamten sahen, dass ich in einer kritischen
Verfassung war und kamen immer wieder vorbei, um nachzusehen. So
ging der 10. Juli zu Ende.
Die Schmerzen dauerten am 11. Juli
an. Ich wurde wieder zum Verhör geführt. Der Verhörchef
sagte, dass wir dort weitermachen würden, wo wir aufgehört hatten.
Er stand vor meiner Nase und drohte mir, mich zum Picknick zu bringen.
Ich hätte keine andere Wahl, als zu reden. Er war wütend, als
ich sagte, ich würde nicht über Dinge reden, von denen ich nichts
wisse. Er schrie und ließ die Gelegenheit zu Schlägen nicht
aus. Ich wurde wieder auf Brust und Rücken mit einem flachen Gegenstand
geschlagen. Bei Schlägen auf den Kopf nahmen sie sich in Acht. Nach
der Folterung wurde ich wieder in die Zelle gebracht.
Am Nachmittag wurde ich zum Krankenhaus
in Yesilyurt gebracht. Meine Schmerzen waren unerträglich. Ich hatte
fürchterliche Kopfschmerzen und konnte kaum gehen. Der untersuchende
Arzt schaute nur auf meine Brust und meinen Rücken. Das dauerte nicht
einmal eine Minute. Er fragte mich nach Beschwerden. Ich sagte ihm, dass
ich Kopfschmerzen habe und mit eigenem Geld Schmerzmittel kaufen möchte.
Er sagte, dass ich mir das aus der Apotheke besorgen solle. Dies berichtete
ich den Polizisten, die sagten, dass ich in der Haft Schmerzmittel erhalten
könne. Im Endeffekt aber habe ich kein Schmerzmittel erhalten und
musste die Schmerzen ertragen.
Soweit meine Schilderung zu physischer
und psychologischer Folter, denen ich auf der Anti-Terror Abteilung 4 Tage
lang ausgesetzt war. Ich wurde in einem ungelüfteten Raum bei starkem
Licht gehalten, Hunger und Durst ausgesetzt. Von Zeit zu Zeit wurden mir
die Augen verbunden und ich wurde zu Verhören geführt. Ich wurde
auf Brust, Rücken und den Kopf geschlagen. Ich wurde auf vielfältige
Weise beschimpft und beleidigt. Ich wurde splitternackt ausgezogen und
mir wurden die Hoden gequetscht. Sie zwangen mich, den Oberkörper
zu beugen und haben versucht, mich zu vergewaltigen. Sie drohten, mich
'verschwinden' zu lassen. Sie würden mich in eine Tonne stecken, Beton
drüber gießen und mich in die Ägäis werfen. Ich weiß
nicht, was 'Picknick' in Bezug auf Folter bedeutet. Sie sagten ständig,
dass sie mich zum 'Picknick' bringen würden. In den Medien haben sie
mich als 'Terroristen' dargestellt.
Ich habe Strafanzeige wegen Folter
gestellt und eine Untersuchung bei der Gerichtsmedizin beantragt. Aufgrund
der Arztberichte in der Akte wurden die Ermittlungen zwei Mal eingestellt.
Ich wurde nicht bei der Gerichtsmedizin untersucht. Nur der Antrag des
deutschen Generalkonsulats hat dazu geführt, dass ich 4 Monaten später
zur Gerichtsmedizin kam und nach der 3. Ermittlung wurde ein Verfahren
gegen die Folterer eröffnet. Ich frage: Hat die Eröffnung dieses
Verfahrens etwas damit zu tun, dass ich deutscher Staatsbürger bin?
Warum wurde in den ersten zwei Ermittlungen keine Untersuchung durch die
Gerichtsmedizin angeordnet und nur aufgrund der Aktenlage entschieden?
Ich habe das Gefühl, dass die Folterer geschützt werden sollen.
Die Arztberichte in der Akte sind
unzureichend und spiegeln nicht die Tatsachen wieder. Das Gesundheitsministerium
der Türkei hat am 20.09.2000 einen Erlass für 'Dienste der Gerichtsmedizin
und Erstellung von Attesten' verfügt. Demnach müssen mindestens
Ort und Zeit des Vorfalls und die Beschwerden des Untersuchten notiert
werden. Des Weiteren ist auf psychische Symptome zu achten. Im Falle von
sexuellen Übergriffen muss ein weiteres Formblatt ausgefüllt
werden. Die Arztberichte erfüllen diese Konditionen nicht...
Folter ist ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit. Folter ist auch nach den Gesetzen in der Türkei
ein Verbrechen. Artikel 17 der Verfassung schreibt vor, dass niemand gefoltert
werden darf oder eine Strafe oder Behandlung erfährt, die nicht mit
der Menschenwürde vereinbar ist. Die Artikel 243 und 245 des türkischen
Strafgesetzes haben Folter unter Strafe gestellt. Die Türkei hat internationale
Vereinbarungen unterschrieben, die Folter und Misshandlung verbieten...
Sehr geehrter Vorsitzender, sehr
geehrte Beisitzer,
Ich habe in meinen Aussagen bei
der Staatsanwaltschaft und auch schriftlich die von mir innerhalb der 4
Tage erlittene Folter im Detail geschildert. Ich wurde in den 4 Tagen auf
der Anti-Terror Abteilung von einem vielköpfigen Team unter Leitung
des Abteilungsleiters Muhtesem Cavusoglu gefoltert. Ich bin an den Folgen
der Folter erkrankt. Es konnte dokumentiert werden, dass ich gefoltert
worden bin. Ich war der Folter ausgesetzt und habe sie erlebt. Aus diesem
Grunde verlange ich, dass die Folterer hart bestraft werden. Ich hoffe,
dass die Kammer das notwendige Einfühlungsvermögen besitzt.
Hochachtungsvoll
Mehmet DESDE
30. September 2003
Soweit die Schilderungen.
Mehmet Desde und die anderen Gefangenen
wurden zu Beginn und Ende der Polizeihaft im Krankenhaus in Yesilyurt einem
Arzt vorgeführt. Dieser füllte in allen Fällen vorbereitete
Zettel mit der lapidaren Bemerkung aus, dass "Spuren von Schlägen
und Gewalt nicht vorhanden" seien. Das "Rezept" des Gefängnisarztes
im F-Typ Gefängnis von Kiriklar vom 22.07.2002 für Mehmet Desde
enthält eine ähnliche Bemerkung.
Nach einem Gespräch mit seiner
Anwältin Ayse Kuru stellte diese am 18.07.2002 eine Strafanzeige und
beantragte die Überweisung in ein Universitätskrankenhaus zu
einer Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft ermittelte unter der Nummer
2002/29808, nahm aber lediglich die Aussage von Mehmet Desde auf.
Auf dieser Grundlage stellte die
Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Polizeibeamte am 09.09.2002 ein.
Auch eine zweite Strafanzeige blieb erfolglos, wobei weder mögliche
Täter (Polizisten) ermittelt und verhört wurden, noch eine medizinische
Untersuchung angeordnet wurde. Den Widerspruch gegen das Einstellen der
Ermittlungen lehnte das Landgericht in Karsiyaka ab.
Mehmet Desde hatte den Ärzten
gegenüber seine Beschwerden wegen Folter vorgebracht. Diese wurden
nicht notiert und für die Untersuchung im Beisein der Polizeibeamten
reichte es, dass der Gefangene sein T-Shirt vorne und hinten kurz anhob.
Das deutsche Generalkonsulat in
Izmir sprach in einem Fax vom 22.10.2002 die Gefängnisleitung in Kiriklar
(ein Gefängnis vom Typ F in der Nähe von Izmir) auf zwei Punkte
an. Der deutsche Staatsbürger Mehmet Desde werde als einziger Ausländer
quasi in Isolationshaft gehalten. Es solle ihm erlaubt werden, an Gemeinschaftsaktivitäten
teilzunehmen. Des Weiteren schlug das Konsulat eine Untersuchung durch
eine unabhängige Institution wie die medizinische Fakultät an
der Ägäis-Universität vor, um die Foltervorwürfe zu
überprüfen.
Im Gegenzug wandte sich die Leitung
der Haftanstalt an die Staatsanwaltschaft und diese wiederum an das Direktorat
für Haftanstalten im Justizministerium. Von dort kam am 30.10.2002
die Empfehlung, das Fax des Konsulats als Strafanzeige zu bewerten, d.h.
die Staatsanwaltschaft solle Ermittlungen aufnehmen. Obwohl es seine Anwälte
schon früher gefordert hatten, wurde Mehmet Desde erst am 06.02.2003
zu einer Untersuchung in das Krankenhaus der medizinischen Fakultät
der Ägäis-Universität bestellt. Der am 11.03.2003 verfasste
Bericht stellte zunächst fest, dass Spuren von physischer Gewalt nach
einer solch langen Zeit medizinisch nicht mehr festzustellen seien. Der
Patient zeige jedoch starke Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen,
die mit den berichteten Erlebnissen zusammenhängen könnten.
Klarer ist ein Bericht der Ärztekammer
von Izmir, der das Datum vom 21.07.2003 trägt und auf 15 Seiten detailliert
die Beschwerden und eine Reihe von Untersuchungen verschiedener Mediziner
aufführt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, das die Schilderungen
des Patienten (Anamnese) in vollkommenem Einklang mit den Werten stehe,
die von der Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und inneren Medizin
ermittelt wurden. Die Schlussfolgerung war, dass der Patient sowohl einem
physischen als auch einem psychischen Trauma ausgesetzt war.
Die Berichte der Ägäis-Universität
und der Ärztekammer Izmir veranlassten nun den Staatsanwalt eine Anklageschrift
zu erstellen. Am 2. Oktober 2003 wurde das Verfahren gegen Muhtesem Çavusoglu
(seinerzeit Leiter der Anti-Terror Abteilung im Polizeipräsidium von
Bozyaka) und die Polizeibeamten Mesut Angi, Alim Erçetin und Hürriyet
Gündüz vor der 7. Kammer des Landgerichts Izmir eröffnet.
Die Anklage beruhte auf Artikel
243 TStG (Folter). Dieser Paragraph sieht eine Höchststrafe von 8
Jahren Haft vor. Die Angeklagten waren zur 1. Verhandlung nicht erschienen.
Mehmet Desde wiederholte mündlich und schriftlich seine Foltervorwürfe
(s. o.). Die Staatsanwaltschaft forderte ein weiteres Gutachten zu der
Frage, ob posttraumatische Belastungsstörungen durch Folter entstehen
könnten. Dem folgte das Gericht nicht, forderte aber detaillierte
Unterlagen zu den Berichten der Ägäis-Universität und der
Ärztekammer an. Im Falle des klar zu identifizierenden Muhtesem Cavusoglu
begnügte sich das Gericht damit, eine Aussage im Rahmen der Amtshilfe
einzuholen, weil er mittlerweile stellvertretenden Polizeichef in der Provinzhauptstadt
Aydin (ca. 100 Kilometer von Izmir entfernt) geworden war.
Am 31.10.2003 erschienen die 3 Polizeibeamten
und sagten in der Weise aus, dass sie nur das Protokoll mit den Angaben
zur Person und der Verweigerung einer Aussage auf Drängen des Abteilungsleiters
unterschrieben hätten, sonst aber keinen Kontakt zu Mehmet Desde gehabt
hätten.
Im Verlaufe des Verfahrens musste
sich Mehmet Desde am 10.05.2004 einer weiteren Untersuchung bei der Gerichtsmedizin
unterziehen. Bis zur 12. Verhandlung in diesem Prozess wurde auf den Bericht
der Gerichtsmedizin gewartet. Bei der Verhandlung am 30. September 2004
lag er dann vor. Die Schlussfolgerung, dass nach so langer Zeit keine medizinischen
Hinweise auf Folter gefunden werden konnte, wurde kombiniert mit der Anregung,
den Patienten stationär aufzunehmen, um die Frage von "posttraumatischen
Belastungsstörungen" zu klären.
In der Verhandlung vom 11. November
2004 lehnte das Gericht diesen Vorschlag ab und sah auch keine Veranlassung,
den gemeinsam mit Mehmet Desde festgenommenen Mehmet Bakir als Zeugen zu
hören.
In seinem Plädoyer vom 22.
Dezember 2004 beantragte der Staatsanwalt Freispruch aus Mangel an Beweisen.
Das Gericht folgte seinem Antrag. Die Anwälte der Nebenklage (d.h.
die Anwälte von Mehmet Desde) gingen in Revision. Zum Zeitpunkt der
Erstellung dieses Berichts war darüber noch nicht entschieden.
Das Ausreiseverbot
bzw. die Effektivität von Rechtsmitteln
Ich denke, dass der Punkt des Ausreiseverbotes
gesondert behandelt werden sollte. Diese Maßnahme hat die Form einer
Sonderstrafe angenommen. Durch das Ausreiseverbot hat Mehmet Desde nicht
nur den Kontakt zu seiner Familie, sondern sowohl seinen Job als auch seine
Wohnung in Deutschland verloren.
Als deutscher Staatsbürger
dürfte er in der Türkei nur dann arbeiten, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis
mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme hätte. Die wiederum müsste er
bei der konsularischen Vertretung der Türkei in seinem Heimatland
beantragen. Somit hat er nicht einmal theoretisch die Möglichkeit,
sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in der Türkei zu verdienen.
Durch seinen intensiven Einsatz
für die Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien hat er deutlich
gemacht, dass es ihm um Wahrheitsfindung und nicht um Flucht vor einer
berechtigten Strafe geht. Es wäre also eher zu erwarten, dass er im
weiteren Verlauf seines Verfahrens wieder in der Türkei erscheint,
um sein Anliegen erneut vorzubringen, als aus Angst vor maximal weiteren
16 Monaten Haft einer solchen Verhandlung fernzubleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
in einer Entscheidung vom 07.12.04 (BVerwG 1 C 14.04) u.a. ausgeführt:
"…Bei Verstößen gegen
Verfahrensgarantien, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls
in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere
und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen. In jedem Fall
ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass
für den Kläger effektiver Rechtsschutz erreichbar ist. So kann
er, sollte sich das Strafgericht prozessrechtswidrig auf durch Folter erpresste
Aussagen stützen, Revision beim türkischen Kassationsgericht
einlegen und dort Verfahrensfehler beanstanden. Sollte er damit keinen
Erfolg haben, kann er ... Individualbeschwerde zum EGfMR erheben..."
Der Kassationsgerichtshof hat die
Folterbeschwerden von Mehmet Desde ebenso ignoriert, wie zuvor das Staatssicherheitsgericht
Izmir und später die an seine Stelle getretene 8. Kammer des Landgerichts
Izmir. Das dort am 12.10.2004 gefällte Urteil wartet seit mehr als
einem Jahr auf eine Bewertung durch die Revisionsinstanz.
Mehmet Desde ist seit dem 21.01.2003
nicht mehr im Gefängnis, aber die Grenzen der Türkei schränken
seine Reisefreiheit ein. Das bedeutet, dass er seit fast 3 Jahren eine
andere Form von Haft erleidet, die im Oktober 2005 doppelt so lang war,
wie die Dauer des Strafvollzugs bei einer Bestätigung der Verurteilung.
Mehmet Desde hat bisher vor dem
Kassationsgerichtshof keine Korrektur von Fehlern der ersten Instanz erreichen
können. Das erfolglose Bemühen, eine Revidierung des Ausreiseverbots
zu erreichen, wird an folgenden Daten deutlich:
Das Ausreiseverbot gegen Mehmet
Desde und Mehmet Bakir wurde am 21.01.2003 verhängt (der 3. Verhandlungstag,
an dem die Untersuchungshaft beendet wurde). Am 5. Verhandlungstag (21.05.2003)
haben die Anwälte von Mehmet Bakir (schriftlich) und Mehmet Desde
(mündlich) die Aufhebung des Ausreiseverbotes beantragt. Diese Anträge
wurden mit dem Hinweis auf den Stand des Verfahrens und die Bindungen der
Angeklagten ans Ausland (8) abgelehnt.
Mit dem Urteil vom 24.07.2003 wurde
erneut ein Ausreiseverbot verhängt. Am 19.12.2003 wurde der Antrag
auf Aufhebung des Ausreiseverbots an den Kassationsgerichtshof gestellt,
wo die Akte zur Entscheidung vorlag. Der Antrag wurde in der mündlichen
Verhandlung am 03.03.2004 wiederholt, aber im Urteil vom April 2004 wurde
darauf nicht eingegangen.
Am 05.07.2004 wurde die Aufhebung
des Ausreiseverbots bei der 8. Kammer des Landgerichts Izmir beantragt
(wo erneut verhandelt wurde). In einem Zwischenentscheid beschloss das
Gericht am 16.07.2004, dass die Ausreiseverbote aufrecht zu erhalten seien,
weil das Verfahren andauere und (dieser Punkt) erst mit einer endgültigen
Entscheidung geklärt werden müsse.
Am 06.09.2004 wurde der EGfMR in
Bezug auf das Ausreiseverbot angerufen (normale Individualbeschwerde).
In der ersten Verhandlung vor der 8. Kammer des Landgerichts Izmir am 21.09.2004
wurde erneut die Aufhebung der Ausreiseverbote beantragt. Der Antrag wurde
mit fast identischem Wortlaut wie im Zwischenentscheid vom 16.07.2004 abgelehnt.
Am 12.10.2004 wurde das 2. Urteil gefällt und die Ausreiseverbote
wurden aufs Neue beschlossen. In der Begründung der Revision an den
Kassationsgerichtshof vom 17.11.2004 wurde beantragt, das Ausreiseverbot
aufzuheben.
In einem Attest vom 03.03.2005 kam
Dr. Andreas Wildermann (mit Praxis in Izmir) zu der Schlussfolgerung, dass
"die vorliegenden Leiden eine relevante Einschränkung des Gesundheitszustandes
von Mehmet Desde bewirken. Es besteht Behandlungsbedürftigkeit auf
Dauer." Mit der Begründung, dass diese Behandlung in der Türkei
nicht sicherzustellen sei, wurde am 29.03.2005 der EGfMR angerufen und
um eine einstweilige Anordnung, das Ausreiseverbot aufzuheben, gebeten.
Mit Entscheid vom 04.05.2005 teilte der EGfMR mit, dass nach Regel 39 zur
Gerichtsbarkeit des EGfMR beschlossen wurde, der türkischen Regierung
keine Mitteilung zu machen.
Am 14.04.2005 wurde mittels der
8. Kammer des Landgerichts Izmir ein schriftlicher Antrag an den Kassationsgerichtshofs
gestellt, in dem ebenfalls auf die gesundheitliche Situation hingewiesen
wurde. Am 13.08.2005 verfasste Mehmet Desde ein persönliches Schreiben
an die 8. Kammer des Landgerichts Izmir, aber der Antrag auf Aufhebung
des Ausreiseverbots wurde (immerhin schriftlich) abgelehnt. Am 26.08.2005
wurde ein schriftlicher Antrag bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofs
mit dem Ziel, die Sache vorrangig zu bearbeiten gestellt. Der Antrag wurde
lediglich zur Kenntnis genommen, d.h. in der Akte abgeheftet. Auf mündliche
Nachfrage, warum der Antrag nicht bearbeitet werde, kam als Antwort nur
ein Hinweis auf Arbeitsüberlastung.
Wenn also selbst der EGfMR davon
ausgeht, dass die Reisefreiheit (verbunden mit einem Arbeitsverbot und
angegriffener Gesundheit) kein dringlich zu schützendes Rechtsgut
sei, so mag auch die Haltung der türkischen Gerichte nicht verwundern.
Eine Korrektur von Verfahrensfehlern zu erhalten, bzw. diese Fehler nur
als solche anerkannt zu bekommen, ist hingegen ein völlig aussichtsloses
Unterfangen (siehe den Abschnitt zu Verfahrensmängeln).
Fußnoten:
(1) Unter der Adresse http://www.ydicagri.com/almanca_sayfalar/bizkimiz_alm.html
kann folgender Text (in Auszügen zitiert) gefunden werden:
"Aufruf Für eine neue Welt":
Eine revolutionäre/sozialistische
Zeitschrift, die in Nordkurdistan/Türkei trotz aller Hindernisse erscheint
Die Zeitschrift "AUFRUF Für
eine neue Welt", hat im April 1997 legal ihr Publikationsleben angefangen.
Sie setzt die Arbeit und die Publikationslinie der Zeitschrift "Für
eine neue Welt", fort, von der 32 Nummern erscheinen konnten. Die Zeitschrift
"Für eine neue Welt" ("Yeni Dünya Için") hat im Mai 1992
mit einem Artikel zum 1. Mai ihre Herausgabe gestartet. Über ihre
Ziele heißt es: "Unsere Neue Welt ist nicht die überalterte,
verkommene Welt des Imperialismus und der Reaktion jeder Schattierung.
Unser Marsch geht zu einer Gesellschaft
wo 'das Reich der Notwendigkeit zum Reich der Freiheit' wird, wie Marx
und Engels es vor 154 Jahren vorhergesehen haben."
Die Publikationsziele von "Aufruf
für eine Neue Welt"
AUFRUF für eine Neue Welt ist
eine politische Zeitschrift, die den Kampf für die demokratische Volksrevolution,
die in der Türkei den Weg für die sozialistische Revolution ebnet
sich auf die Fahne geschrieben hat. Der monatlich erscheinende "AUFRUF"
erklärte zur Herausgabe der ersten Nummer im April 1997:
"AUFRUF - Wir rufen auf:
Kämpft für eine neue Welt!
Aber unsere Neue Welt ist nicht die die in den imperialistischen Medien
propagierte "Neue Weltordnung"! Unser Aufruf ist es diese dem Namen nach
neue aber in Wirklichkeit alte Ausbeuter und Unterdrückerordnung,
den Imperialismus zu stürzen. Unsere Neue Welt wird auf den Trümmern
der alten imperialistischen Welt durch den Kampf der ArbeiterInnen und
Werktätigen errichtet werden!...
Das Programm dieser Neuen Welt hat
einen Namen: Sozialismus und Kommunismus!...
Unser Aufruf lautet: Organisiere
dich!
Unser Aufruf lautet: Für die
Revolution!...
Mit diesem Aufruf begann unser Publikationsweg.
(2) Die Zeitschrift begann
ihre Publikation im Jahre 1997 und schöpfte ihren Namen vom Filmregisseur
und Künstler Yilmaz Güney. Sie bezeichnet sich selber als "Zeitschrift
für Kultur, Kunst und Literatur".
(3) Unter http://www.geocities.com/bolsevik_partizan/
kann neben der Satzung der Partei in der türkischen Sprache unter
"Who are we?" auch die Geschichte der BP (KK-T) in Englisch nachgelesen
werden.
(4) Die Anordnung der Haftentlassung
war verbunden mit einem Ausreiseverbot für Mehmet Desde und Mehmet
Bakir.
(5) Dies ist, wie weiter oben
ausgeführt, eine Fehleinschätzung.
(6) Die wortgetreue Übersetzung
mag in Teilen schwer verständlich sein, da sie eng am verschachtelt
und kompliziert (in Teilen grammatisch falsch) erstellten Original gehalten
wurde.
(7) Die neue Definition von
Terror hatte schon Eingang in die Rechtssprechung gefunden, war aber nicht
explizit formuliert worden und außerdem fertigte die Polizei die
Protokolle unter der Annahme einer "bewaffneten Bande" an.
(8) Der Ausdruck geht hier
eher in Richtung auf organisatorische, denn familiäre Bindungen.