Helmut Helmut Oberdiek * 18.9.1947 — † 27.4.2016
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Der Fall Mehmet Desde

Aus aktuellem Anlass:

Das Urteil gegen Mehmet Desde und seine Mitangeklagten ist rechtskräftig. Am 8. Juni 2007 trat Mehmet Desde seine Reststrafe im Gefängnis von Manisa an.

Hier die weitere Entwicklung nach Erstellung des Gutachtens.
Erst im Januar 2006 erfuhren Mehmet Desde und die Anwälte, dass der Staatsanwalt am Kassationshof die Akte wieder nach Izmir geschickt hatte, mit der Bemerkung, dass neue Gesetzes in Kraft getreten seien und das Urteil deswegen überprüft werden musste.
Am 15.03.2006 trat deswegen die 8.Kammer des Landgerichts Izmir (ehemals Staatssicherheitsgericht) zusammen und verhängte die gleiche Strafe, wie am 12.10.2004, obwohl der Staatsanwalt (neben der Verteidigung) erneut Freispruch forderte. Das Verfahren ging erneut in die Revision.
Am 29.06.2006 wurde der Artikel 7 des Anti-Terror-Gesetzes, der der Verurteilung zugrunde lag, einschneidend verändert. Allein deswegen wurde damit gerechnet, dass das Urteil aufgehoben und erneut verhandelt werden müsste. Völlig überraschend entschied die 9. Kammer am Kassationshof jedoch am 25.12.2006 auf Bestätigung des Verbots, weil das Gericht alles richtig gemacht habe (Beweisaufnahme, Urteilsfindung etc. und die Veränderung am Artikel 7 ATG höchstens negative Auswirkungen haben könnten.

Bei weiteren Entwicklungen wird dieser Teil aktualisiert werden, HO.

Mit anderthalb Zeilenabstand umfasst dieser Bericht als Textdatei 40 Seiten.

Die einzelnen Absätze sind:
Das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Izmir
Kritikpunkte am Verfahren
Das Phänomen der Folter
Das Ausreiseverbot

Fußnoten:
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Der Fall des deutschen Staatsbürgers Mehmet Desde und anderer Personen aus Izmir und Umgebung war mir schon vor der Recherche bekannt. Das Besondere an diesem Verfahren liegt nicht nur in der Tatsache, dass 3 Personen aus dem Ausland (neben dem deutschen Staatsbürger Mehmet Desde hatte ein weiterer Angeklagter seinen Aufenthalt in Deutschland und ein anderer Angeklagter hielt sich vorwiegend in Österreich auf) betroffen waren, sondern dass dieses Verfahren vor einem Staatssicherheitsgericht begann und nach Aufhebung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof an der an die Stelle des Staatssicherheitsgerichtes getretenen 8. Kammer des Landgerichts Izmir erneut verhandelt wurde.
Insofern ist dieser Fall besonders gut geeignet, um einen Vergleich zwischen SSG und Sonderkammer(n) des Landgerichts anzustellen. Zunächst aber die Chronologie der Ereignisse:
Der in Landshut lebende Mehmet Desde (geb. 1959) hatte die sterblichen Überreste seines Vaters in die Türkei gebracht und in Denizli beigesetzt. Anschließend besuchte er Bekannte und lernte ein paar neue Freunde in und um Izmir kennen. Nach einem gemütlichen Beisammensein im Ferienort Kusadasi machte er sich mit dem in Berlin lebenden Journalisten Mehmet Bakir am 9. Juli 2002 auf den Weg zur Ferienwohnung von Mehmet Bakirs Eltern. Bei Menemen-Asarlik wurden sie von der Polizei angehalten und ohne Angabe von Gründen festgenommen. Sie wurden zur Anti-Terror Abteilung auf dem Polizeipräsidium in Bozyaka (Izmir) gebracht und in getrennte Zellen gesteckt. Mehmet Desde erfuhr lediglich, dass die Polizei einen Hinweis erhalten habe und ermittele. Seine Bitten um Rechtsbeistand wurden ebenso nicht beachtet, wie das Verlangen Verwandte und/oder das deutsche Konsulat in Izmir zu benachrichtigen. Dafür wurden ihm sein Pass und sonstiger Besitz abgenommen.
In den Verhören, zu denen er mit verbundenen Augen geführt wurde, beschuldigte die Polizei ihn, Gründer und führendes Mitglied der Bolschewistischen Partei Nordkurdistan-Türkei (abgekürzt: BP (KK-T) zu sein. Da er diese Organisation nicht kannte, konnte er auch die diesbezüglichen Fragen nicht beantworten. Deshalb wurde er wüst beschimpft und gefoltert.
Mehmet Desde wurde splitternackt entkleidet, musste sich bücken und unter Androhung von individueller Vergewaltigung bekam er einen harten Gegenstand am After zu spüren. Ihm wurde gedroht, dass er mit einem Betonklotz im Meer versenkt werde, wenn er die Anschuldigungen nicht endlich zugebe. Zwischen den Verhören wurde er in einer überhitzten Zelle mit starkem Licht gehalten, erhielt kaum etwas zu essen und zu trinken und wurde immer wieder beschimpft (eine ausführlichere Schilderung der Behandlung folgt weiter unten).
Zu mitternächtlicher Zeit wurde er in den Raum des Abteilungsleiters (Direktor stand an der Tür) geführt. Der wiederholte die Anschuldigungen und meinte, dass Schweigen keinen Zweck habe, weil ein Mitgefangener alles gestanden habe (die Zahl der Verdächtigen war mittlerweile auf 10 angestiegen). Bei dem Leiter der Abteilung für die Bekämpfung des Terrorismus soll es sich um Muhtesem Cavusoglu gehandelt haben. Bei diesem Gespräch trug Mehmet Desde keine Augenbinde und erkannte später an der Stimme, dass der Direktor auch bei weiteren Verhören unter Misshandlungen dabei war.
Nach einer Routineuntersuchung wurden die 10 Häftlinge am 13. Juli einem Staatsanwalt und anschließend einem Haftrichter vorgeführt. Die Gefangenen, die Aussagen bei der Polizei unterschreiben mussten, ohne sie gelesen zu haben, widerriefen zum großen Teil die Angaben. Erst vor dem Haftrichter waren Anwälte anwesend. Dazu kam es aber nur, weil die Familien von 2 Gefangenen bei der Anwaltskammer Izmir um rechtlichen Beistand gebeten hatten und Mehmet Desde darauf bestand, dass die erschienenen Anwälte und Anwältinnen auch ihn vertreten sollten.
In sechs Fällen stellte der Staatsanwalt Antrag auf Untersuchungshaft. Fünf dieser Gefangenen beschwerten sich wegen Folter, aber weder der Staatsanwalt noch der Haftrichter unternahmen etwas. Der Richter ordnete Untersuchungshaft für 3 Gefangene (Mehmet Desde, Maksut Karadag und Hüseyin Habip Taskin) an. Der Staatsanwalt legte Widerspruch ein und in den Folgetagen kamen auch Mehmet Bakir und Serafettin Parmak (aus Denizli) in U-Haft.
Der Staatsanwalt am Staatssicherheitsgericht (SSG) Izmir stützte die Anklage auf die Paragraphen 168 und 169 des alten TStG. Die U-Häftlinge sollten wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande (Artikel 168 TStG) und die anderen Angeklagten wegen Unterstützung dieser Mitglieder (Artikel 169 TStG) bestraft werden.
Schon am ersten Verhandlungstag (24.10.2002) war das Gericht zu einer anderen Meinung gelangt. Mittlerweile war ein Schreiben der obersten Polizeidirektion mit Datum vom 01.10.2002 eingetroffen, das zu der Organisation BP (KK-T) sagte, dass diese Organisation im Jahre 1981 entstanden sei. Es seien zwei Aktionen in Bursa und 5 Aktionen in Izmir bekannt, die alle aus dem Verteilen von Flugblättern und Anbringen von Aufklebern bestünden. Da keine Gewaltaktion zu verzeichnen war, konnte die Organisation, obwohl die oberste Polizeidirektion sie als "bewaffnete Terrororganisation" bezeichnete, nicht als "bewaffnete Bande" nach Artikel 168 altes TStG eingestuft werden. Das Gericht verlagerte den Tatvorwurf deshalb auf den Artikel 7 des Anti-Terror Gesetzes (ATG), der die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation unter Strafe stellt.
Neben den Aussagen von einigen Angeklagten bei der Polizei wurden als "Beweise" bei Hausdurchsuchungen einige Flugblätter und Aufkleber, sowie legal erscheinende Zeitschriften gefunden. Bei den Flugblättern und Aufkleber geht es um Dinge wie den Aufruf zur Beteilung an Kundgebungen zum 1. Mai oder einen Protest gegen die Ermordung von 37 (alewitischen) Intellektuellen in Sivas (1993). Mit den legalen "Organen der Partei" sind u.a. die in Istanbul legal erscheinende Monatszeitschrift "Yeni Dünya icin Cagri" (Aufruf für eine neue Welt) (1) und die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift "Güney" gemeint. (2) Bis zum Oktober 2005 waren 93 Ausgaben der Zeitschrift "Cagri" und 32 Ausgaben der Zeitschrift "Güney" erschienen.
Es hat, wie bei praktisch allen Zeitungen und Zeitschriften aus dem sozialistischen Lager, eine Reihe von Verfahren und Strafen für einzelne Artikel in den Zeitschriften gegeben (auf den Internetseiten der Zeitschrift sind 20 Verfahren für "Cagri" und 3 Verfahren für "Güney" aufgeführt). Dennoch sind die Zeitschriften legal, ihr Verkauf und das Lesen der Zeitschrift stehen nicht unter Strafe.
Nun mag das Publikationsziel von "Cagri" (siehe vorletzte Fußnote) von der Wortwahl her anmuten, als würden hier die Ziele der BP (KK-T) verfolgt. Eine Parteizeitschrift ist es dennoch nicht. Ich habe mir die Mühe gemacht und die Internetseiten der Zeitschrift nach dem Kürzel durchsucht (Ergebnis: 0 Treffer). Der Begriff Bolschewistische Partei (in Türkisch) fand sich 73-mal, aber meistens im Zusammenhang mit Artikeln über die Partei in der Sowjetunion oder derlei Parteien in anderen Ländern. Unter den ersten 30 Treffern habe ich zumindest keine einzige Wiedergabe einer Verlautbarung der illegalen Partei, die aus dem Ausland agierend auf die Situation in der Türkei ausgerichtet sein soll, gefunden (wie es bei anderen Zeitschriften mit Nähe zu bestimmten Organisationen durchaus üblich wäre).
Die Zeitschrift "Güney" ist erst recht kein Parteiorgan, selbst wenn hier neben Gedichten und Filmkritiken auch politische Essays erscheinen. Ich vermute, dass die Sicherheitskräfte sie als "legales Organ" einstuften, weil sie den gleichen Chefredakteur wie "Cagri" hat.
Natürlich haben sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Richter die Mühe gemacht, die Feststellungen der obersten Polizeidirektion der Türkei zu überprüfen. Diese hatte in dem Schreiben vom 01.10.2002 die Publikationen der Partei als "legal" und "illegal" unterteilt aufgelistet. Neben "Cagri" und "Güney" soll das noch eine Zeitschrift mit dem Namen "Yönelim" (Ausrichtung, Hinwendung) im legalen Bereich und "Bolsevik-Partizan" im illegalen Bereich sein. Ich persönlich kann mir lediglich vorstellen, dass "Bolsevik-Partizan" so etwas wie ein Parteiorgan ist. (3) Diese Zeitschrift wurde aber bei keinem der Angeklagten gefunden.
Ich bin auf diesen Punkt näher eingegangen, weil daran eine in vielen Verfahren zu beobachtende gefährliche "Logik" deutlich wird. Das Lesen von sozialistischen Zeitungen und Zeitschriften und selbst das Verfassen von Artikeln in diesen Publikationen ist solange ungefährlich, bis entweder in den Artikeln eine verbotene Meinungsäußerung vorkommt (die z. B. als Beleidigung der Staatsautoritäten gesehen werden kann) oder durch eine belastende Aussage von dritten Personen oder den Betroffenen selber die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer illegalen Organisation zugegeben wird. Die (in der Regel erfolterte) Aussage und das Auffinden einer solchen Publikation werden dann zu sich gegenseitig stützenden Beweisen.
Weder eine einzige Aussage bei den uniformierten Kräften wird vor den Gerichten der Türkei als ausreichend für eine Verurteilung eingestuft (es sei denn, sie wird in der Hauptverhandlung bestätigt), noch das Auffinden von legalen Zeitschriften oder verbotenen Büchern könnte für sich genommen zu einer Verurteilung führen. Erst die Kombination beider Elemente wird den Angeklagten zum "Verhängnis".
Mehmet Desde wurde in diesem Verfahren der Hauptverdächtige, obwohl er keine Flugblätter oder anderes Material bei sich hatte. Er war vor dem Tode seines Vaters schon ein paar Mal in der Türkei gewesen, da seine Eltern ihren Lebensabend dort verbringen wollten und er für sie ein Haus suchte. Für die Polizei war klar, dass seine Besuche in der Türkei im Auftrag der Organisation mit Sitz im Ausland erfolgten. Dazu passte auch die Tatsache, dass zwei Personen aus Deutschland das Auto des Mannes aus Kusadasi benutzten, das ein österreichisches Kennzeichen hatte.
Mehmet Desde, Mehmet Bakir und Serafettin Parmak haben sich bei der Polizei nicht zu den Vorwürfen geäußert. Dies könnte allenfalls in der Form ausgelegt werden, dass sie ihr Recht, die Aussage zu verweigern, in Anspruch genommen haben. In der Schilderung von Mehmet Desde hat er seinen Folterern mehrfach ausdrücklich gesagt, dass er zu einer ihm unbekannten Organisation keine Angaben machen kann (was eine andere Formulierung ist als "ich mache von meinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch"). In der Gerichtsakte wird dies als "Einnehmen einer organisatorischen Haltung, indem er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte" wiedergegeben und damit zu einem Beweisstück gegen ihn, Mehmet Bakir und Serafettin Parmak.
Nach mehreren Besuchen von Gerichtsverhandlungen und ausführlichen Gesprächen mit den meisten Angeklagten verbunden mit einem gründlichen Studium der dem Gericht vorliegenden "Beweise" könnte ich mir allenfalls bei zwei Angeklagten vorstellen, dass sie neben Beiträgen in legalen Zeitschriften (von H. Habip Taskin wurden Gedichte in "Güney" unter seinem eigenen Namen veröffentlicht) weitere Leser für die Publikationen gesucht haben. Einen klaren Beweis für die Mitgliedschaft oder Unterstützung der BP (KK-T) kann ich aber beim besten Willen nicht erkennen. Selbst wenn aber die an dem Verfahren beteiligten Juristen (gemeint sind hier der Staatsanwalt und die Richter des SSG) zu einem anderen Schluss gekommen sind, so hätten sie wenigstens die vorliegenden Unterlagen genauer betrachten müssen.
Im Verfahren vor dem SSG Izmir wurde die Satzung der BP (KK-T) als Beweis eingeführt. Sie ist in Türkisch im Internet unter http://www.geocities.com/bolsevik_partizan/basics.html zu finden. Anklage und später das Gericht folgerten aus der Satzung, dass die Organisation den bewaffneten Kampf zum jetzigen Zeitpunkt befürworte. Eine solche Einschätzung ist m.E. bei einem gründlichen Studium der Satzung nicht möglich.
Zu den Ansichten der Partei gehört eine Kritik der TKP/ML, die die türkische Gesellschaft als halbfeudal und halbkapitalistisch beschreibt. In der revolutionären Phase sollen nach Ansicht der TKP/ML von den ländlichen Gebieten aus die Städte mit einem Volkskrieg eingenommen werden. Dies wird von der BP (KK-T) als schablonenhafte Übernahme des chinesischen Vorbilds abgelehnt. Die BP (KK-T) bezeichnet die Türkei als "halbkoloniales, kapitalistisches Land, das vom Imperialismus abhängig ist und in dem der Feudalismus in bestimmten Formen fortbesteht".
Die revolutionäre Phase in der Türkei beginnt ihr zufolge mit einer demokratischen Volksrevolution. Dies sei eine Phase, die vor der sozialistischen Revolution liege und nicht übersprungen werden dürfe. In dieser Phase gehe es darum, das Bewusstsein und die Organisierung der Arbeiterklasse voranzutreiben und eine höhere Stufe des Bündnisses mit der armen Bauernschaft zu erreichen. Man dürfe nicht am grünen Tisch entscheiden, wann es zu einer militärischen Form der Revolution kommen werde, da dies von der Entwicklung des Klassenkampfes abhänge. Vorrangig sei die Arbeit innerhalb der Arbeiterklasse in den Städten.
Die oberste Polizeidirektion, der Staatsanwalt und das Gericht scheinen die Satzung nicht gelesen zu haben, denn sie zitieren das Konzept der TKP/ML, wenn sie von den Zielen der BP (KK-T) sprechen. Anders formuliert, wird an diesem Beispiel wieder einmal deutlich, dass besonders in politischen Verfahren die Staatsanwaltschaft und Richter meistens nur das wiederholen, was ihnen die Polizei vorgibt.
Am 24. Juli 2003 sprach das SSG Izmir das Urteil, nachdem am 21.01.2003 alle Gefangenen aus der U-Haft entlassen worden waren. (4) Die Angeklagten Mehmet Desde, Maksut Karadag, Hüseyin Habib Taskin, Serafettin Parmak und Mehmet Bakir wurden als Gründer und leitende Mitglieder einer terroristischen Organisation nach Artikel 7 ATG zu einer Strafe von je 50 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 7,27 Milliarden TL (ca. 4.800 Euro) verurteilt. Metin Özgünay, Ömer Güner und Ergün Yildirim wurden wegen Unterstützung dieser Organisation zu je 10 Monaten Haft und Geldstrafen von 795 Millionen TL verurteilt. Die Angeklagten Hatice Karadag und Fatma Tufaner wurden freigesprochen. Die Verurteilten legten Revision ein. Die Angeklagten blieben bis zu einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs auf freien Fuß. Das Ausreiseverbot gegen Mehmet Desde und Mehmet Bakir wurde explizit bestätigt.
Am 3. März und 7. April 2004 beschäftigte sich die 9. Kammer des Kassationsgerichtshofs mit dem Urteil. Ohne sich mit den Foltervorwürfen zu beschäftigen und ohne einen Entscheid zum Ausreiseverbot von Mehmet Desde und Mehmet Bakir zu fällen, hob der Kassationsgerichtshof das Urteil aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auf. Das oberste Gericht wollte vor allem Änderungen im Anti-Terror Gesetz (ATG) berücksichtigt haben.
Der Artikel 1 wurde mit dem Gesetz Nr. 4928 vom 15.07.2003 und Artikel 7/2 wurde mit dem Gesetz 4963 vom 30.07.2003 geändert. Nach der Definition von Terror im Artikel 1 des ATG ist es nun Voraussetzung, dass Methoden wie Einschüchterung oder Drohungen angewendet werden, um illegale Vereinigungen zu terroristischen Organisationen werden zu lassen. Der Artikel 7/2 wurde in Bezug auf Propaganda für terroristische Organisation um die Bedingung erweitert, dass die Propaganda einen Aufruf zu terroristischen Taten beinhalten muss, um strafbar zu sein.
Am 12. Oktober 2004 fällte die 8. Kammer des Landgerichts Izmir das Urteil im Revisionsverfahren gegen Mehmet Desde und 7 Mitangeklagte. Obwohl der Staatsanwalt und die Verteidigung Freispruch beantragt hatten, betrachtete das Gericht Mehmet Desde und 4 der Mitangeklagten zwar nicht mehr als Gründer (Leiter), aber immerhin als Mitglieder einer "terroristischen Organisation". Es verhängte Strafen von je 30 Monaten Haft. Die Ausreiseverbote gegen Mehmet Desde und Mehmet Bakir wurden aufrechterhalten. Die Strafen gegen die 3 vermeintlichen Unterstützer der BP (KK-T) wurden erneut auf 10 Monate Haft festgesetzt.
Das Urteil der 8. Kammer am Landgericht Izmir
Ich habe das begründete Urteil etwas genauer analysiert, um zu ergründen, warum die "Experten" der 8. Kammer des Landgerichtes Izmir dem Antrag des Staatsanwaltes nicht gefolgt sind. Die Kammer setzte sich aus Galip Dincer Cengiz (Vorsitzender) und den Richtern Mehmet Erden Yandimata und Güngör Tosunoglu als Beisitzer zusammen. Im Vergleich zu der Kammer am Staatsgericht (SSG) Izmir (das wie alle anderen Staatssicherheitsgerichte der Türkei im Juni 2004 angeblich abgeschafft wurde) war nur der Posten des 2. Beisitzers, der ebenfalls am SSG Izmir beschäftigt war, personell verändert worden.
Auf den ersten zwei Seiten des Urteils werden prinzipielle Angaben zum Verfahren (Tatvorwurf, Strafbestimmungen etc.) gemacht und sodann die Personalien der Angeklagten sowie deren Haftzeiten aufgeführt. Auf der Seite 3 wird aus der ursprünglichen Anklageschrift in identischer Form zitiert, wie dies schon im ersten Verfahren der Fall war. Auch die auf den Seiten 4-6 aufgeführten Einlassungen der Angeklagten (im wesentlichen das, was die Angeklagten bei der Polizei - meistens unter Folter - zugegeben haben, während die Aussagen vor Gericht nur beiläufig erwähnt werden) sind praktisch ebenfalls identisch. Am Ende der Einlassungen von Mehmet Desde wird unkommentiert auf seine Vorwürfe von schwerer Folter hingewiesen. Zu Maksut Karadag wird gesagt, dass er dem Gericht gegenüber behauptete, bei der Staatsanwaltschaft unter psychologischem Druck gewesen zu sein und er deshalb diese Aussage nicht akzeptiere.
Erst auf Seite 7 tauchen mit dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft erstmals neue Formulierungen auf. Der Staatsanwalt hatte die mit dem Gesetz Nr. 4928 (eines der Anpassungspakete für den Beitritt zur EU) veränderte Definition einer "terroristischen Organisation" zitiert:
"Terror bezeichnet Aktionen von einer Person oder Personen, die einer solchen Organisation angehören, die unter Anwendung von Gewalt, einer der Methoden von Druck, Zermürbung, Einschüchterung, Erschrecken oder Drohungen mit der Absicht, die in der Verfassung aufgeführten Eigenschaften der Republik, das politische, rechtliche, soziale, laizistische, wirtschaftliche System zu verändern, die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation zu zerstören, die Existenz der Republik des türkischen Staates zu gefährden, die Autorität des Staates zu schwächen oder zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und -freiheiten zu beseitigen, die innere und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder allgemeine Gesundheit zu zerstören in Angriff genommen werden."
Sodann hatte er gefolgert, dass diese Definition auf die Angeklagten nicht zutreffe und Freispruch gefordert.
Unten auf der Seite 7 beginnt das Gericht nun die eigentliche Bewertung, in der das Urteil der 9. Kammer des Kassationsgerichtshofs vom 8. April 2004 berücksichtigen werden musste. Ab Seite 8 folgt nun die bisher einzigartige Rechtssprechung in der Türkei. Ab Zeile 4 wörtlich übersetzt:
"Es wurde festgestellt, dass nach 1980 die Organisation TKP/ML (Türkische Kommunistische Partei/Marxistisch-Leninistisch) aufgrund von Meinungsverschiedenheiten einen Auflösungsprozess durchgemacht hat und die Gruppe, die die nationale demokratische Revolutionsstrategie befürwortete und sich selber Bolschewiken nannte, 1981 in Deutschland ihren ersten Kongress durchgeführt hat. Sie haben als 'Bolschewik-Partizan' ihre Gründung bekannt gegeben und danach in den Jahren 1982, 1986, 1988, 1990 und 1994 fünf weitere Kongresse abgehalten. Auf dem 5. Kongress haben sie den Namen Bolschewistische Partei angenommen. Sie haben auf dem Kongress zu ideologischen, methodischen und strategischen Themen gearbeitet. Auf dem 6. und letzten Kongress im Jahre 1996 haben sie mit dem Namen Bolschewistische Partei Nordkurdistan/Türkei ihre letzte Form angenommen und als Ziel angegeben, in Form eines Volkskrieges mittels des bewaffneten Kampfes als Avantgarde der türkischen Arbeiterklasse die demokratische Volksrevolution in der Türkei zu verwirklichen. (5) Es ist eine Organisationsform, die auf marxistisch-leninistischen Prinzipien beruht und den Kampf für den absoluten Sieg des Kommunismus unter Führung der proletarischen Herrschaft zum Prinzip erhoben hat. In diesem Sinne haben sie Aktionen wie Aufkleber, Flugzettel und Flugblätter in Angriff genommen."
Im folgenden Absatz beschreibt das Gericht, was es aufgrund der Aussagen bei der Polizei, die aber allesamt vor Gericht widerrufen wurden, als erwiesen betrachtet. Mehmet Desde sei der "Kopf" der Gruppe gewesen, die in einem Hotel im Ferienort Kusadasi eine konspirative Sitzung abgehalten habe. Sie sollen in Izmir Flugblattaktionen gemacht und (legal herausgegebene Zeitschriften) als "Parteiorgan" verkauft haben.
Der Kassationsgerichtshof hatte dem Gericht ebenfalls vorgegeben, die Position der Angeklagten in der Organisation neu zu bewerten. Dem folgt die 8. Kammer des Landgerichts mit den Worten: "Wie unser Gericht erkannte, wurde die Organisation in Deutschland gegründet, hat im Ausland ihre Kongresse abgehalten und ist danach zur Organisierung in der Türkei übergegangen. Aus diesem Grund spiegeln sich in der Akte nicht genügend Beweise wider, die qualitativ und genügend ausreichen, um die Angeklagten als Gründer der Organisation zu bestrafen."
Unter Wiederholung der Anträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung folgt am Ende der Seite 8 die neue Rechtssprechung. (6)
"Die eigentliche Frage, die hier diskutiert werden muss, ist die Frage, ob die Aktionen der Angeklagten nach der Definition von Terror in dem veränderten Artikel 1 des Gesetzes Nr. 3713 Aktionen einer terroristischen Organisation sind oder nicht. Diese Frage wurde nach den Beweisen, die unser Gericht in der Akte gesammelt hat, bewertet. Um zu beurteilen, ob eine Organisation terroristisch ist oder nicht, muss der Aufbau der Organisation, die Arbeitsweise, das Ziel und die Methoden berücksichtigt werden. Bei der Definition von Terror im Artikel 1 des Gesetzes Nr. 3713 wird Terror beschrieben als... (vgl. oben).  Es reicht dabei aus, dass der in dieser Definition erwähnte Zwang und die Gewalt von der Organisation als Zweck anerkannt wird. Es ist sogar ausreichend, wenn der Zwang ein ideeller Zwang ist. So werden die in der Definition aufgeführten Aktionen, die in der Absicht, strafbare Aktionen zu begehen, begangen werden, (diese 2 Worte fehlen im Türkischen) als Terror bezeichnet. Die benutzte Formulierung von 'in der Absicht' sieht es als ausreichend an, dass das Vorhandensein von Zwang und Gewalt zur Formierung einer unbewaffneten terroristischen Organisation ausreicht. Wenn das Gegenteil angenommen würde, dann würde das Gesetz Nr. 3713 nicht mehr anzuwenden sein. Mit einer anderen Auslegung des Artikel 7 im Gesetz Nr. 3713 könnte keine unbewaffnete Organisation als Terrororganisation akzeptiert werden. Das würde es allen illegalen Organisationen, deren Ziel es ist, die Demokratie und Republik zu zerstören oder das Land zu spalten, ermöglichen, ungestört zu arbeiten. Es ist möglich, Personen jede Art von Freiheit zu geben. Aber in Demokratien kann nur die Freiheit, die Demokratie zu zerstören, nicht gegeben werden. Als der Gesetzgeber die Definition von Terror vornahm, kann ("konnte" wäre hier richtig gewesen) nicht davon die Rede sein, Organisationen zu erlauben, die die Demokratie zerstören oder das Land spalten. Daher ist es offensichtlich, dass es die Absicht der Gesetzgeber war, unbewaffnete Terrororganisationen zu bestrafen. Es existiert das Recht, dass jeder in den grundrechtlichen Grenzen im legalen Rahmen seine Meinungen frei ausdrückt. Aber wenn zu dem Zweck, dass andere die Meinung übernehmen, eine Organisation gegründet wird und diese Organisation unbewaffnete Aktivitäten entfaltet, so ist, wenn bei der Betrachtung der Ziele darunter das Ziel die Verfassung und das Regime unter Anwendung von Gewalt und Terror zu verändern oder das Land zu spalten, vorhanden ist, eine Straftat entstanden, da von ideeller Gewalt die Rede ist."
Die 2. Hälfte der Seite 9 ist eine Wiederholung der (angeblichen) Aktionen der Angeklagten. Sie enthält einen spezifischen Hinweis auf die Satzung, die wie alle anderen Beweismittel in der Akte sorgfältig studiert worden sein soll. Es wird auf die Einschätzung der Türkei als halbfeudaler Kapitalismus hingewiesen, aber eben nicht auf die Kritik an der TKP/ML. Des weiteren wird die demokratische Volksrevolution erwähnt, mit der der faschistische türkische Staat beseitigt werden soll (von Waffen ist hier nicht die Rede). Auf der Seite 10 ist die Rede von Dokumenten, in denen empfohlen worden sein soll, "in die Berge zu ziehen und Krieg zu führen" (Fundstelle unbekannt). Aus den Zitaten wird gefolgert, dass allein diese Feststellungen ausreichen, um einen ideellen Zwang zu schaffen.
Der Rest von Seite 10 und Seite 11 sind die Strafen für die einzelnen Angeklagten. Neben dem völlig unzureichendem Umgang mit dem Phänomen Folter, auf das ich weiter unten eingehen werden, sind an diesem Verfahren weitere Mängel überdeutlich.
Kritikpunkte am Verfahren
Mehmet Desde soll unterschrieben haben, dass er keinen Rechtsbeistand wünschte. Er sagt, dass diese Unterschrift eine Fälschung ist, denn bei der ersten Möglichkeit (als Anwälte für andere Mandanten erschienen) hat er um anwaltliche Vertretung gebeten. Mehmet Desde sagte des Weiteren, dass entgegen der rechtlichen Vorschrift weder Angehörige von ihm noch das deutsche Konsulat von seiner Festnahme informiert wurden. Das deutsche Konsulat in Izmir wurde erst durch den in Deutschland lebenden Bruder weit nach der Festnahme informiert. Wenn der Vorwurf zutrifft, sind dies Verletzungen der Dienstpflicht, bzw. käme auch Urkundenfälschung in Betracht. Angesichts der Tatsache, dass nicht einmal Foltervorwürfe untersucht wurden, kann es nicht verwundern, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht diese Punkte unbeachtet ließen.
Demgegenüber sind Mehmet Desde und sein Anwalt tätig geworden. Sie haben am 19.12.2003 Strafanzeige gegen im Einzelnen zu ermittelnde Beamte der Abteilung für die Bekämpfung des Terrorismus im Polizeipräsidium Izmir gestellt. Darin wurde bemängelt, dass die Verwandten und das deutsche Konsulat nicht benachrichtigt wurden, dass der Wunsch nach Rechtsbeistand nicht erfüllt wurde und dass die Beamten es ermöglichten, dass Mehmet Desde und die Mitangeklagten durch Ablichtungen in den Medien als "Verbrecher" hingestellt wurden. Der Vorwurf lautete im Wesentlichen auf "Verletzung der Dienstpflicht".
Am 16.02.2004 hat die republikanische Staatsanwaltschaft zu dieser Anzeige eine Entscheidung auf Nichtverfolgung getroffen. Dieser Entscheid wurde dem Anwalt am 23.03.2004 zugestellt. Der Anwalt hat am 07.04.2004 beim Landgericht in Karsiyaka dagegen Widerspruch eingelegt. Dabei kam zufällig heraus, dass die Staatsanwaltschaft 2 Polizeibeamte (Ahmet Kafaf und Cumali Gönen) wegen des Versäumnisses, das Konsulat zu benachrichtigen, unter dem Vorwurf "Vorschriften nicht umzusetzen und Befehle von zuständigen Stellen nicht zu befolgen" angeklagt hatte. Die 1. Kammer des Friedensgerichts in Izmir verurteilte die Beamten deswegen am 09.03.2004 zu 3 Monaten Haft. Die Haftstrafen wurden in Geldstrafen umgewandelt und zur Bewährung ausgesetzt.
Mit dem Widerspruch der Polizeibeamten gegen dieses Urteil befasste sich die 8. Kammer des Amtsgerichts in Izmir. Trotz der Vorschrift in der Verordnung zum Ergreifen, zu Festnahme und Verhören aus dem Jahre 1998 erkannte das Gericht am 30.03.2004, dass "die Polizei Mehmet Desde in Gewahrsam genommen habe und es deshalb keine Verpflichtung gebe, das deutsche Konsulat zu benachrichtigen". Von diesem Urteil wurden weder Mehmet Desde noch sein Anwalt informiert.
Der Widerspruch gegen die Einstellung der Ermittlungen (Widerspruch am 07.04.2004 an das Landgericht in Karsiyaka, s.o.) wurde am 20.05.2004 abgelehnt. Auch dieses Urteil wurde Mehmet Desde und seinem Anwalt nicht zugestellt, so dass sie davon erst zufällig im März 2005 erfuhren. Da die nationalen Rechtsmittel erschöpft waren, wandten sich Mehmet Desde und sein Anwalt an den EGfMR.
Des Weiteren stellte der Anwalt Cetin Bingölbali am 28.03.2005 Strafanzeige gegen Unbekannt in Bezug auf die Fälschung der Unterschrift unter die Notiz, dass Mehmet Desde keinen anwaltlichen Beistand wünscht. In diesem Fall entschied die republikanische Oberstaatsanwaltschaft in Izmir am 02.08.2005 gegen eine Verfolgung der Anzeige. Vor dem Entscheid wurden die Parteien nicht informiert oder um Auskunft gebeten. Mehmet Desde wurde nicht vorgeladen, um eine Probe seiner Unterschrift abzugeben, bzw. auszusagen. Ein vermeintlicher Gutachter soll die Unterschrift Mehmet Desde zugeordnet haben. Dem Anwalt von Mehmet Desde wurde keine Gelegenheit gegeben, sich zu dem angeblichen Gutachten zu äußern. Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft legte der Anwalt von Mehmet Desde am 24.08.2005 Widerspruch ein. Das Landgericht Karsiyaka lehnte ihn am 05.09.2005 ab.
Auch in diesem Punkt werden Mehmet Desde und sein Anwalt das EGfMR anrufen, das allerdings bisher noch in keiner der vorgetragenen Beschwerden entschieden hat (s. weiter unten den Absatz zum Ausreiseverbot).
Auch Beschwerden darüber, dass die Presse die Verdächtigen nach der Anordnung der Untersuchungshaft am 13.07.2002 als Terroristen hingestellt und damit die Unschuldsvermutung auf den Kopf gestellt hatte, blieben erfolglos. Weder die Polizei, noch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (wobei das SSG Izmir und die 8. Kammer des Landgerichts für mich identisch sind) haben Beweismittel, die für die Angeklagten sprechen, gesammelt. So wurden z. B. keine Zeugen zu dem Punkt gehört, ob das Beisammensein im Hotel ein organisatorisches Treffen oder aber, wie die Angeklagten schildern, ein feucht-fröhlicher Abend mit Gitarrenmusik und Gesang war.
Der Ausdruck "ideeller Zwang" ist ein Konstrukt des Gerichts. Dieser Ausdruck ist nicht im Gesetz zu finden und hat lediglich unter der Militärdiktatur von 1980-1983 vor Militärgerichten existiert. Es zeugt von mangelnder Vorstellungskraft, wenn die Richter der Meinung sind, dass eine anderweitige Auslegung der Strafvorschrift (Artikel 7 des Anti-Terror Gesetzes mit der Nummer 3713) eine Bestrafung von unbewaffneten illegalen Organisationen unmöglich macht. In den Aussagen bei der Polizei ist auch in angeblichen Geständnissen kein Hinweis auf "Druck und Erpressung" zu finden, bzw. sah die Polizei anscheinend keine Veranlassung, Geständnisse in diese Richtung zu erpressen. (7)
Das Phänomen der Folter
Mehmet Desde war nicht der Einzige in dem Verfahren, der sich wegen Folter beschwerte. Er ist jedoch der Einzige, dem es gelang, dafür Polizisten vor Gericht zu bringen, die ihn gefoltert haben sollen.
Mehmet Desde hat wiederholt die Folter an ihm detailliert beschrieben. Dazu Zitate aus seinem Schreiben vom 30.09.2003 an die 7. Kammer des Landgerichts (dort wurde gegen die vermutlichen Folterer verhandelt):
"Ich wurde bei einer Autofahrt am 9. Juli 2002 im Kreis Menemen bei der Abzweigung nach Asarlik auf ungesetzliche Weise festgenommen. Mir wurde kein Grund für die Festnahme genannt. Ich habe auf dem Weg zur Anti-Terror Abteilung mehrfach nachgefragt, aber von den Polizisten keine Antwort erhalten. Sie sagten mir nur, dass sie einen Befehl ausführten. Meine Festnahme ist ungesetzlich, weil ich nicht über meine Rechte belehrt worden bin und ein Grund für die Festnahme genannt werden muss, egal um welches Vergehen es sich handelt. Wenn es sich bei der Person um einen Ausländer handelt, muss die Vertretung des Landes benachrichtigt werden. So steht es im Artikel 36 des Wiener Abkommens über konsularische Beziehungen. Artikel 5/2 der Europäischen Menschenrechtskonvention schreibt vor, dass ein/e Festgenommene/r sofort über den Grund informiert werden muss.
Die Gesetzeslage ist klar. Bevor jemand seine Rechte einfordern kann, muss er erst einmal wissen, was die Rechte sind. Gesetze sind dazu da, angewandt zu werden. Die Polizei aber wendet sie nicht an und verhält sich gesetzeswidrig. Ich wurde nicht belehrt. Meine Familie wurde nicht informiert. Ich erhielt keinen Rechtsbeistand, obwohl ich danach verlangte. Meiner Forderung, das deutsche Konsulat zu benachrichtigen, wurde nicht entsprochen. Mir wurde gesagt, dass der deutsche Ausweis, den ich bei mir trug, gefälscht sei.
Es war 15.30 Uhr, als ich zur Anti-Terror Abteilung in Bozyaka gebracht wurde. Ich wurde durchsucht und mir wurden meine Sachen abgenommen. Ich sollte ein Papier unterschreiben und wollte es lesen. Mir wurde erwidert, dass dies nicht nötig sei. Es sei eine Bestätigung der Festnahme, von der ich eine Kopie erhalten würde. Ich habe kurz drauf geschaut und dann unterschrieben. Die Beamten waren sehr hektisch. Kaum hatte ich unterschrieben, wurde ich einem anderen Beamten übergeben.
Mir wurden die Augen mit einem roten Tuch verbunden. Ein Polizist hakte sich bei mir und befahl mir zu gehen. Nach einer kurzen Strecke kamen wir in das Verhörzimmer. Ich wurde auf einen Plastikstuhl gesetzt und Beamte gingen um mich herum. Ich vermute, dass es 5-6 Beamte waren. Auf Nachfrage nannte ich meinen Vor- und Nachnamen. Mit Absicht haben sie meinen Nachnamen falsch ausgesprochen. Anstatt 'Desde' sagten sie 'Defter' (Heft). Von der linken Seite kam Luft von einem Ventilator. Von der rechten Seite wurde ich von einem heißen Licht ins Gesicht bestrahlt. Beim Sprechen merkte ich sofort, dass meine Lippen trocken waren. Durch die Einwirkung des Lichtes konnte ich sehen, dass ich vor einem Tisch war, hinter dem ein Beamter saß. Ich nahm an, dass es der Chef des Verhörteams war. Er hat mir erst eine Rede gehalten. Sie hätten selbst bewaffnete Leute aus den Bergen zum Reden gebracht und ich solle mit ihnen offen reden, da ich sonst die Schläge, die ich erhielte, mein Leben lang spüren würde. Der Verhörer betonte wiederholt, dass sie 7 Tage lang Zeit hätten und ich diese Zeit bei ihnen verbringen würde. Ich erwiderte, dass ich nichts verstanden hätte und fragte nach dem Grund meiner Festnahme. 'Es liegt eine Anzeige vor, der gehen wir nach,' sagte er.
Der Verhörchef fragte nach meiner Familie und wollte wissen, wo ich wohne, wievie Geschwister ich habe, was sie von Beruf sind und wann ich nach Deutschland gegangen sei. Ich habe alle Fragen beantwortet. Es wurde als Verbrechen hingestellt, dass ich Deutscher bin. Wiederholt wurde behauptet, dass ich kein Deutscher bin und der Ausweis gefälscht sei.
Der Verhörchef meinte, dass sie alles wüssten, dass ich Mitglied des Zentralkomitees sei. Es sei notwendig, dass ich alles erzähle und ihnen keine Mühe mache, da sie mich sonst zum Reden bringen würden. Wiederholt meinte der Chef, dass jeder hier geredet habe und fragte, ob ich Folter ertragen könne. Als ich sagte, dass ich nichts von dem Gesagten verstanden hätte und nichts mit einer Organisation zu tun habe, begannen die Schläge auf meinen Nacken. Sie schlugen mich mit offener Hand. Ich konnte nicht feststellen, ob ich vom Chef oder anderen geschlagen wurde. Einer sagte: 'Bringen wir ihn zum Picknick'. Sie haben mir auf die Füße geholfen und einer fragte, ob ich Lamm- oder Hühnerfleisch bevorzuge. Die Frage habe ich nicht beantwortet. Dann hieß es: 'Schmeißen wir ihn hinten auf den Laster' und 'vorwärts, Mann'. Nach einer kurzen Strecke wurde mir die Augenbinde abgenommen. Ich war vor meiner Zelle.
Sie wurde sofort nach Eintritt verschlossen. Es war ein Dienstag im Juli. Die Hitze muss ich wohl nicht beschreiben. Es gab kein Fenster in der Zelle und nur eine Durchreiche in der Tür. Über diesem Loch wurde die Zelle von einem starken Licht beschienen. Die Zelle wurde über eine kleine Kamera beobachtet. Durch das einstrahlende Licht war die Hitze unerträglich. Ich erhielt nichts zu trinken und am ersten Tag auch nichts zu essen.
Zu vorgerückter Stunde wurde ich in den Raum des Abteilungsleiters gebracht. Das Zimmer befand sich einen Stockwerk tiefer. Es war das erste Zimmer auf der rechten Seite, wenn man die Treppe herunterging. Der Abteilungsleiter war groß gewachsen, leicht untersetzt und hatte keinen Schnauzbart. An der Tür hatte ich das Schild 'Abteilungsleiter' gelesen. Die Person saß hinter dem Bürotisch und erteilte Befehle. Aus diesem Grunde habe ich ihn als Abteilungsleiter angesehen.
Der Abteilungsleiter sagte mir, warum er mich hergebeten habe. Er würde nicht mit jedem reden, aber mit mir wolle er reden. Die türkische Polizei sei sehr stark. Sie wüssten alles. Ich sei ein Mitglied der Partei und gehöre dem ZK an. Ich sei für Izmir verantwortlich. Es sei zu meinem eigenen Vorteil, wenn ich reden würde, hier gebe es keine Menschenrechte, die bei den Angriffen der Amerikaner auf Afghanistan auch nicht beachtet worden seien. Länder, die sich als Verteidiger der Menschenrechte ausgäben, hätten dazu geschwiegen. Der Abteilungsleiter fragte ständig, ob ich Folter aushalten könne. Sie hätten alle zum Reden gebracht und wenn ich nicht reden würde, würde ich die Schläge mein Leben lang spüren.
In der Nacht wurde ich gegen 2 Uhr noch einmal ins Zimmer des Leiters gebracht. Der Abteilungsleiter beleidigte mich mit Worten, die meine persönliche Ehre verletzten. Er schlug mich mit der Faust auf den Kopf und beschimpfte mich zusammen mit den anderen Beamten. Einer der Polizisten meinte, dass wir alle Schwule seien, die ihre Frauen untereinander austauschen.
Zu später Stunde der zweiten Nacht wurde ich wieder ins Verhörzimmer geführt. Der Verhörchef hielt mit tiefer Stimme eine Rede darüber, wie erfolgreich er sei, dass er bisher immer das gemacht habe, was er wolle, und ihm die Antwort 'nein' nicht gefalle. Alle, die hierher gekommen seien, hätten geredet und er wolle auch mit mir reden. Ich sagte ihm, dass ich ihnen die Dinge erzählt habe, die ich wisse und sonst nichts wüsste, was ich ihnen erzählen könne. Das machte den Folterer rasend. Einer der Beamten griff ein: 'Moment, Kommandant, reg dich nicht auf. Wir werden ihn zum Reden bringen.' Sie fragten, ob ich reden würde. Nach meinem 'Nein' wurde mir urplötzlich der Stuhl weggezogen. Ich fiel auf den Beton und versuchte, mich gegen Schläge, besonders am Kopf zu schützen. Am Boden wurde ich von rechts und links getreten. Mit einem mir unbekannten Gegenstand wurde mir links beim Fallen unten am Bauch ein Kratzer verpasst. Nach den Tritten von links und rechts wurde ich wieder auf die Füße gestellt und auf den Stuhl gesetzt. Ich hörte eine neue Stimme, die bei den Verhören bisher nicht gesprochen hatte. Die Stimme erkannte ich als die Stimme des Abteilungsleiters. Er sagte, dass sie alles wüssten. Maksut Karadag habe geredet. Meine Stellung sei aufgedeckt worden. Er könne mir die Augenbinde abnehmen und mich mit Maksut Karadag konfrontieren, wenn ich ihm nicht glaube. Der Abteilungsleiter fragte auch, ob ich Folter ertragen könne und fügte hinzu: 'Sie werden dich jetzt ausziehen. Wir sind alle Männer und werden nicht widerstehen können.'
Der Verhörchef stieß weiterhin Drohungen aus. Er drohte, dass ich nicht lebend aus der Haft komme, wenn ich nicht rede. Gleichzeitig flüsterte mir einer ins Ohr, dass sie mich ausziehen und wer weiß was mit mir machen würden. Der Verhörchef fragte erneut, ob ich reden wolle. Nach meinen 'Nein' wurde mir auf die Brust und den Rücken geschlagen. Da meine Augen verbunden waren, konnte ich nicht genau feststellen, wohin die Schläge gingen. Bei jedem Schlag wurde die Frage, ob ich reden wolle, wiederholt. Die Verneinung machte sie wild. Sie schrieen mich an, dass ich aufstehen solle und entkleideten mich gewaltsam. Sie zwangen mich, mich vornüber zu beugen.  Einer von ihnen sagte: 'Lasst uns einen Knüppel reinschieben.' Sie führten einen harten Gegenstand an meinen After. Ich konnte nicht sehen, was es war. Im letzten Moment ließen sie von einer Vergewaltigung ab. Ich wurde angebrüllt, dass ich aufstehen solle. Ich stand auf und versuchte, mich anzuziehen. Der Verhörchef befahl, dass sie mich hinlegen sollen. Einer der Beamten zog an meiner Hose und riss den Knopf ab. Ich wurde auf den Boden gelegt. Einer drückte meine Arme zu Boden. Mir wurde ein Lappen in den Mund gestopft und einer hielt meine Beine energisch fest. Ich konnte mich nicht mehr bewegen und hatte Schwierigkeiten zu atmen. Einer der Folterer begann, meine Hoden zu quetschen. Das dauerte ca. 10-15 Minuten. Dabei schrieen sie 'Wirst du reden?' Beim 'Nein' wurden sie wild. Nach der Folterung wurde ich wieder auf die Füße gestellt. Sie sagten: 'Das war erst der Anfang. Wir werden dich zum Picknick bringen. Geh und wasche dir Hände und das Gesicht. Dann machen wir mit dem Verhör weiter.' Ein Beamter begleitete mich zur Toilette, wo ich mich wusch. Dann wurde mir wieder die Augenbinde umgebunden. Auf dem Korridor wurde ich von Beamten umhergeführt.  Dann wurde ich in meine Zelle gebracht und begriff, dass dies eine Taktik war.
Von meiner Zelle aus fragte ich nach der Zeit und erfuhr, dass es 2 Uhr nachts war. Ich krümmte mich vor Schmerzen und konnte kaum atmen. Bei jedem Atemzug verspürte ich die Schmerzen besonders. Ich ließ meinen Mund offen und konnte mich nicht bewegen. Ich lag dort halb bewusstlos. Die Zelle wurde durch die Kamera überwacht. Die Beamten sahen, dass ich in einer kritischen Verfassung war und kamen immer wieder vorbei, um nachzusehen.  So ging der 10. Juli zu Ende.
Die Schmerzen dauerten am 11. Juli an. Ich wurde wieder zum Verhör geführt. Der Verhörchef sagte, dass wir dort weitermachen würden, wo wir aufgehört hatten. Er stand vor meiner Nase und drohte mir, mich zum Picknick zu bringen. Ich hätte keine andere Wahl, als zu reden. Er war wütend, als ich sagte, ich würde nicht über Dinge reden, von denen ich nichts wisse. Er schrie und ließ die Gelegenheit zu Schlägen nicht aus. Ich wurde wieder auf Brust und Rücken mit einem flachen Gegenstand geschlagen. Bei Schlägen auf den Kopf nahmen sie sich in Acht. Nach der Folterung wurde ich wieder in die Zelle gebracht.
Am Nachmittag wurde ich zum Krankenhaus in Yesilyurt gebracht. Meine Schmerzen waren unerträglich. Ich hatte fürchterliche Kopfschmerzen und konnte kaum gehen. Der untersuchende Arzt schaute nur auf meine Brust und meinen Rücken. Das dauerte nicht einmal eine Minute. Er fragte mich nach Beschwerden. Ich sagte ihm, dass ich Kopfschmerzen habe und mit eigenem Geld Schmerzmittel kaufen möchte. Er sagte, dass ich mir das aus der Apotheke besorgen solle. Dies berichtete ich den Polizisten, die sagten, dass ich in der Haft Schmerzmittel erhalten könne. Im Endeffekt aber habe ich kein Schmerzmittel erhalten und musste die Schmerzen ertragen.
Soweit meine Schilderung zu physischer und psychologischer Folter, denen ich auf der Anti-Terror Abteilung 4 Tage lang ausgesetzt war. Ich wurde in einem ungelüfteten Raum bei starkem Licht gehalten, Hunger und Durst ausgesetzt. Von Zeit zu Zeit wurden mir die Augen verbunden und ich wurde zu Verhören geführt. Ich wurde auf Brust, Rücken und den Kopf geschlagen. Ich wurde auf vielfältige Weise beschimpft und beleidigt. Ich wurde splitternackt ausgezogen und mir wurden die Hoden gequetscht. Sie zwangen mich, den Oberkörper zu beugen und haben versucht, mich zu vergewaltigen. Sie drohten, mich 'verschwinden' zu lassen. Sie würden mich in eine Tonne stecken, Beton drüber gießen und mich in die Ägäis werfen. Ich weiß nicht, was 'Picknick' in Bezug auf Folter bedeutet. Sie sagten ständig, dass sie mich zum 'Picknick' bringen würden. In den Medien haben sie mich als 'Terroristen' dargestellt.
Ich habe Strafanzeige wegen Folter gestellt und eine Untersuchung bei der Gerichtsmedizin beantragt. Aufgrund der Arztberichte in der Akte wurden die Ermittlungen zwei Mal eingestellt. Ich wurde nicht bei der Gerichtsmedizin untersucht. Nur der Antrag des deutschen Generalkonsulats hat dazu geführt, dass ich 4 Monaten später zur Gerichtsmedizin kam und nach der 3. Ermittlung wurde ein Verfahren gegen die Folterer eröffnet. Ich frage: Hat die Eröffnung dieses Verfahrens etwas damit zu tun, dass ich deutscher Staatsbürger bin? Warum wurde in den ersten zwei Ermittlungen keine Untersuchung durch die Gerichtsmedizin angeordnet und nur aufgrund der Aktenlage entschieden? Ich habe das Gefühl, dass die Folterer geschützt werden sollen.
Die Arztberichte in der Akte sind unzureichend und spiegeln nicht die Tatsachen wieder. Das Gesundheitsministerium der Türkei hat am 20.09.2000 einen Erlass für 'Dienste der Gerichtsmedizin und Erstellung von Attesten' verfügt. Demnach müssen mindestens Ort und Zeit des Vorfalls und die Beschwerden des Untersuchten notiert werden. Des Weiteren ist auf psychische Symptome zu achten. Im Falle von sexuellen Übergriffen muss ein weiteres Formblatt ausgefüllt werden. Die Arztberichte erfüllen diese Konditionen nicht...
Folter ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Folter ist auch nach den Gesetzen in der Türkei ein Verbrechen. Artikel 17 der Verfassung schreibt vor, dass niemand gefoltert werden darf oder eine Strafe oder Behandlung erfährt, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist. Die Artikel 243 und 245 des türkischen Strafgesetzes haben Folter unter Strafe gestellt. Die Türkei hat internationale Vereinbarungen unterschrieben, die Folter und Misshandlung verbieten...
Sehr geehrter Vorsitzender, sehr geehrte Beisitzer,
Ich habe in meinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und auch schriftlich die von mir innerhalb der 4 Tage erlittene Folter im Detail geschildert. Ich wurde in den 4 Tagen auf der Anti-Terror Abteilung von einem vielköpfigen Team unter Leitung des Abteilungsleiters Muhtesem Cavusoglu gefoltert. Ich bin an den Folgen der Folter erkrankt. Es konnte dokumentiert werden, dass ich gefoltert worden bin. Ich war der Folter ausgesetzt und habe sie erlebt. Aus diesem Grunde verlange ich, dass die Folterer hart bestraft werden. Ich hoffe, dass die Kammer das notwendige Einfühlungsvermögen besitzt.
Hochachtungsvoll
Mehmet DESDE
30. September 2003
Soweit die Schilderungen.
Mehmet Desde und die anderen Gefangenen wurden zu Beginn und Ende der Polizeihaft im Krankenhaus in Yesilyurt einem Arzt vorgeführt. Dieser füllte in allen Fällen vorbereitete Zettel mit der lapidaren Bemerkung aus, dass "Spuren von Schlägen und Gewalt nicht vorhanden" seien. Das "Rezept" des Gefängnisarztes im F-Typ Gefängnis von Kiriklar vom 22.07.2002 für Mehmet Desde enthält eine ähnliche Bemerkung.
Nach einem Gespräch mit seiner Anwältin Ayse Kuru stellte diese am 18.07.2002 eine Strafanzeige und beantragte die Überweisung in ein Universitätskrankenhaus zu einer Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft ermittelte unter der Nummer 2002/29808, nahm aber lediglich die Aussage von Mehmet Desde auf.
Auf dieser Grundlage stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Polizeibeamte am 09.09.2002 ein. Auch eine zweite Strafanzeige blieb erfolglos, wobei weder mögliche Täter (Polizisten) ermittelt und verhört wurden, noch eine medizinische Untersuchung angeordnet wurde. Den Widerspruch gegen das Einstellen der Ermittlungen lehnte das Landgericht in Karsiyaka ab.
Mehmet Desde hatte den Ärzten gegenüber seine Beschwerden wegen Folter vorgebracht. Diese wurden nicht notiert und für die Untersuchung im Beisein der Polizeibeamten reichte es, dass der Gefangene sein T-Shirt vorne und hinten kurz anhob.
Das deutsche Generalkonsulat in Izmir sprach in einem Fax vom 22.10.2002 die Gefängnisleitung in Kiriklar (ein Gefängnis vom Typ F in der Nähe von Izmir) auf zwei Punkte an. Der deutsche Staatsbürger Mehmet Desde werde als einziger Ausländer quasi in Isolationshaft gehalten. Es solle ihm erlaubt werden, an Gemeinschaftsaktivitäten teilzunehmen. Des Weiteren schlug das Konsulat eine Untersuchung durch eine unabhängige Institution wie die medizinische Fakultät an der Ägäis-Universität vor, um die Foltervorwürfe zu überprüfen.
Im Gegenzug wandte sich die Leitung der Haftanstalt an die Staatsanwaltschaft und diese wiederum an das Direktorat für Haftanstalten im Justizministerium. Von dort kam am 30.10.2002 die Empfehlung, das Fax des Konsulats als Strafanzeige zu bewerten, d.h. die Staatsanwaltschaft solle Ermittlungen aufnehmen. Obwohl es seine Anwälte schon früher gefordert hatten, wurde Mehmet Desde erst am 06.02.2003 zu einer Untersuchung in das Krankenhaus der medizinischen Fakultät der Ägäis-Universität bestellt. Der am 11.03.2003 verfasste Bericht stellte zunächst fest, dass Spuren von physischer Gewalt nach einer solch langen Zeit medizinisch nicht mehr festzustellen seien. Der Patient zeige jedoch starke Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen, die mit den berichteten Erlebnissen zusammenhängen könnten.
Klarer ist ein Bericht der Ärztekammer von Izmir, der das Datum vom 21.07.2003 trägt und auf 15 Seiten detailliert die Beschwerden und eine Reihe von Untersuchungen verschiedener Mediziner aufführt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, das die Schilderungen des Patienten (Anamnese) in vollkommenem Einklang mit den Werten stehe, die von der Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und inneren Medizin ermittelt wurden. Die Schlussfolgerung war, dass der Patient sowohl einem physischen als auch einem psychischen Trauma ausgesetzt war.
Die Berichte der Ägäis-Universität und der Ärztekammer Izmir veranlassten nun den Staatsanwalt eine Anklageschrift zu erstellen. Am 2. Oktober 2003 wurde das Verfahren gegen Muhtesem Çavusoglu (seinerzeit Leiter der Anti-Terror Abteilung im Polizeipräsidium von Bozyaka) und die Polizeibeamten Mesut Angi, Alim Erçetin und Hürriyet Gündüz vor der 7. Kammer des Landgerichts Izmir eröffnet.
Die Anklage beruhte auf Artikel 243 TStG (Folter). Dieser Paragraph sieht eine Höchststrafe von 8 Jahren Haft vor. Die Angeklagten waren zur 1. Verhandlung nicht erschienen. Mehmet Desde wiederholte mündlich und schriftlich seine Foltervorwürfe (s. o.). Die Staatsanwaltschaft forderte ein weiteres Gutachten zu der Frage, ob posttraumatische Belastungsstörungen durch Folter entstehen könnten. Dem folgte das Gericht nicht, forderte aber detaillierte Unterlagen zu den Berichten der Ägäis-Universität und der Ärztekammer an. Im Falle des klar zu identifizierenden Muhtesem Cavusoglu begnügte sich das Gericht damit, eine Aussage im Rahmen der Amtshilfe einzuholen, weil er mittlerweile stellvertretenden Polizeichef in der Provinzhauptstadt Aydin (ca. 100 Kilometer von Izmir entfernt) geworden war.
Am 31.10.2003 erschienen die 3 Polizeibeamten und sagten in der Weise aus, dass sie nur das Protokoll mit den Angaben zur Person und der Verweigerung einer Aussage auf Drängen des Abteilungsleiters unterschrieben hätten, sonst aber keinen Kontakt zu Mehmet Desde gehabt hätten.
Im Verlaufe des Verfahrens musste sich Mehmet Desde am 10.05.2004 einer weiteren Untersuchung bei der Gerichtsmedizin unterziehen. Bis zur 12. Verhandlung in diesem Prozess wurde auf den Bericht der Gerichtsmedizin gewartet. Bei der Verhandlung am 30. September 2004 lag er dann vor. Die Schlussfolgerung, dass nach so langer Zeit keine medizinischen Hinweise auf Folter gefunden werden konnte, wurde kombiniert mit der Anregung, den Patienten stationär aufzunehmen, um die Frage von "posttraumatischen Belastungsstörungen" zu klären.
In der Verhandlung vom 11. November 2004 lehnte das Gericht diesen Vorschlag ab und sah auch keine Veranlassung, den gemeinsam mit Mehmet Desde festgenommenen Mehmet Bakir als Zeugen zu hören.
In seinem Plädoyer vom 22. Dezember 2004 beantragte der Staatsanwalt Freispruch aus Mangel an Beweisen. Das Gericht folgte seinem Antrag. Die Anwälte der Nebenklage (d.h. die Anwälte von Mehmet Desde) gingen in Revision. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts war darüber noch nicht entschieden.
Das Ausreiseverbot
bzw. die Effektivität von Rechtsmitteln
Ich denke, dass der Punkt des Ausreiseverbotes gesondert behandelt werden sollte. Diese Maßnahme hat die Form einer Sonderstrafe angenommen. Durch das Ausreiseverbot hat Mehmet Desde nicht nur den Kontakt zu seiner Familie, sondern sowohl seinen Job als auch seine Wohnung in Deutschland verloren.
Als deutscher Staatsbürger dürfte er in der Türkei nur dann arbeiten, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme hätte. Die wiederum müsste er bei der konsularischen Vertretung der Türkei in seinem Heimatland beantragen. Somit hat er nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in der Türkei zu verdienen.
Durch seinen intensiven Einsatz für die Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien hat er deutlich gemacht, dass es ihm um Wahrheitsfindung und nicht um Flucht vor einer berechtigten Strafe geht. Es wäre also eher zu erwarten, dass er im weiteren Verlauf seines Verfahrens wieder in der Türkei erscheint, um sein Anliegen erneut vorzubringen, als aus Angst vor maximal weiteren 16 Monaten Haft einer solchen Verhandlung fernzubleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 07.12.04 (BVerwG 1 C 14.04) u.a. ausgeführt:
"…Bei Verstößen gegen Verfahrensgarantien, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen. In jedem Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass für den Kläger effektiver Rechtsschutz erreichbar ist. So kann er, sollte sich das Strafgericht prozessrechtswidrig auf durch Folter erpresste Aussagen stützen, Revision beim türkischen Kassationsgericht einlegen und dort Verfahrensfehler beanstanden. Sollte er damit keinen Erfolg haben, kann er ... Individualbeschwerde zum EGfMR erheben..."
Der Kassationsgerichtshof hat die Folterbeschwerden von Mehmet Desde ebenso ignoriert, wie zuvor das Staatssicherheitsgericht Izmir und später die an seine Stelle getretene 8. Kammer des Landgerichts Izmir. Das dort am 12.10.2004 gefällte Urteil wartet seit mehr als einem Jahr auf eine Bewertung durch die Revisionsinstanz.
Mehmet Desde ist seit dem 21.01.2003 nicht mehr im Gefängnis, aber die Grenzen der Türkei schränken seine Reisefreiheit ein. Das bedeutet, dass er seit fast 3 Jahren eine andere Form von Haft erleidet, die im Oktober 2005 doppelt so lang war, wie die Dauer des Strafvollzugs bei einer Bestätigung der Verurteilung.
Mehmet Desde hat bisher vor dem Kassationsgerichtshof keine Korrektur von Fehlern der ersten Instanz erreichen können. Das erfolglose Bemühen, eine Revidierung des Ausreiseverbots zu erreichen, wird an folgenden Daten deutlich:
Das Ausreiseverbot gegen Mehmet Desde und Mehmet Bakir wurde am 21.01.2003 verhängt (der 3. Verhandlungstag, an dem die Untersuchungshaft beendet wurde). Am 5. Verhandlungstag (21.05.2003) haben die Anwälte von Mehmet Bakir (schriftlich) und Mehmet Desde (mündlich) die Aufhebung des Ausreiseverbotes beantragt. Diese Anträge wurden mit dem Hinweis auf den Stand des Verfahrens und die Bindungen der Angeklagten ans Ausland (8) abgelehnt.
Mit dem Urteil vom 24.07.2003 wurde erneut ein Ausreiseverbot verhängt. Am 19.12.2003 wurde der Antrag auf Aufhebung des Ausreiseverbots an den Kassationsgerichtshof gestellt, wo die Akte zur Entscheidung vorlag. Der Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2004 wiederholt, aber im Urteil vom April 2004 wurde darauf nicht eingegangen.
Am 05.07.2004 wurde die Aufhebung des Ausreiseverbots bei der 8. Kammer des Landgerichts Izmir beantragt (wo erneut verhandelt wurde). In einem Zwischenentscheid beschloss das Gericht am 16.07.2004, dass die Ausreiseverbote aufrecht zu erhalten seien, weil das Verfahren andauere und (dieser Punkt) erst mit einer endgültigen Entscheidung geklärt werden müsse.
Am 06.09.2004 wurde der EGfMR in Bezug auf das Ausreiseverbot angerufen (normale Individualbeschwerde). In der ersten Verhandlung vor der 8. Kammer des Landgerichts Izmir am 21.09.2004 wurde erneut die Aufhebung der Ausreiseverbote beantragt. Der Antrag wurde mit fast identischem Wortlaut wie im Zwischenentscheid vom 16.07.2004 abgelehnt. Am 12.10.2004 wurde das 2. Urteil gefällt und die Ausreiseverbote wurden aufs Neue beschlossen. In der Begründung der Revision an den Kassationsgerichtshof vom 17.11.2004 wurde beantragt, das Ausreiseverbot aufzuheben.
In einem Attest vom 03.03.2005 kam Dr. Andreas Wildermann (mit Praxis in Izmir) zu der Schlussfolgerung, dass "die vorliegenden Leiden eine relevante Einschränkung des Gesundheitszustandes von Mehmet Desde bewirken. Es besteht Behandlungsbedürftigkeit auf Dauer." Mit der Begründung, dass diese Behandlung in der Türkei nicht sicherzustellen sei, wurde am 29.03.2005 der EGfMR angerufen und um eine einstweilige Anordnung, das Ausreiseverbot aufzuheben, gebeten. Mit Entscheid vom 04.05.2005 teilte der EGfMR mit, dass nach Regel 39 zur Gerichtsbarkeit des EGfMR beschlossen wurde, der türkischen Regierung keine Mitteilung zu machen.
Am 14.04.2005 wurde mittels der 8. Kammer des Landgerichts Izmir ein schriftlicher Antrag an den Kassationsgerichtshofs gestellt, in dem ebenfalls auf die gesundheitliche Situation hingewiesen wurde. Am 13.08.2005 verfasste Mehmet Desde ein persönliches Schreiben an die 8. Kammer des Landgerichts Izmir, aber der Antrag auf Aufhebung des Ausreiseverbots wurde (immerhin schriftlich) abgelehnt. Am 26.08.2005 wurde ein schriftlicher Antrag bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofs mit dem Ziel, die Sache vorrangig zu bearbeiten gestellt. Der Antrag wurde lediglich zur Kenntnis genommen, d.h. in der Akte abgeheftet. Auf mündliche Nachfrage, warum der Antrag nicht bearbeitet werde, kam als Antwort nur ein Hinweis auf Arbeitsüberlastung.
Wenn also selbst der EGfMR davon ausgeht, dass die Reisefreiheit (verbunden mit einem Arbeitsverbot und angegriffener Gesundheit) kein dringlich zu schützendes Rechtsgut sei, so mag auch die Haltung der türkischen Gerichte nicht verwundern. Eine Korrektur von Verfahrensfehlern zu erhalten, bzw. diese Fehler nur als solche anerkannt zu bekommen, ist hingegen ein völlig aussichtsloses Unterfangen (siehe den Abschnitt zu Verfahrensmängeln).

Fußnoten:
(1)  Unter der Adresse http://www.ydicagri.com/almanca_sayfalar/bizkimiz_alm.html kann folgender Text (in Auszügen zitiert) gefunden werden:
"Aufruf Für eine neue Welt":
Eine revolutionäre/sozialistische Zeitschrift, die in Nordkurdistan/Türkei trotz aller Hindernisse erscheint
Die Zeitschrift "AUFRUF Für eine neue Welt", hat im April 1997 legal ihr Publikationsleben angefangen. Sie setzt die Arbeit und die Publikationslinie der Zeitschrift "Für eine neue Welt", fort, von der 32 Nummern erscheinen konnten. Die Zeitschrift "Für eine neue Welt" ("Yeni Dünya Için") hat im Mai 1992 mit einem Artikel zum 1. Mai ihre Herausgabe gestartet. Über ihre Ziele heißt es: "Unsere Neue Welt ist nicht die überalterte, verkommene Welt des Imperialismus und der Reaktion jeder Schattierung.
Unser Marsch geht zu einer Gesellschaft wo 'das Reich der Notwendigkeit zum Reich der Freiheit' wird, wie Marx und Engels es vor 154 Jahren vorhergesehen haben."
Die Publikationsziele von "Aufruf für eine Neue Welt"
AUFRUF für eine Neue Welt ist eine politische Zeitschrift, die den Kampf für die demokratische Volksrevolution, die in der Türkei den Weg für die sozialistische Revolution ebnet sich auf die Fahne geschrieben hat. Der monatlich erscheinende "AUFRUF" erklärte zur Herausgabe der ersten Nummer im April 1997:
"AUFRUF - Wir rufen auf:
Kämpft für eine neue Welt! Aber unsere Neue Welt ist nicht die die in den imperialistischen Medien propagierte "Neue Weltordnung"! Unser Aufruf ist es diese dem Namen nach neue aber in Wirklichkeit alte Ausbeuter und Unterdrückerordnung, den Imperialismus zu stürzen. Unsere Neue Welt wird auf den Trümmern der alten imperialistischen Welt durch den Kampf der ArbeiterInnen und Werktätigen errichtet werden!...
Das Programm dieser Neuen Welt hat einen Namen: Sozialismus und Kommunismus!...
Unser Aufruf lautet: Organisiere dich!
Unser Aufruf lautet: Für die Revolution!...
Mit diesem Aufruf begann unser Publikationsweg.
(2)  Die Zeitschrift begann ihre Publikation im Jahre 1997 und schöpfte ihren Namen vom Filmregisseur und Künstler Yilmaz Güney. Sie bezeichnet sich selber als "Zeitschrift für Kultur, Kunst und Literatur".
(3)  Unter http://www.geocities.com/bolsevik_partizan/ kann neben der Satzung der Partei in der türkischen Sprache unter "Who are we?" auch die Geschichte der BP (KK-T) in Englisch nachgelesen werden.
(4)  Die Anordnung der Haftentlassung war verbunden mit einem Ausreiseverbot für Mehmet Desde und Mehmet Bakir.
(5)  Dies ist, wie weiter oben ausgeführt, eine Fehleinschätzung.
(6)  Die wortgetreue Übersetzung mag in Teilen schwer verständlich sein, da sie eng am verschachtelt und kompliziert (in Teilen grammatisch falsch) erstellten Original gehalten wurde.
(7)  Die neue Definition von Terror hatte schon Eingang in die Rechtssprechung gefunden, war aber nicht explizit formuliert worden und außerdem fertigte die Polizei die Protokolle unter der Annahme einer "bewaffneten Bande" an.
(8)  Der Ausdruck geht hier eher in Richtung auf organisatorische, denn familiäre Bindungen.
 
 

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