in der Türkei
(Antworten auf die Fragen 1-3)
Recherchiert im Oktober 2005
Fertigstellung: Januar 2006
Jedes Kapitel hat ein Fazit (Zusammenfassung):
1. Antwort auf Frage
1: Werden erfolterte Aussagen als Beweis verwendet?
1.1. Fazit
2. Antwort auf Frage
2: Wie reagieren Gerichte auf Foltervorwürfe?
2.1. Fazit
3. Antwort auf Frage
3: Rechte der Verteidigung und Beweiswürdigung
3.1. Fazit
Fußnoten
1. Antwort auf Frage 1
Sie lautete: Werden Geständnisse
und Aussagen Dritter, welche unter Folter erpresst wurden, entgegen dem
Verwertungsverbot zur entscheidenden Grundlage von Verurteilungen in Strafverfahren
(insbesondere wegen politischer Taten wie Hochverrat, Mitgliedschaft etc.)
gemacht?
Anders formuliert könnte die Frage
in Bezug auf die von mir geschilderten Beispiele lauten: Wie wären die
Verfahren ausgegangen, wenn es keine erfolterten Aussagen gegeben hätte?
a. Vorbemerkungen
Bei der Beantwortung der Frage:
"Wie wäre das Verfahren ausgegangen, wenn es keine erfolterten Aussagen
als Beweis gegeben hätte bzw. die Aussagen, von denen behauptet wurde,
dass sie unter Folter aufgenommen wurden, nicht verwertet worden wären?"
sollte ich zunächst einmal einräumen, dass nicht alle der von mir berücksichtigten
Fälle (schon) in ein Urteil mündeten bzw. erfolterte Aussagen nicht als
einziges Auswahlkriterium für meine Beispiele dienten. Ich kann daher nicht
behaupten, dass alle referierten 18 Fälle anders ausgegangen wären, wenn
Aussagen, von denen behauptet wurde, dass sie erfoltert wurden, nicht berücksichtigt
worden wären. Bezogen auf die Fälle 1-8 und 15-18 würde ich allerdings
meinen, dass die erstinstanzlichen Urteile anders ausgefallen wären, wenn
diese Aussagen nicht als Beweise verwendet worden wären. (1)
In den Fällen 1-6 war kein Militärrichter
bei der Urteilsfindung dabei. In den Fällen 4 und 5 ist das erstinstanzliche
Gericht auch nach Umbenennung zu keinem anderen Urteil gekommen. In den
Fällen 7 und 8 spielen mit ziemlicher Sicherheit (2)
erfolterte Aussage eine zentrale Rolle bei der unverhältnismäßig lang andauernden
Untersuchungshaft von bis zu zehn Jahren und mehr. Das Gleiche gilt für
die Fälle, auf die die Anwältin Fatma Karakas Bezug nimmt (2. Unterpunkt
zu Fall 7), sowie den aus Zeitungsmeldungen und einer Entscheidung des
EGfMR rekonstruierten Fall (als Unterpunkt zu Fall 8). Der Fall 17 ist
aus der Zeit vor 1999 und ist von amnesty international gut dokumentiert.
Die Beispiele 15, 16 und 18 sind aus der jüngeren Vergangenheit und beinhalten
neben dem Element von vermutlich erfolterten Aussage als Beweismittel auch
das "Fabrizieren" zusätzlicher Beweismittel.
Wie zu sehen, sind die meisten Entscheidungen
(Beispiele mit einem Urteil) aus der Zeit nach 2000, und in fünf Fällen
gibt es Urteile, die nach der Umbenennung der SSG (Juni 2004) gefällt wurden.
Davon sind vier Urteile nach dem m. E. wichtigeren Datum des 1. Juni 2005
gefällt worden (der Tag, an dem ein neues Strafrecht, eine neue Strafprozessordnung
und andere Gesetze in Kraft traten).
Allem Anschein nach hat sich also
an der Rechtsprechung in politischen Verfahren nichts geändert, selbst
wenn neue Gesetze gelten und die Gerichte einen anderen Namen erhalten
haben.
b. Folter: Behauptung oder Tatsache?
Ich habe mich seit mehr als 20 Jahren
mit dem Phänomen der Folter in der Türkei auseinander gesetzt und zahllose
Berichte über die Qualen in der Polizeihaft zur Kenntnis genommen. Viele
der Opfer habe ich persönlich interviewt, in anderen Fällen lagen mir detaillierte
Schilderungen vor. Schon vor dieser Recherche habe ich sehr viele Prozessakten
eingesehen und bin mit der Art der Protokollierung von Verhandlungen durch
häufige Prozessbeobachtungen (u. a. für amnesty international) vertraut.
Auf Grundlage dieser Erfahrungen habe ich die hier vorgestellten Fälle
gewürdigt und komme zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten Behauptungen
von Folter das Ausmaß der Folter eher unter- als übertreiben.
Im Fall 1 liegt eine eindrucksvolle,
10-seitige Schilderung des Betroffenen vor. Sie allein dürfte jeden Zweifel
an den Foltervorwürfen ausräumen. (3) Im Fall 5 habe
ich fünf der acht Betroffenen direkt interviewt und verbürge mich für die
Glaubwürdigkeit der Personen. Gleiches gilt für den Fall 17, wo ich mich
mit mindestens fünf der Betroffenen nach dem Ende ihrer Untersuchungshaft
unterhalten habe und vor Erstellung des Gutachtens noch mit einem weiteren
Betroffenen sozusagen "meine Erinnerung aufgefrischt" habe.
Selbst wenn in den meisten Fällen
nur Protokolle von richterlichen Vernehmungen und/oder aus der Hauptverhandlung
vorliegen, so stimmen die dort gewählten Formulierungen durchaus mit dem
überein, was ich aus Verfahren kenne, in denen ich mir einen persönlichen
Eindruck zu den massiven Foltervorwürfen verschaffen konnte, die jedes
Mal weit über die protokollierten Vorwürfe hinausgingen.
Ein Haupteinwand zu den Foltervorwürfen
dürfte das Fehlen von Attesten, die körperliche Spuren von Misshandlung
oder Folter bescheinigen, darstellen. Auf der anderen Seite haben sich
Gerichte selbst dann noch über Foltervorwürfe hinweg gesetzt, wenn es solche
Atteste gab (siehe dazu vor allem den Unterpunkt zu Fall 7: "Massive Foltervorwürfe
in 'Endlosverfahren'").
Ich halte ein solch formalistisches
Herangehen an Foltervorwürfe für absolut unzureichend, wenn eingeschätzt
werden soll, ob gefoltert wurde oder nicht. Sicherlich sind "objektive
Befunde" so etwas wie der Nachweis der Folter. Ich halte es aber für abwegig,
im Falle von fehlenden Attesten davon auszugehen, dass nicht gefoltert
wurde. (4) Auf der einen Seite gibt es etliche Foltermethoden,
die keine sichtbaren Spuren (Wunden) hinterlassen. Zum anderen kommt es
sowohl auf die Umstände (Anwesenheit der Folterer bzw. Einschüchterung
von Arzt und/oder Opfer) als auch auf den "Mut" von Arzt und Opfer an,
in solchen Situationen auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
für diese Untersuchungen zu bestehen.
Spätestens mit dem Erlass des Gesundheitsministerium
der Türkei vom 20.09.2000 für "Dienste der Gerichtsmedizin und Erstellung
von Attesten", der wiederum Bezug auf Dekrete aus den Jahren 1995 und 1997
nahm (zu finden unter: http://www.adlitabiplik.saglik.gov.tr/index.php?p=arsiv),
haben die Berichte der Mediziner mindestens Ort und Zeit des Vorfalls und
die Beschwerden des Untersuchten zu enthalten. Des Weiteren muss auf psychische
Symptome geachtet. Im Falle von sexuellen Übergriffen muss ein weiteres
Formblatt ausgefüllt werden.
Die Arztberichte zu den meisten
der für die Zeit nach September 2000 berichteten Schicksale in der Polizeihaft
erfüllen diese Konditionen nicht. Es gab zwar Orte, an denen Formblätter
verwendet wurden, aber die mit moderner Technologie leicht auszudruckenden
Vorlagen des Justizministeriums waren in den mir vorliegenden Fällen nicht
darunter. (5) In einer "modernen" Stadt wie Izmir gab
es Mitte 2002 noch nicht einmal die Formblätter, d. h. die so genannten
Befunde, die aus dem Satz bestanden "keine Spuren von Schlägen und Gewalt",
sahen eher aus wie "Schmierzettel" für Notizen an der Pinnwand. (6)
In mehreren der von mir referierten
Fälle haben die Betroffenen geschildert, wie sich die angeblichen Untersuchungen
abspielten. Fall 1: "Bevor wir dem Staatsanwalt vorgeführt wurden, wurden
wir einem Arzt gezeigt. Neben ihm war der stellvertretende Kommandant der
Kompanie und ein Hauptgefreiter."; "Ich habe (dem Arzt) die Schwellungen
an den Füßen gezeigt. Er meinte, das sei nicht weiter wichtig und werde
verheilen. Andere Stellen am Körper hat er sich nicht angeschaut."; "Der
Arzt hat nur den Blutdruck gemessen."; Fall 5: "Nachdem ich mein T-Shirt
angehoben hatte, war die Untersuchung beendet."; Fall 6: "Der Arzt hat
einen Bericht angefertigt, ohne mich zu untersuchen."; Fall 9: "Obwohl
Spuren von Schlägen zu sehen waren, hat der Arzt sich das nicht angeschaut.";
Fall 14: "Der Arzt hat mich nicht ordentlich untersucht. Außerdem sind
die Polizisten ständig rein und raus gegangen und ich war nie mit dem Arzt
alleine."
In der Regel bringen Polizisten
oder Soldaten der Gendarmerie die Verdächtigen sowohl vor Beginn der Verhöre
als auch am Ende der Verhöre (bzw. vor der Verlängerung der Polizeihaft)
zu einem Arzt. Das sind nicht unbedingt die gleichen Personen, die auch
die Verhöre durchführen, aber immerhin haben sie Dienst auf der gleichen
Wache, an denen die Verdächtigen möglicherweise gefoltert wurden.
Die Untersuchungen werden meistens
in Institutionen in der Nähe der Polizeiwache oder Gendarmeriestation durchgeführt.
Das kann auf einer Gesundheitsstation (saglik ocagi) oder in einem Staatskrankenhaus
sein. Nur selten wird die Gerichtsmedizin direkt eingeschaltet (Ausnahme:
die Gerichtsmedizin im Gebäude des SSG Istanbul). Die meisten dieser Mediziner
sind fachlich nicht auf solche Situationen vorbereitet und in vielen Fällen
suchen sich die Sicherheitskräfte die Mediziner anhand früherer Erfahrungen
aus (um kein Verfahren wegen Folter zu riskieren).
Den einzigen Unterschied, den ich
zwischen Attesten aus den 80er Jahren und der Zeit nach 2000 feststellen
konnte, war die Tatsache, dass nun zu jeder Person ein Bericht erstellt
wird. In den 80er und teilweise noch in den 90er Jahren verfasste die Polizei
(oder Gendarmerie) eine Liste aller Verdächtigen, und der Arzt (die Ärztin)
durfte lediglich ein Urteil zu allen Personen abgeben. Einschränkend sollte
ich anmerken, dass schon damals mutige Ärzte und Ärztinnen Feststellungen
zu einzelnen Personen notierten.
In einigen wenigen Fällen enthalten
die Berichte heutzutage auch Details (wie z. B. die Beschwerden der untersuchten
Person). Das sind in meinen Fallschilderungen jene Atteste, die von der
Gerichtsmedizin Istanbul ausgestellt wurden.
Fast wie "in alten Tagen" mutet
ein Bericht an, den ich während der Erstellung des Gutachtens in der Tageszeitung
"Radikal" vom 24.11.2005 fand. Hier wird aus Konya die Festnahme von 22
Personen in der so genannten Operation "Brüder Sevinc" im Zusammenhang
mit organisierter Kriminalität gemeldet. Angehörige der schnellen Eingreiftruppe
(die so genannten "Rambos", die vorwiegend bei Demonstrationen zum Einsatz
kommen) sollen die 22 Verdächtigen am 23.11. gegen 6 Uhr zum Numune Krankenhaus
gebracht haben. Sie ließen aber niemanden aussteigen, sondern holten den
Arzt Dr. Hasan Coksaglamdemir in den halbdunklen Bus, wo er einen Bericht
unterschrieb, dass es keine Spuren von Schlägen und Gewalt gebe. Diesen
Bericht soll er den Sicherheitskräften übergeben haben. (7)
Weit gewichtiger ist für mich ein
Einspruch gegen Foltervorwürfe, wenn der/die Beschwerdeführer/in die Aussage
bei der Polizei vor dem Staatsanwalt und dem Haftrichter bestätigt hat.
Es kann wohl kaum behauptet werden,
dass die Verdächtigen zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt
oder den Haftrichter gefoltert werden. Meistens aber finden diese "Anhörungen"
im unmittelbaren Anschluss an die polizeilichen "Ermittlungen" statt. (8)
So wurden z. B. im Fall 9 die Verdächtigen die ganze Nacht bis in die frühen
Morgenstunden des 31. März 2005 von der Polizei verhört. Alle sechs Verdächtigen
wurden am 31.03.2005 sowohl dem Staatsanwalt als auch dem Haftrichter vorgeführt
(leider sind hier keine Uhrzeiten vermerkt).
Behauptungen, dass ein Staatsanwalt
bei der polizeilichen Vernehmung (d. h. bei der Folter) anwesend ist, können
vielleicht zutreffen, sind aber nicht zu belegen (vgl. Fall 1). Es ist
aber nicht ungewöhnlich, dass Polizeibeamte bei der Aufnahme der Aussagen
durch den Staatsanwalt anwesend sind. Im Fall 15 wurde von mehreren Angeklagten
darauf hingewiesen, dass die Polizeibeamten sogar bei der richterlichen
Vernehmung anwesend waren.
Als Regelfall kann davon ausgegangen
werden, dass die Verdächtigen auf dem Weg zum Gerichtsgebäude (zur Staatsanwaltschaft
und dem Haftrichter) von den sie begleitenden Sicherheitsbeamten bedroht
werden, dass sie oder Angehörige von ihnen Schaden erleiden, wenn sie ihre
Aussagen bei der Polizei nicht bestätigen. Dies kann gerade für unerfahrene
und willensschwache Menschen einen so einschüchternden Effekt haben, dass
sie unwahre Beschuldigungen "eingestehen". (9)
Das im Fall 18 erwähnte Verfahren
aus dem Jahre 1998 hatte 29 Angeklagte, von denen anscheinend alle (zumindest
nach dem Urteil aus dem Jahre 2000) bei der Polizei ein Geständnis abgelegt
haben. Wiederum nach dem, was im Urteil zusammengefasst dargestellt wird,
haben nur vier unter ihnen diese Angaben beim Staatsanwalt und Haftrichter
bestätigt. Daraus würde ich folgern, dass sich vier Personen einschüchtern
ließen und die anderen nicht.
Aus der Praxis sollte noch ein Punkt
erwähnt werden, der bei der Beurteilung von Foltervorwürfen nicht unwichtig
ist: Nicht alle Verdächtigen werden mit der gleichen Härte gefoltert.
In der Regel werden vorrangig die
Hauptverdächtigen "bearbeitet", damit sie eine Selbstbezichtigung unterschreiben.
Wenn dies nicht (sofort) gelingt und/oder eine Person "aus der 2. Reihe"
sozusagen "umfällt", d. h. bereit ist, alles zu unterschreiben, was ihm
oder ihr vorgelegt wird, kommt eine Art von "Kronzeugen-Aussage" zustande
(siehe z. B. die Aussage des fast Analphabeten E. Kaldi im Fall 12, der
fast 150 Mitglieder einer illegalen Organisation mit vollen Namen und Stellung
innerhalb der Organisation gekannt haben soll).
Viele der sekundär verdächtigten
Personen sind sich jedoch nicht der Bedeutung ihrer Aussagen bewusst und
halten das "Geständnis" eines minderen Aktivitätsgrades für "ungefährlich"
(z. B. das Lesen gewisser Zeitschriften). Sie merken dabei nicht, dass
ihre Aussagen sowohl für sie selber, aber insbesondere für ihre (privaten)
Freunde zu einem "stützenden Beweis" werden können. Das ist selbst den
um die 40 Jahre alten Angeklagten aus dem Verfahren in Izmir (Fall 5) passiert,
obwohl sie sich als lebenserfahren und politisch interessiert bezeichnen
würden. (10) So werden Beweise gewonnen, die ein erfoltertes
oder unter unzulässigen Vernehmungsmethoden zustande gekommenes Geständnis
(das vom Gericht aber nicht als solches bewertet wird) in der Begründung
der Verurteilung verwertbar machen.
Nimmt man nun noch den "normalen"
Ablauf der Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft und dem Haftrichter
hinzu, dann wird deutlich, warum einige (entweder unerfahrene bzw. nur
zweitgradig gefährdete) Personen falsche bzw. irreführende Angaben bei
der Polizei auch ohne direkte Einwirkung von Folter bestätigen können.
In beiden Instanzen reichen in der Regel drei Sätze, die ungefähr wie folgt
formuliert sein können: "Sie werden mit diesem und jenem beschuldigt. Bei
der Polizei haben sie so und so ausgesagt. Stimmt das?" Wer (möglicherweise
aus Angst) die Polizei nicht als "Lügner", "Fälscher" oder eben auch als
"Folterer" beschuldigen will, akzeptiert dann Dinge, die er oder sie aus
freien Stücken nie gesagt hätte.
Die Richter in der Türkei gehen
aber noch einen Schritt weiter. Wenn jemand bei der Staatsanwaltschaft
oder dem Haftrichter zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, so "kann
er/sie" in ihren Augen "auch bei der Polizei nicht gefoltert worden sein".
Dies wird in dem unter Fall 18 geschilderten
Prozess vor der 2. Kammer des SSG Istanbul deutlich. In seiner richterlichen
Vernehmung räumte der Hauptangeklagte, der Prediger (imam) Mehmet Demir,
lediglich den Gedanken an ein Attentat auf "ein Denkmal von Atatürk" (nicht
das Mausoleum) ein und sagte weiter, dass sie davon Abstand nahmen, als
sie bei der Besichtigung von verschiedenen Denkmälern in Ankara feststellten,
dass bei einer solchen Aktion viele Menschen zu Schaden kommen würden.
Nur in der Aussage bei der Polizei war die Rede von einem geplanten Attentat
mit einem Flugzeug voller Sprengstoffe auf das Mausoleum in Ankara.
Hätte das Gericht die Aussage bei
der richterlichen Vernehmung und nicht die zur Polizei als den "gültigen"
Beweis genommen, so wäre die Verurteilung der Angeklagten nicht nach Artikel
168 und 169 altes TStG, sondern Artikel 7 ATG erfolgt und somit wäre auch
der aus Deutschland abgeschobene Metin Kaplan nicht in der Weise bestraft
worden, wie es im Juni 2005 geschah.
Wenn im Jahre 2000 die 2. Kammer
des SSG Istanbul (noch) diese Linie verfolgte, so hätte die 14. Kammer
des Landgerichts Istanbul (vormals 6. Kammer des SSG Istanbul) unter Berücksichtigung
einer neuen Vorschrift (Artikel 148 neue StPO) die Aussage des Mehmet Demir
bei der Polizei als nicht verwertbar einstufen können (da sie ohne anwaltlichen
Beistand aufgenommen war). Dann aber hätte das gesamte Urteil neu geschrieben
werden müssen.
Dies zeigt, wie entscheidend eine
Aussage sein kann, von der anzunehmen ist, dass sie unter Folter aufgenommen
wurde. Den schmalen Grat zwischen Freispruch und Verurteilung machen in
vielen Fällen solche Aussagen aus (siehe dazu auch die aus der Presse entnommenen
Beispiele als Unterpunkt zu den Fallschilderungen 3 und 4).
c. Fazit
Sowohl vor den Kammern der Staatssicherheitsgerichte
(SSG), an denen einer von drei Richtern ein Militärrichter war (bis Juni
1999), als auch vor den SSG ohne Beteiligung eines Militärrichters (von
Juni 1999 bis Juni 2004) und den Kammern der entweder nach dem Gesetz 5190
oder dem Artikel 250 der neuen StPO zuständigen Landgerichte wurden immer
wieder Vorwürfe erhoben, dass die Aussagen bei den Sicherheitskräften erfoltert
seien und daher nicht als Beweis verwertet werden dürfen.
An den diesem Gutachten zugrunde
liegenden Fallschilderungen ist nicht zu erkennen, dass die mit den politischen
Verfahren befassten Gerichte (unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung)
diesen Vorwürfen selbst nach der Gesetzesreform vom 1. Juni 2005 nachgehen
würden. Entgegen ihrer Pflicht als Staatsbedienstete haben sie den Verstoß
der Folter nicht einmal zur Anzeige gebracht. (11)
Falls die Angeklagten oder die Verteidigung Strafanzeige stellten, so wurde
in jüngster Zeit schon einmal nach dem Stand der Ermittlungen gefragt,
aber es gibt auch Entscheidungen, die gefällt wurden, bevor ein laufendes
Verfahren gegen mögliche Folterer beendet wurde. (12)
In den meisten Fällen hätte entweder
kein Schuldspruch gefällt werden können oder es hätten andere Strafvorschriften
herangezogen werden müssen, wenn die Aussagen, von denen behauptet wurde,
dass sie unter Folter erpresst wurden, nicht als Beweis verwertet worden
wären. Das macht diese fragwürdigen Beweismittel zu den entscheidenden
Beweisen in diesen Verfahren.
2. Antwort auf Frage 2
Sie lautete: Wird die Rüge, die
Aussage sei unter Folter zu Stande gekommen, von den Gerichten berücksichtigt?
Wenn ich die Frage mit dem Zusatz
"adäquat" versehen würde, könnte meine Antwort ein klares "Nein" sein.
Dennoch sollte etwas genauer hingeschaut werden, denn in manchen Fällen
lässt es sich (auch für noch so "hart gesottene" Richter) nicht vermeiden,
auf Foltervorwürfe einzugehen. In der Regel aber kommt gar keine oder wenig
Reaktion auf den Vorwurf der Angeklagten oder der Verteidigung, dass die
Aussagen bei der Polizei nicht verwertet werden dürfen.
a. Beispiele aus den Fallschilderungen
Dies war auch in der von mir beobachteten
Abschlussverhandlung des Verfahrens zu Angeklagten aus Sirnak (Fall 15)
der Fall. Die Richterbank hörte sich desinteressiert das Plädoyer der Anwältin
Meral Danis an, in dem sie auf die von ihrem Mandanten und anderen Angeklagten
erhobenen, aber vom Gericht nicht beachteten Foltervorwürfe hinwies und
deutlich machte, warum die in dieser Form aufgenommenen Aussagen nach nationalem
und internationalen Recht nicht zu verwerten seien. Der Vorsitzende Richter
ließ hauptsächlich die zitierten Rechtsvorschriften zu Protokoll zu nehmen.
Nach dem Ende der Verhandlung beklagten die anwesenden Anwälte einmütig,
dass ihre Bemühungen vom Gericht nicht gewürdigt, ja sogar ignoriert würden.
Inwieweit das Gericht in der Begründung des Urteils, die mit einiger Verzögerung
nach der Verkündung erstellt wird, auf die Argumente der Verteidigung eingehen
wird, bleibt abzuwarten. Sehr optimistisch kann man jedoch nach dem erfolgten
Schuldspruch nicht sein.
In den anderen Verfahren, wo in
der Hauptverhandlung Foltervorwürfe erhoben wurden und ich im Besitz der
Protokolle zu solchen Sitzungen bin, sah es in den jeweiligen Sitzungen
bzw. in der Begründung des Urteils folgendermaßen aus:
Fall 1: Das SSG Izmir protokollierte
zum Vorwurf des Hauptangeklagten: "Vom Augenblick der Festnahme bis zum
Eintreten in das Gerichtsgebäude war ich unter intensivem körperlichem
und psychologischem Druck. Da meine Augen verbunden waren, dachte ich,
dass meine Aussage von Polizisten aufgenommen wurde. Ich habe beim Haftrichter
erfahren, dass die Gendarmerie meine Aussage aufgenommen hat. Ich akzeptiere
meine unter Folter aufgenommene Aussage nicht."
Dies ist mit Sicherheit eine stark
verkürzte Wiedergabe dessen, was der Angeklagte sagen "durfte". Verglichen
zu den zehn eng beschriebenen Seiten, auf denen er seine Behandlung bei
der Gendarmerie schilderte (ausführliche Übersetzung in der Fallschilderung),
sind die Ausdrücke "körperlicher und psychischer Druck" das Minimum einer
Zusammenfassung. Es folgten keine Fragen und in den Beschlüssen des Tages
wurde auf die Straftat "Folter" nicht eingegangen (ebenso wenig wie in
einer Verhandlung davor, in der andere Angeklagte Foltervorwürfe erhoben
hatten).
In seinem Urteil vom 14.12.2000
ging das SSG Izmir nicht auf die Foltervorwürfe ein. Es versäumte sogar,
eine Entscheidung über eine inzwischen erfolgte Strafanzeige abzuwarten.
Darauf ging auch das bestätigende Urteil des Kassationsgerichtshofs vom
02.04.2001 nicht ein.
Fall 2: Im Urteil der 3. Kammer
des SSG Diyarbakir vom 19.03.2002 wurde auf Foltervorwürfe nicht eingegangen.
Hier entschied das Gericht sogar gegen den Staatsanwalt, der zwei Aussagen,
die in der Hauptverhandlung als "erfoltert" bezeichnet wurden, als ungenügende
Beweise betrachtete, auf erschwerte lebenslange Haft.
Fall 3: Im Urteil des SSG Malatya
vom 31.05.2001 wird in einem Absatz auf die "beharrlichen Vorwürfe der
Angeklagten und der Verteidigung" hingewiesen. Diese wurden aber aufgrund
von fehlenden medizinischen Gutachten und dem angeblichen Verzicht der
Angeklagten auf Rechtsbeistand zurückgewiesen (der angebliche "Verzicht"
wird am Anfang der Protokolle bei der Polizei gestanden haben, wobei die
Unterschrift der Angeklagten unter diese Protokolle durchaus erfoltert
sein können).
Fall 5: Foltervorwürfe wurden durch
das SSG Izmir protokolliert, aber weder untersucht noch spielten sie bei
der Urteilsfindung (Urteil vom 24.07.2003) eine Rolle. Das hat auch in
der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 08.04.2004 keinen Niederschlag
gefunden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein Prozess gegen die als
Folterer beschuldigten Polizeibeamten anhängig war.
Nachdem das SSG Izmir zur 8. Kammer
des Landgerichts Izmir umbenannt worden war, blieb dieser Punkt weiterhin
unbeachtet (Urteil vom 12.10.2004). Ein Entscheid des Kassationsgerichtshofes
dazu steht nach mehr als einem Jahr immer noch aus.
Fall 6: Im Urteil des SSG Izmir
vom 06.05.2003 wurden die Foltervorwürfe der angeklagten Frau als abstrakte
Behauptung dargestellt, da vor Beginn und am Ende der Polizeihaft Atteste
angefertigt wurden, in denen stehe, dass "Spuren von Schlägen und Gewalt
nicht vorgefunden" wurden. Sodann heißt es: "Selbst wenn einen Augenblick
angenommen werden sollte, dass die Angeklagte bei der Polizei ideellem
(psychischem) und keinem materiellem (physischem) Druck ausgesetzt war
und sie unter dem ideellem Druck eine in der Form nicht gewollte Aussage
gemacht hat, so hat sie (aber) in ihrer Verteidigung bei der republikanischen
Oberstaatsanwaltschaft am Staatssicherheitsgericht am 11.12.2002 ähnliche
Angaben gemacht, ihre Verteidigung als korrekt bezeichnet und dem republikanischem
Staatsanwalt gesagt, dass sie keiner Folter ausgesetzt war. Es kann nicht
davon die Rede sein, dass im Gerichtsgebäude vom republikanischen Staatsanwalt
Druck auf die Angeklagte ausgeübt wurde oder er sie ideeller oder materieller
Folter ausgesetzt hat."
Zu belastenden Aussagen von Angeklagten
aus anderen Verfahren, die wahrscheinlich ebenfalls Foltervorwürfe erhoben
hatten, wird lediglich in einem Fall darauf verwiesen, dass die Aussage
beim Staatsanwalt und Haftrichter bestätigt wurde und daher als korrekt
(verlässlich) betrachtet werden müsse.
Dennoch hat der Kassationsgerichtshof
den Schuldspruch des SSG Izmir mit der Begründung aufgehoben, dass das
Gericht erst eine Entscheidung in einem Verfahren gegen die vermeintlichen
Folterer der Angeklagten abwarten müsse. "Solange nicht darüber entschieden
sei, ob die Angeklagte gefoltert wurde", (dieser gedankliche Zusatz stammt
von mir, HO) müsse die Beweisaufnahme in dem Verfahren als unzureichend
betrachtet werden, so der Kassationsgerichtshof. (13)
Fall 8: In der Verhandlung vom 31.03.2005
forderte der sich seit mehr als zehn Jahren in U-Haft befindliche Angeklagte
seine Freilassung mit der Begründung (zitiert nach dem Verhandlungsprotokoll):
"Ich habe einschließlich vor der Staatsanwaltschaft in Tatvan die mir zur
Last gelegten Taten stets zurückgewiesen. Seit 1994 sind Tausende von Organisationsangehörigen
vor der Organisation geflohen, sind zu Überläufern geworden, aber kein
Organisationsmitglied hat gegen mich eine Aussage gemacht. Meine Aussage
bei den uniformierten Kräften beruht auf Druck, Gewalt und Folter. Seit
zwölf Jahren bin ich Geschädigter. Ich möchte ein Ende meiner Situation
als Geschädigter und wiederhole den Inhalt meines Antrages zwischen den
Verhandlungen."
Das Gericht reagierte auf die vermutlich
häufig wiederholten Foltervorwürfe nicht und ordnete die Fortdauer der
U-Haft an. Dabei war in Zeitungsmeldungen zwei Wochen vor dieser Verhandlung
deutlich geworden, dass auch Verwandte des Angeklagten gefoltert wurden,
um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Außerdem drängte sich die Vermutung
auf, dass jemand anders für den in diesem Verfahren angeklagten Mord verantwortlich
war.
Fall 9: Das Gericht (normales Strafgericht
in einer Kreisstadt) gab keine Stellungnahme zu den in der Hauptverhandlung
am 12.05.2005 gemachten Foltervorwürfen ab. Immerhin wurde aber die Haftentlassung
aller (jugendlichen) Angeklagten angeordnet.
Fall 11: Die erste Verhandlung fand
am 18.08.2004 vor der 12. Kammer des Landgerichts Istanbul (vormals die
4. Kammer des SSG Istanbul) statt. Staatsanwalt und die Richterbank trafen
keine Feststellungen zu den Foltervorwürfen. Allerdings beschloss die Kammer,
den Angeklagten (schon) nach gut drei Monaten U-Haft zu entlassen, was
ein Hinweis darauf sein könnte, dass sie der Meinung war, dass anhand der
(gültigen) Beweise der Vorwurf der Organisationsmitgliedschaft nicht zu
halten sei. Es wurde auch beschlossen, die Beamten zu laden, die das Protokoll
zum Tatort (14.05.) und zum Ortstermin (16.05.) erstellt hatten.
Fall 12: Hier wurde in der Hauptverhandlung
am 30.07.2004 vor der 14. Kammer des Landgerichts Istanbul (vormals 6.
Kammer des SSG Istanbul) zu den Foltervorwürfen mit folgender Notiz Stellung
genommen: "Die Forderungen von einigen Verteidigern, die Aussagen von Erdogan
Kaldi bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Haftrichter sowie
die Ausdrucke von einem Computer aus der Akte zu entfernen, da die Aussagen
nicht ordnungsgemäß aufgenommen und die Dokumente keine legalen Beweise
seien, wurden unter Hinweis auf das endgültige Urteil abgelehnt (da in
der Strafprozessordnung keine Vorschrift zum Entfernen von Papieren aus
einer Akte existieren)." (14) Es wurde zudem beschlossen,
die Polizeibeamten, die die Aussage des Angeklagten Erdogan Kaldi aufgenommen
hatten und diejenigen, die das Protokoll der Identifizierung anhand von
Fotos unterschrieben hatten, als Zeugen zu vernehmen.
Fall 13: Hier gibt es kein vom Angeklagten
unterschriebenes "Geständnis", sondern ein von drei Polizeibeamten unterschriebenes
"Gedächtnisprotokoll", in dem behauptet wird, dass der Angeklagte sich
ihnen "anvertraut" (d. h. gestanden) habe. Unter Hinweis auf dieses nicht
verwertbare Beweisstück stellte die Verteidigung wiederholt Anträge auf
Freilassung, aber der Angeklagte wurde erst am 15. November 2005 entlassen
(nach 7,5 Monaten U-Haft).
Fall 14: Hier fand die erste Verhandlung
am 23.11.2004 vor der 7. Kammer des Landgerichts Diyarbakir (vormals die
4. Kammer des SSG Diyarbakir) statt. Das Gericht reagierte nicht auf Foltervorwürfe
und ordnete die Fortdauer der U-Haft an. In der Sitzung vom 10.02.2005
erhoben auch Zeugen Foltervorwürfe. (15) Dazu gehörte
auch die aus der kurdischen Sprache übersetzte Anschuldigung einer Frau,
dass sie in Polizeihaft vergewaltigt worden sei. Die einzige Reaktion des
Gerichtes war, bei der Staatsanwaltschaft in Silopi anzufragen, wie weit
die Ermittlungen bezüglich einer Strafanzeige der Angeklagten bezüglich
Folter seien. Die U-Haft wurde bei allen drei Angeklagten verlängert. Nach
der Verhandlung am 31.03.2005 kam nur der Angeklagte frei, der bei der
Polizei kein Geständnis unterschrieben hatte. Auch dies dürfte ein Hinweis
auf die Bedeutung von aller Wahrscheinlichkeit "erfolterten Aussagen" der
beiden anderen Angeklagten sein.
Fall 16: Die erste Verhandlung fand
hier am 23.09.2004 vor der 6. Kammer des Landgerichts Diyarbakir (ehemals
3. Kammer des SSG Diyarbakir) statt. Am Ende der Sitzung wurde die Staatsanwaltschaft
gefragt, ob im Zusammenhang mit diesem Vorfall gegen irgendeinen Polizeibeamten
wegen Folter oder Misshandlung vorgegangen wurde. (16)
In der Beweiswürdigung des Gerichtes (Urteil vom 09.06.2005, also nach
den Gesetzesänderungen vom 01.05.2005) fanden die Foltervorwürfe der Angeklagten
keine Erwähnung. Es wird auch nicht begründet, warum die polizeiliche Aussage
des Servet Özgün die Grundlage für das Urteil bildet.
Fall 17: In dem ai-Bericht vom September
1997 (17) steht u. a.: "Trotz der offensichtlich glaubwürdigen
und übereinstimmenden Aussagen der Studierenden haben die türkischen Behörden,
soweit amnesty international bekannt, keinerlei Untersuchungen der von
den Studierenden gemachten Foltervorwürfe eingeleitet. Es wurden keine
Schritte unternommen um zu gewährleisten, dass die Geständnisse, welche
den Studierenden zufolge durch Folter gewonnen wurden und welche sie vor
Gericht widerrufen haben, nicht als Beweismittel zugelassen wurden."
Fall 18: Hier stützte sich die 14.
Kammer des Landgerichts Istanbul (vormals 6. Kammer des SSG Istanbul) in
seinem Urteil vom 20. Juni 2005 (also ebenfalls nach dem Inkrafttreten
der neuen Gesetze) vorwiegend auf die polizeilichen Aussagen von sechs
Angeklagten aus zwei anderen Verfahren, die vor dem SSG Istanbul geführt
worden waren.
Das Verfahren gegen das Ehepaar
Seven wurde vor der gleichen Kammer (6. des SSG Istanbul) mit der Grundnummer
1999/243 geführt. Das Urteil erging am 23.05.2001. In Bezug auf die Foltervorwürfe,
mit denen das Ehepaar in der Hauptverhandlung die polizeilichen Aussagen
zurückgenommen hatte, schrieb die Kammer ins Urteil: "Aus den Arztberichten
geht hervor, dass die angeklagten Harun und Hanife Seven im Ermittlungsstadium
keine Spuren von Schlägen oder Gewalt aufwiesen; mit anderen Worten keiner
Misshandlung ausgesetzt waren..." Zudem sollen die Angeklagten keine Strafanzeige
gestellt haben.
Das Urteil der 6. Kammer des SSG
Istanbul wurde von der 9. Kammer des Kassationsgerichtshofs am 19.11.2001
bestätigt. Bei einer Bestätigung sollte angenommen werden, dass keine weitere
Auseinandersetzung mit dem Problem der Foltervorwürfe erfolgte.
Das Urteil der 2. Kammer des SSG
Istanbul zu 29 Angeklagten, von denen die Aussagen von vier Angeklagten
als "Beweis" des Hochverrats von Metin Kaplan herangezogen wurden, erging
am 11.04.2000. Laut der Abschrift des Urteils der 14. Kammer des Landgerichts
Istanbul vom 20. Juni 2005 soll die 2. Kammer des SSG Istanbul die Beamten,
die die Aussagen und diverse Protokolle (Gegenüberstellung, Ortstermine
etc.) unterschrieben, als Zeugen geladen haben und diese sollen ausgesagt
haben, dass die von ihnen aufgenommen Aussagen und angefertigten Protokolle
korrekt seien. Im Urteil vom 11.04.2000 ist davon keine Rede und es findet
sich auch kein Kommentar zu den Foltervorwürfen. Die 9. Kammer des Kassationsgerichtshofs
hat das Urteil am 18.12.2000 bestätigt. Deshalb gehe ich davon aus, dass
auch hier keine Feststellungen zu den Foltervorwürfen getroffen wurden.
b. Fazit
Es drängt sich der Eindruck auf,
dass die Staatssicherheitsgerichte bzw. die nach Artikel 250 der neuen
StPO zuständigen Landgerichte die Rüge, eine Aussage sei unter Folter zu
Stande gekommen, nicht berücksichtigen. Es finden sich nur dann Kommentare
in den Urteilen bzw. auch in Begründungen zur Ablehnung von Anträgen auf
Haftentlassung (aufgrund unzulänglicher Beweislage z. B.), wenn das Gericht
in der "glücklichen" Lage ist, das Fehlen von medizinischen Gutachten bzw.
die Bestätigung einer polizeilichen Aussage bei der Staatsanwaltschaft
und/oder Haftrichter als "Beweis" anführen zu können, dass nicht gefoltert
wurde.
Die Ladung von Polizeibeamten, die
Protokolle (z. B. eines Ortstermins oder einer Gegenüberstellung) unterschrieben
haben, deutet m. E. nicht darauf hin, dass die Gerichte Foltervorwürfe
überprüfen wollen. Ich habe leider keine Protokolle über Gerichtsverhandlungen
zur Verfügung, in denen die Vernehmung von Beamten hierzu erfolgte. Wären
sie aber auch zu den Foltervorwürfen befragt worden, dann wäre ihre Beteuerung,
dass nicht gefoltert wurde, sicherlich auch in die Urteile eingeflossen.
Von der Verteidigerin im Fall 16
weiß ich, dass die Beamten nur nach der Korrektheit der von ihnen erstellten
Protokolle gefragt wurden, nicht aber nach der Art und Weise wie sie aufgenommen
wurden und erst recht nicht nach möglichen unerlaubten Methoden, mit denen
ein Verdächtiger zu einer Unterschrift hätte gezwungen werden können.
Für alle Verfahren kann bemängelt
werden, dass die Gerichte Foltervorwürfe nicht ernst nehmen, sondern sie
von vorneherein als den Versuch der Angeklagten ansehen, einer Bestrafung
zu entgehen. Ich kenne keinen Fall, in dem ein Gericht ausführlichere Schilderungen
von Folter akzeptiert hätte bzw. selber den Versuch unternommen hätte,
den Wahrheitsgehalt der Foltervorwürfe (z. B. durch die Vernehmung der
beschuldigten Polizeibeamten und einer ausführlichen Befragung der Angeklagten)
zu ergründen.
Weder die Staatsanwaltschaft, die
in diesen Verfahren vertreten ist, noch die Richter als Staatsbeamte nehmen
ihre Pflicht wahr, die Beschwerde über eine Straftat (Folter) offiziell
anzuzeigen. Nur im Fall 16 wurde bei der Staatsanwaltschaft angefragt,
ob es Ermittlungen gebe. Dies war aber nicht mit der Aufforderung verbunden,
Ermittlungen einzuleiten, wenn das noch nicht geschehen sei.
Im Verfahren aus dem Jahr 1998,
das an der 2. Kammer des SSG Istanbul zu einem Schuldspruch vom 11.04.2000
führte und das dem als Fall 18 aufgeführten Metin Kaplan zum Verhängnis
wurde, hat die Staatsanwaltschaft am SSG Istanbul selbst nach einer Anfrage
des Justizministeriums im August 1999 keine Veranlassung gesehen, gesonderte
Ermittlungen einzuleiten, obwohl in neun Fällen Atteste zu Folterspuren
vorlagen.
Ohne eine gründliche Auseinandersetzung
mit Foltervorwürfen haftet den auf diese Weise gefällten Urteilen der dringende
Verdacht an, dass sie sich im Wesentlichen auf in rechtswidriger Weise
"erpresste" Beweise stützen und damit gegen das Gebot der Fairness von
(politischen) Verfahren verstoßen. Es ist daher zu befürchten, dass auch
in Zukunft Verfahren geführt werden, in denen fragwürdige, wenn nicht gar
auf illegale Weise aufgenommene Aussagen ohne Rechtsbeistand (erst ab dem
1. Juni 2005 vorgeschrieben) zur Grundlage von Verurteilungen gemacht werden.
3. Antwort auf Frage 3
Sie lautete: Werden weitere Beweismittel
in die Verfahren eingeführt? Welcher Art und Qualität sind diese und lässt
sich aus dem Urteil erkennen, auf Grundlage welcher Beweismittel und welcher
Gewichtung die Verurteilung stattfindet? Werden entlastende Beweismittel
ermittelt und zum Beispiel Zeugen der Verteidigung zugelassen? Sind die
Beweise der Anklage nachvollziehbar?
a. Das Recht entlastendes Material
einzufordern
Artikel 135/5 der alten StPO und
Artikel 147f der neuen StPO haben den gleichen Wortlaut: "Es wird daran
erinnert, dass er/sie (der/die Angeklagte) das Sammeln von konkreten Beweisen
beantragen kann, um sich vom Verdacht zu befreien, und es wird ihm/ihr
Gelegenheit gegeben, die Verdachtsgründe gegen ihn/sie zu beseitigen oder
die Sachen vorzubringen, die für ihn/sie sprechen."
Das bedeutet nichts anderes, als
dass die Verdächtigen schon im Anfangsstadium der Ermittlungen (durch die
uniformierten Kräfte) das Recht haben, das Einholen von entlastendem Material
zu beantragen. Dies sollte auch Inhalt der Rechtsbelehrung am Anfang jeder
Vernehmung sein.
In den von mir betrachteten Fällen
ist nur einmal ansatzweise so verfahren worden. Der Bericht dazu lautet
im Fall 9: "Die Aussage des späteren Hauptverdächtigen Cevat Tandogan (geb.
23.08.1977) soll am 31.03.2005 um 03.55 Uhr begonnen und um 04.15 Uhr beendet
gewesen sein. Im Protokoll ist der Name eines Zeugen vermerkt, der seinen
Aufenthalt in einem Cafe zwischen 20 und 23.30 Uhr bezeugen könne. Dieser
Zeuge, Mustafa Akduman, wurde noch am selben Morgen um 07.40 Uhr vernommen."
Dabei soll der Zeuge gesagt haben,
dass Cevat Tandogan entgegen seiner üblichen Gepflogenheit an diesem Tag
das Cafe schon um 21 Uhr verlassen habe. Damit aber wurde der vermeintliche
Entlastungszeuge eher zu einem Belastungszeugen. Inwieweit er von den vernehmenden
Polizeibeamten manipuliert wurde, kann ich nicht überprüfen.
Während ich den ersten Teil der
Frage durchaus mit "ja, es werden in etlichen Fällen anderweitige Beweise
in die Verfahren eingeführt" beantworten kann, fällt mir die Antwort auf
den 2. Teil etwas schwerer. Sie lautete: Welcher Art und Qualität sind
diese, und lässt sich aus dem Urteil erkennen, auf Grundlage welcher Beweismittel
und welcher Gewichtung die Verurteilung stattfindet?
Da die Frage auf das Verhalten der
Richterbank in den Verhandlungen abzielt, sollte zunächst einmal ein Blick
auf mögliche Beispiele geworfen werden.
Fall 1: In der Verhandlung am 14.12.2000
forderte der Verteidiger die Vernehmung der Jugendlichen, die vom Angeklagten
in Taekwando unterrichtet worden sein sollten (die Anklage hatte dies als
Unterweisung für die Ziele der illegalen "Hizbullah" bezeichnet). Der Staatsanwalt
forderte die Ablehnung des Antrags. Das Gericht schloss sich diesem Antrag
mit der Begründung an, dass die Vernehmung dieser Zeugen keinen großen
Beitrag zu dem Verfahren leisten werde. Wenn das, was die Vernehmung der
Jugendlichen beweisen sollte, als wahr unterstellt worden wäre, könnte
die Ablehnung mit "bringt nichts Neues" vielleicht logisch erscheinen,
aber a) stellte der Staatsanwalt im Plädoyer den Kontakt zu den Jugendlichen
als Versuch, ihnen die Gedanken der Hizbullah näher zu bringen, dar und
b) schloss das Gericht sich in seiner Urteilsbegründung praktisch im vollen
Umfang der Staatsanwaltschaft an, ohne dem Beweisantrag der Verteidigung
nachgegangen zu sein.
Fall 5: Es wurden keine Zeugen zu
dem Punkt gehört, ob das Beisammensein im Hotel ein organisatorisches Treffen
oder aber, wie die Angeklagten schilderten, ein feucht-fröhlicher Abend
mit Gitarrenmusik und Gesang war.
Fall 9: In der Verhandlung vom 21.09.2005
wurde eine ganze Reihe von Zeugen der Verteidigung gehört, so dass am Ende
selbst die Verteidigung auf die Einvernehmung weiterer Zeugen verzichtete.
Fall 10: Dieser Fall ist noch nicht
abgeschlossen. Es geht hier sekundär um "erfolterte Beweise" und in erster
Linie um die Verwertbarkeit von Beweisen, von denen behauptet wird, dass
die Polizei sie fabriziert hat. In der von mir beobachteten 10. Verhandlung
am 7. Oktober 2005 legte die Verteidigung dazu eine Präsentation vor und
referierte den Inhalt über zwei Stunden.
Der Vortrag wurde vom Gericht nicht
unterbrochen. Weitere Beweise zur Thematik (Gutachten) wurden unkommentiert
zu den Akten genommen. Die Verteidigung hatte mit dem Vortrag bezweckt,
die zu diesem Zeitpunkt noch in U-Haft befindlichen Angeklagten (8 von
76) frei zu bekommen. Inwieweit die Freilassung von nur zwei Angeklagten
ein Indiz dafür ist, dass die von der Verteidigung vorgebrachten Argumente
unbeachtet bleiben werden, kann zwar vermutet werden, aber Sicherheit wird
es erst mit dem begründeten Urteil geben, auf das noch eine ganze Zeit
gewartet werden muss.
Fall 12: Der Antrag einer Anwältin
in der Verhandlung vom 30.07.2004, ein Gutachten bei der Gerichtsmedizin
zur Fähigkeit des Lesens und Schreibens von Erdogan Kaldi erstellen zu
lassen, wurde mit Hinweis auf die Nichtzuständigkeit der Gerichtsmedizin
und das eigentliche Urteil abgelehnt.
Eine Feststellung zum Analphabetentum
des mutmaßlich gefolterten Angeklagten sollte die Behauptung stützen, dass
eine solche Person nur unter Folter eine Aussage unterschreibe, in der
behauptet wird, dass er fast 150 hochrangige Organisationsangehörige mit
Namen und Position in der Organisation kenne. Die eigene Sachkunde könnte
in diesem Fall vermutlich ausreichen, denn (wie auch die Verteidiger in
diesem Verfahren hervorhob) der niedrige Ausbildungsgrad des Angeklagten
wurde schon an seiner Ausdrucksweise deutlich. Allerdings schloss das Gericht
daraus nicht, dass das aus diesem Gesichtspunkt als unglaubwürdig geltende
"Geständnis" bei der Polizei nicht verwertet werden darf.
Fall 13: Der Antrag des Verteidigers
auf einen Ortstermin wurde in der Verhandlung vom 11.10.2005 mit der Begründung
abgelehnt, dass angesichts der in der Akte befindlichen Protokolle keine
neuen Erkenntnisse gewonnen würden. Hier wollte der Anwalt die Umstände
der Hausdurchsuchung ergründen, bei der sein Mandant nicht anwesend war
und als "Sprengstoff" Ammoniumnitrat gefunden wurde, das der Angeklagte
und seine Ehefrau aber als Düngemittel bezeichneten.
Fall 14: Hier wurden in der Verhandlung
vom 10.02.2005 entlastende Zeugen angehört, wobei ich nicht sicher bin,
ob dies auf Antrag der Verteidigung oder Beschluss des Gerichts aufgrund
der Aktenlage erfolgte. Von den Zeugen erhoben einige selber Foltervorwürfe.
Sie waren als Verwandte bzw. Anwesende bei einer Hausdurchsuchung ebenfalls
verhört worden. Die Anträge der Verteidigung, sowohl die Aussagen bei der
Polizei (weil erfoltert) als auch das Protokoll der Hausdurchsuchung, bei
der die Anwesenden in einen Raum eingesperrt waren, nicht zu verwerten
bzw. unter Berücksichtigung des Nichtverwertbarkeits-Gebots die Angeklagten
aus der Haft zu entlassen, wurde bei den zwei Angeklagten, die bei der
Polizei ein Geständnis unterschrieben hatten, abgelehnt.
Fall 17: Hier steht im ai-Bericht
vom September 1997: (18) "Der Vater eines der Studenten
hatte ausgesagt, dass er in der Wohnung seines Sohnes übernachtet habe,
nachdem dieser festgenommen worden war, aber noch bevor die polizeiliche
Durchsuchung stattfand. Er behauptete, dass er weder Benzinbomben noch
andere Gegenstände gesehen habe, die später von der Anklage als Beweismittel
vorgelegt wurden. Er bat das Gericht, aussagen zu dürfen, doch dies wurde
abgelehnt."
Fall 18: Hier haben die Anträge
der Verteidigung zum Einführen von entlastendem Material und Anhören von
Zeugen der Verteidigung einen etwas breiteren Raum eingenommen.
In der Verhandlung vom 4. April
2005 legte der Verteidiger Hüsnü Tuna Arztberichte zu sechs Angeklagten
aus dem Verfahren 1998/425 vor der 2.Kammer des SSG Istanbul vor. Dieses
Verfahren hatte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer als belastend für den
Angeklagten aufgeführt. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass die Angeklagten
Seyit Ahmet Bal, Selami Boztepe, Tanju Pekdemir, Tuncay Gög und Kenan Bingöl
gefoltert worden seien. Die Verteidigung forderte, dass diese Personen
als Zeugen gehört werden, da sie den Angeklagten beschuldigt haben sollen,
die ihnen zur Last gelegten Aktionen angeordnet zu haben.
Der Angeklagte wies auf ein Urteil
des Verfassungsgerichts in Deutschland hin, wo die Organisation Kalifatstaat
im Jahre 2001 nicht als Terrororganisation eingestuft wurde. (Nicht explizit
protokolliert) wird er die Beiziehung dieses Urteils gefordert haben. (19)
Auf die Ausdehnung der Beweisaufnahme
angesprochen, sagte der Staatsanwalt, dass die Anträge auf eine Verzögerung
des Verfahrens hinausliefen und daher abgelehnt werden sollten.
Das Gericht verwies u. a. darauf,
dass die von der Verteidigung benannten Zeugen durch die 2. Kammer des
SSG Istanbul verurteilt seien und die 9. Kammer des Kassationsgerichtshofs
das Urteil bestätigt habe. Damit habe es Rechtskraft; daher würde die Ladung
und Befragung dieser Zeugen nichts Neues für das Verfahren gegen Metin
Kaplan bringen und daher sei der Antrag abzulehnen. Zum Antrag des Angeklagten
auf Beiziehung von Akten aus Deutschland führte das Gericht aus: "...der
Angeklagte hat beantragt, das Urteil des Gerichtes in Düsseldorf und des
deutschen Verfassungsgerichts von 2001 zu berücksichtigen."
"Unser Gericht ist ein unabhängiges
und unparteiliches Gericht, das im Namen des türkischen Volkes Recht spricht.
Unser Gericht braucht von niemandem, keiner Einrichtung und von keinem
Gericht, Suggestionen oder Empfehlungen. Wenn unser Gericht sein endgültiges
Urteil fällt, wird es natürlich die türkische nationale Rechtslage, die
Europäische Konvention der Menschenrechte und sonstige internationale Abkommen
zu Menschenrechten sowie den Inhalt der Akte berücksichtigen. Aus diesem
Grunde gibt es keinen Grund auf dieser Stufe (des Verfahrens) darüber zu
befinden. "
In der Verhandlung vom 30.05.2005
regte der Anwalt Ismet Koca an, die oberste Polizeidirektion anzuschreiben
und um eine Einschätzung der Organisation zu bitten. Der Angeklagte beantragte
die Beiziehung der Entscheidung des deutschen Bundesgerichts (20)
und des Urteils des Hohen Landgerichtes in Düsseldorf (21),
da dort nicht die Auslieferung, sondern die Freilassung beschlossen worden
sei. Anwalt Hüsnü Tuna beantragte, die Beweisaufnahme wieder aufzunehmen.
Die Zeugen Aslan Demir und Mustafa Subasi, die in Deutschland die Reden
des Angeklagten verfolgt hätten, seien anwesend und könnten zu der Frage
etwas sagen, ob in den Reden zum Terrorismus aufgerufen wurde.
Das Gericht lehnte die Vernehmung
der Zeugen Aslan Demir und Mustafa Subasi mit der Begründung ab, dass sie
keine Neuigkeiten für das Verfahren präsentieren könnten und der Antrag
auf Vernehmung von Zeugen aus dem Ausland nur darauf ausgerichtet sei,
das Verfahren in die Länge zu ziehen, da eine solche Einvernehmung eine
lange Zeit in Anspruch nehme. Gegen diese Entscheidung könne mit dem eigentlichen
Urteil Revision eingelegt werden.
In Bezug auf das Urteil der 2. Kammer
des SSG Istanbul betonte das Gericht, dass es im Ermessen der Gerichte
liege, wie eine Organisation einzustufen sei, und es nicht erforderlich
sei, ein Gutachten der obersten Polizeidirektion einzuholen. Auch hiergegen
könne mit dem eigentlichen Urteil Revision eingelegt werden.
Am 20.06.2005 gab es erneut eine
Diskussion über die Beweisanträge, wobei sich zeigte, dass das Gericht
entschlossen war, ein Urteil zu fällen. Der Anwalt Hüsnü Tuna wiederholte
den Antrag, Tanju Pekdemir, Selami Boztepe, Seyit Ahmet Bal, Kenan Bingöl,
Tuncay Gög und die in Deutschland lebenden Aslan Demir und Mustafa Subasi
als Zeugen zu hören. Von diesen Zeugen befänden sich Aslan Demir, Mustafa
Subasi und Selami Boztepe vor dem Verhandlungsraum. Das Gericht machte
wieder ausführlichere Ausführungen zur Ablehnung, wobei es darauf verwies,
dass Verfahrensregeln nicht rückwirkend gelten und daher die in vorherigen
Verhandlungen aufgeführten Gründe der Ablehnung zum Wiedereintritt in die
Beweisaufnahme nach wie vor gültig seien. Danach folgte ein Befangenheitsantrag,
dessen Ablehnung ich ebenso wie die Frage der angemessenen Frist für die
Verteidigung in der Fallschilderung kommentiert habe. Die Verhandlung
wurde schließlich für anderthalb Stunden unterbrochen. Als die Verteidigung
zum Plädoyer aufgefordert wurde, kamen erneut Anträge. Der Anwalt Ismet
Koc sagte, dass er die Aussagen der abgelehnten Zeugen auf Kassette aufgenommen
habe und sie vor Gericht abspielen könne. Der Angeklagte soll ein Gutachten
verlangt haben, dessen Inhalt jedoch im Protokoll der Sitzung nicht spezifiziert
wurde.
Das Gericht befand, dass das Abspielen
von Videokassetten mit Aussagen gegen die Verfahrensordnung und das Gesetz
verstießen, solange diese Aufnahmen nicht vor einem Gericht gemacht wurden.
Zur Beiziehung eines Gutachters sei schon in der letzten Verhandlung entschieden
worden und der Antrag werde daher einstimmig abgelehnt.
Neben Zeugen kommen Expertenmeinungen
auch an anderen Punkten in Frage, z. B. im Fall 10 zum Problem der Verwertbarkeit
von Beweisen. Ich kann am Verhalten der Gerichte, sowohl in den Verhandlungen
als auch beim Verfassen der Urteile, eigentlich nur erkennen, dass sie
sich (manchmal hartnäckig) sträuben, Beweisanträge zuzulassen, die die
belastenden Elemente ins Wanken bringen könnten. Das gilt sowohl in Bezug
auf die Erhärtung eines Foltervorwurfs als auch in Bezug auf die Anhörung
von Zeugen der Verteidigung, wenn sie Behauptungen der Anklage widersprechen
könnten (siehe Fall 18).
Nicht in allen Verfahren sind anderweitige
Beweise, d. h. Dinge, die in der Anklageschrift nicht berücksichtigt wurden,
von Belang. Manchmal aber ergibt sich schon aus den Umständen (z. B. einer
Hausdurchsuchung), dass an dem Verfahren nicht beteiligte Personen als
Zeugen in Frage kommen oder bestimmte Punkte durch einen Gutachter zu klären
sind.
b. Gutachten
Gutachter werden vor allem in Verfahren
zu so genannten Meinungsdelikten eingesetzt. Sie sollen dann z. B. beurteilen,
ob bestimmte Äußerungen als Beleidigung oder Aufstachelung zum Rassenhass
angesehen werden könnten. Das Problem der Gutachter hat in den von mir
aufgelisteten Verfahren besonders in den Fällen 5, 17 und 18 eine (mitentscheidende)
Rolle gespielt. Es handelt sich hier um Gutachten der obersten Polizeidirektion
zu bestimmten Organisationen. Sie tauchen in vielen Verfahren auf und sind
haben vor allem dann, wenn eine gängige Rechtssprechung zu bestimmten Organisationen
fehlt, wichtig. Diese Art von Gutachten zählen eher zu den "Vorlagen" der
Polizei, die neben den Aussagen bei den Sicherheitskräften sicherlich zum
belastenden Material zu zählen sind. Ich bin auf diesen Punkt nur der Vollständigkeit
halber eingegangen.
So war im Fall 5 die Bolschewistische
Partei, der die Angeklagten angehören sollen, nicht nur den Richtern unbekannt.
Das Gutachten der obersten Polizeidirektion kam zu dem Schluss, dass es
sich um eine terroristische Organisation ohne Waffen handele und daher
eine Verurteilung nach dem Artikel 7 des ATG in Frage komme. Daran hat
sich das Gericht gehalten.
Im Fall 17 gab es unterschiedliche
"Gutachten". Hier kann behauptet werden, dass extra eine Organisation mit
dem Namen Devrimci Genclik (Revolutionäre Jugend) erfunden wurde, um die
Angeklagten verurteilen zu können. (22) Allerdings
waren die Experten bei der Polizeidirektion sich nicht einig, ob diese
Organisation nun bewaffnet sei oder nicht. Entsprechend hat das SSG Ankara
im ersten Urteil auf Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande erkannt
(Artikel 168 altes TStG) und im zweiten Urteil den Vorwurf auf Mitgliedschaft
in einer terroristischen Organisation verwandelt.
Im Fall 18 hat es den Anschein,
dass die oberste Polizeidirektion noch drei Jahre nach dem angeblichen
Attentatsversuch auf das Mausoleum in Ankara die Organisation "Kalifatstaat/Union
der Islamischen Gemeinden/Föderativer islamischer Staat Anatolien" (Abkürzung
in Türkisch: HD/ICB/AFID) als terroristisch, aber nicht als bewaffnet einstufte
und es erst im Jahre 2002 zu einer anderen Einschätzung kam, nachdem im
Urteil der 2. Kammer des SSG Istanbul vom 10.04.2000 die Organisation als
"bewaffnete Bande" eingestuft und das Urteil am 18.12.2000 durch den Kassationsgerichtshof
bestätigt worden war.
c. Das Verfahren gegen die Abgeordneten
der DEP
Besonders drastisch war das Verhalten
des SSG Ankara im Falle der Abgeordneten der Demokratiepartei (DEP). Ich
möchte dazu den Bericht der Internationalen Juristenkommission in Genf
(ICJ) zum Verfahren am Kassationsgerichtshof im Juli 2004 (in eigener Übersetzung)
zitieren. (23)
Fakten vor der Revision: Das SSG
Ankara hatte Leyla Zana, Selim Sadak, Hatip Dicle und Orhan Dogan am 08.12.1994
nach Artikel 168 altes TStG zu je 15 Jahren Haft verurteilt. Am 17.07.2001
hatte der EGfMR entschieden, dass dieses Verfahren nicht fair war. (24)
Eigene Anmerkung: Obwohl der Kassationsgerichtshof
das Urteil des SSG Ankara bestätigt hatte (d. h. es war rechtskräftig),
kam es auf großen internationalen Druck, der sogar die EU-Mitgliedschaft
der Türkei in Frage stellte, zu Gesetzesänderungen in der Türkei, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichten.
ICJ: Vor dem SSG Ankara fanden zwischen
dem 21.02.2003 und dem 21.04.2004 insgesamt 15 Verhandlungen statt, die
in einem Schuldspruch endeten. Die ICJ begrüßt die rasche Entscheidung
des Revisionsgerichts und die Anordnung der Freilassung am 8. Juni (noch
bevor ein Entscheid erging). Der Verteidiger erhielt mit einem Monat genügend
Zeit seine Revision zu begründen. In der Bewertung ging das Revisionsgericht
sogar so weit, dem Vorsitzenden Richter am SSG Ankara vorzuwerfen, dass
er sich durch öffentliche Äußerungen selber als befangen disqualifiziert
habe. Jedoch bleiben Bedenken in Bezug auf die Gleichheit der Mittel von
Verteidigung und Anklage (die so genannte Waffengleichheit) und die gesamte
Länge des Verfahrens gegen die Abgeordneten. Der Kassationsgerichtshof
hob das Urteil des SSG Ankara auf. Das erneute Verfahren gegen die Abgeordneten
wird an dem neu gegründeten Gericht für Zuchthausstrafen beginnen. Hier
wird der Vorsitzende Richter des SSG Ankara, Orhan Karadeniz, mit auf der
Bank sitzen, so dass befürchtet werden muss, dass es erneut zu einem unfairen
Verfahren kommt.
In der Entscheidung des EGfMR wurde
nicht nur die Präsenz des Militärrichters kritisiert, sondern auch die
ungenügende Zeit der Verteidigung, sich zu einem veränderten Strafvorwurf
zu äußern, bemängelt. Es wurde auch gerügt, dass die Verteidigung keine
Gelegenheit hatte, Schlüsselzeugen in der Hauptverhandlung zu befragen.
Erst nach dem erneuten Schuldspruch
des SSG Ankara befand am 07.06.2004 der Staatsanwalt am Kassationsgerichtshof,
dass das Urteil aufzuheben sei, u. a. weil Zeugen der Verteidigung nicht
angehört wurden, keine Gutachten zu Tonbandaufnahmen angefordert wurden
und keine Gründe angegeben wurden, warum das Gericht sich nicht als befangen
erklärt hatte, nachdem die Richter schon vor dem Urteil von der Schuld
der Angeklagten gesprochen hatten. Diese Gründe waren ausschlaggebend für
den aufhebenden Entscheid des Kassationsgerichtshofs.
Aus dem ursprünglichen Verfahren
in den Jahren 1993 und 1994 weiß ich aus eigener Anschauung (ich beobachtete
den Prozessbeginn) und sonstigen Berichten, dass über 70 Anträge der Verteidigung,
Zeugen zur Entlastung zu hören, abgelehnt wurden. Von einem dieser Zeugen,
Ali Dursun (siehe den Unterpunkt zu Fall 7 "Massive Foltervorwürfe in Endlosverfahren")
wurde stattdessen erst in der Verhandlung vom 12.04.2004 eine Aussage verlesen,
er aber nicht persönlich gehört.
An dem Verfahren gegen die Abgeordneten
der DEP und an den in meinem Bericht vorgestellten Beispielen wird deutlich,
dass die Gerichte kein Interesse daran haben, entlastendes Material zu
ermitteln und Zeugen der Verteidigung zuzulassen.
Unter Vorwegnahme der Frage 4 darf
ich auch darauf verweisen, dass ohne den internationalen Druck und die
Prominenz der Angeklagten auch der Kassationsgerichtshof eine solche Unzulänglichkeit
nur allzu bereitwillig ignoriert (immerhin hat er es nach dem ersten Verfahren
gegen die Abgeordneten selbst bei ihnen gemacht).
d. Fazit
Die Gerichte haben kein Interesse
daran, entlastendes Material zu ermitteln und Zeugen der Verteidigung zuzulassen.
Sowohl in den Verhandlungen als auch beim Verfassen der Urteile wird deutlich,
wie sich die Gerichte sträuben, Beweisanträge zuzulassen, die die belastenden
Elemente ins Wanken bringen könnten. Das gilt sowohl in Bezug auf die Erhärtung
eines Foltervorwurfs als auch in Bezug auf die Anhörung von Zeugen der
Verteidigung, wenn sie Behauptungen der Anklage widersprechen könnten
Was eine Gewichtung der Beweise
angeht, so kann ich an keinem der vorliegenden Urteile eine Abwägung der
akzeptierten Beweise nach pro und kontra erkennen. Das einzige Element
bei einer Verurteilung, wo eine Abwägung stattfindet, ist die Frage, ob
Strafminderung wegen guter Führung gewährt werden sollte oder nicht.
Danach gefragt, ob die "Beweise"
der Anklage nachvollziehbar sind, so kann ich nur sagen, dass sie "ihrer
eigenen Logik folgen" und innerhalb dieser für mich auch nachvollziehbar
sind: Wie ich schon zum Fall 18 ausgeführt habe, folgt die Anklageschrift
der "Logik" der polizeilichen Ermittlungen. Die "Ergebnisse" werden in
einer Übersicht (fezleke) von der Polizei zusammengefasst und finden sich
in der Anklageschrift wieder. Daraus wird dann im Urteil nicht nur wörtlich
unter der Überschrift "Anklage" zitiert, sondern in vielen Fällen finden
sich die gleichen Formulierungen in der Urteilsbegründung.
Mit anderen Worten haben Zeugen,
anderweitige Beweise und die Aussagen der Angeklagten in der Hauptverhandlung
bzw. auch ihre Einlassungen beim Haftrichter nur eine untergeordnete Rolle.
Fußnoten:
(1) Dies bedeutet nicht, dass
in den anderen Fällen (potentiell) erfolterte Aussagen keine Rolle spielen,
aber sie sind nicht das zentrale Kriterium.
(2) Eine hundertprozentige
Sicherheit fehlt mir aufgrund von Lücken bei der Akteneinsicht.
(3) Neben den (leider nur
allzu) bekannten Foltermethoden, die auch jemand beschreiben könnte, der
Folter nur vom Hörensagen kennt, schildert der Betroffene eindrucksvoll
die physische und psychische Wirkung auf ihn sowie seine moralische Betroffenheit,
die er in (eigentlich sinnlosen) Dialogen mit den Peinigern zum Ausdruck
bringt. Neben dem (auch nur allzu bekannten) Spiel zwischen dem guten und
schlechten (verständnisvollen und brutalen) Beamten wird nicht nur permanent
Todesangst geschürt, sondern mit Drohungen von sexuellen Übergriffen an
seinen Ehefrauen "gearbeitet", um den Verdächtigen zu einem Geständnis
zu bringen. Bemerkenswert ist für mich die Tatsache, dass in einer Kleinstadt
am Mittelmeer im Jahre 2000 Methoden angewendet wurden, wie ich sie vom
Beginn der 80er Jahre vor allem aus der Hauptstadt Ankara her kannte (sich
nach vorne gebeugt mit Fingern an der Wand abstützen). Auf dem Polizeipräsidium
in Ankara arbeitete eine Abteilung "DAL" (Labor für vertiefte Ermittlungen)
speziell auch mit diesem Mittel der physischen Zermürbung.
(4) Eine systematische Auseinandersetzung
mit dem Thema findet sich in dem Bericht von amnesty international "TÜRKEI:
Schluss mit Folter und Straflosigkeit!" vom Oktober 2001 (AI Index: EUR
44/072/2001). Ich werde hier die Sachlage (verkürzt) in eigenen Worten
darstellen.
(5) Auf die Umsetzung des
so genannten Istanbuler Protokolls, das von 75 Wissenschaftler/innen, 40
Ärzte-Organisationen und 15 Ländern, darunter die Bundesrepublik, unterzeichnet
und den Vereinten Nationen als Arbeitsgrundlage zugeleitet und angenommen
wurde, kann zumindest momentan noch nicht gehofft werden, obwohl türkische
NROs maßgeblich daran beteiligt waren. Das Protokoll stellt eine Anleitung
dar, wie man mit alternativen Untersuchungsmethoden an Folteropfern zu
aussage- und beweiskräftigen Ergebnissen kommen kann.
(6) Im Vergleich zu den Zetteln
aus einem Notizblock waren selbst die von der Gendarmerie in der Kreisstadt
Kumluca (Provinz Antalya, die auch zum Zuständigkeitsbereich des SSG Izmir
gehörte) im Jahre 2000 ausgestellten 1-seitigen Formblätter aussagekräftiger.
(7) Allein das Übergeben der
Atteste an die Sicherheitskräfte widerspricht den seit dem 1. Juni 2005
gültigen Regeln für eine Untersuchung.
(8) In der "Verordnung zur
Ergreifung, Festnahme und Aufnahme einer Aussage" werden im Artikel 4 Begriffe
definiert. Dazu gehört: a) "ifade alma" (Aussage aufnehmen). Dies geschieht
durch die uniformierten Kräften oder den Staatsanwalt; b) "sorgu" (Vernehmung,
Verhör, Befragung zu den Tatvorwürfen) findet vor einem Richter statt.
In der Praxis aber finden die eigentlichen Verhöre bei den uniformierten
Kräften statt und daher habe ich mich nicht an die nach türkischem Recht
juristisch korrekte Sprachregelung gehalten.
(9) Wenn von den Verfolgungsbehörden
ein bestimmtes Verhalten wie Beginn eines Hungerstreiks nach der Festnahme
oder das Beharren auf ein Aussageverweigerungsrecht als Indiz für Organisationsmitgliedschaft
genommen wird, so sollte im Umkehrschluss jemand, der sich selbst beim
Staatsanwalt und dem Haftrichter bezichtigt, den "Bonus" erhalten, dass
er wohl keiner illegalen Organisation angehört, zumindest kein "erfahrener"
Militanter ist, denn Militante wissen, dass sie spätestens beim Staatsanwalt
Geständnisse zurücknehmen müssen.
(10) Diese Tatsache habe ich
nicht in der Fallschilderung beschrieben, kann sie aber aufgrund meiner
Gespräche mit den Betroffenen bezeugen.
(11) Der Artikel 279 neues
TStG sieht eine Strafe von 6 Monaten bis zu 1 Jahr Haft vor, falls ein
Staatsbediensteter ein Vergehen nicht zur Anzeige bringt.
(12) Da es nur in den seltensten
Fällen zu Ermittlungen gegen mögliche Folterer kommt und nur in Ausnahmefällen
auch ein Verfahren gegen Folterer eingeleitet wird, hält sich die Zahl
dieser Verfahren natürlich in Grenzen.
(13) Auf die Bedeutung dieser
(und ähnlicher) Entscheidungen werde ich bei der Beantwortung der Frage
4 eingehen.
(14) Eine im Wortlaut sehr
ähnliche Begründung habe ich schon in einem Bericht von amnesty international
vom Mai 1990 gefunden (nachzulesen im englischen Original "Turkey: Continuing
Violations of Human Rights, AI Index: EUR 44/66/90, S. 31). Zu dem Zeitpunkt
war die UN Anti-Folter-Konvention ratifiziert worden, aber die Richter
meinten, dass sie sich nicht daran halten müssten, solange daraus nicht
nationales Recht geworden sei. Seit der Änderung des nationalen Rechts
durch die Erweiterung des Artikels 135 StPO im Jahre 1992 mit der Definition
der verbotenen Verhörmethoden aber setzen sich die Richter an den Sondergerichten
für politische Verfahren damit sogar über nationales Recht hinweg.
(15) Inzwischen war das Verfahren
an der 6. Kammer des Landgerichts Diyarbakir gelandet, da die 7. Kammer
aufgelöst worden war. Allerdings blieb der Vorsitzende Richter im Amt.
Das Verfahren erhielt nur eine neue Nummer (vorher 2004/222 dann 2004/457)
(16) Nach Auskunft der Verteidigerin
kam eine negative Antwort von der Staatsanwaltschaft, da niemand ein Attest
mit "Spuren von Schlägen und Gewalt" hatte.
(17) Vgl. AI Index: EUR 44/54/97
vom September 1997
(18) Siehe vorherige Fußnote
(19) Es ist unklar, ob es
sich hier um das am 8. Dezember 2001 vom Innenministerium ausgesprochene
Verbot oder gerichtliche Schritte dagegen handelt.
(20) Gemeint ist vermutlich
das Verfassungsgericht.
(21) Gemeint ist vermutlich
das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf.
(22) Es gab (sogar 2) Zeitschriften,
die zu diesem Zeitpunkt unter dem Namen publiziert wurden, aber es gab
und gibt meines Wissens keine Organisation, die sich diesen Namen gegeben
hat.
(23) In englischer Sprache
zu finden unter:
http://www.icj.org/news.php3?id_article=3536&lang=en
(24) Auf diese Entscheidung
werde ich unter Frage 4 erneut zurückkommen.