Helmut Helmut Oberdiek * 18.9.1947 — † 27.4.2016
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Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren

in der Türkei
(Auswertung)
Recherchiert im Oktober 2005
Fertigstellung: Januar 2006

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Es gibt folgende Unterpunkte:
Fußnoten

Bestandsaufnahme

a. Rückblick
Nach dem Militärputsch vom 12. September 1980[1]wurden bis zum 1. April 1984 politische Gefangene vor Militärgerichten angeklagt. Die Frage der Rechtsstaatlichkeit dieser Verfahren, in denen häufig mehrere hundert Angeklagte waren (in einem Verfahren mehr als 1.000), braucht an dieser Stelle nicht diskutiert zu werden.[2]

Etliche Richter, die sich an den Militärgerichten durch besondere Härte ausgezeichnet hatten, sollen von den Staatssicherheitsgerichten (SSG), die am 1. April 1984 tätig wurden, übernommen worden sein. Im Juni 1999 wurden die Militärrichter aus den Kammern der SSG entfernt, und im Juni 2004 wurden die Staatssicherheitsgerichte umbenannt. Auf die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren vor diesen Gerichten haben diese Änderungen praktisch keine Auswirkungen gehabt.

Neben der mangelnden Unabhängigkeit der Richter (die Internationale Juristenkommission ICJ kritisiert dabei auch die Ernennung der zivilen Richter durch einen Teil der Exekutive) ist es vor allem die lange Dauer der Verfahren, die im Widerspruch zur EMRK stehen. Von Menschenrechtlern aber wird immer wieder der Punkt der Verwertung von erfolterten Aussagen als das entscheidende Kriterium genannt, wenn es um die Rechtsstaatlichkeit dieser Verfahren geht.

Aus dem Grunde sollte für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auch betrachtet werden, wie es um die Möglichkeit des Erpressens solcher Aussagen unter Folter bestellt ist. Dazu möchte ich festhalten:

Zwischen dem 07.11.1980 und dem 05.09.1981 galt eine maximale Dauer der incommunicado-Haft bei der Polizei oder der Gendarmerie von 90 Tagen. Bis zum Mai 1985 betrug die maximale Dauer der Haft 45 Tage. Sie wurde im Juni 1985 auf 15 Tage reduziert. In Gebieten unter dem Ausnahmezustand durften Gefangene 30 Tage ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden. Erst ab März 1997 wurden die Fristen weiter verringert und die Möglichkeit des Rechtsbeistands auch für politische Gefangene eingeräumt. Mit anderen Worten bestand zwischen 1985 und 1997 die Möglichkeit, die späteren Angeklagten an den SSG über zwei, im Ausnahmezustand gar vier Wochen bei der politischen Polizei[3](oder auch der Gendarmerie) ohne Kontakt zur Außenwelt und/oder Rechtsbeistand zu verhören.

Wenn dies mit der heutigen Lage von einer maximalen Haftdauer von vier Tagen und dem Anspruch auf Rechtsbeistand von Beginn an verglichen wird, so wird deutlich, dass es bis 1997 "einfacher" war, in Polizeihaft ein Geständnis zu erpressen, als heute.

Für die Zeit zwischen 1997 und 2003 sollte hinzugefügt werden, dass Anspruch auf Rechtsbeistand erst nach 48 Stunden bestand und -wenn es gelang, ein Geständnis zu erpressen- eine Unterschrift unter den vermeintlichen Verzicht auf Rechtsbeistand mit "Leichtigkeit" erzwungen werden konnte und wurde.

b. Ausblick

Seit dem 1. Juni 2005 besteht die Pflicht, anwaltlichen Beistand zu haben, d. h. Aussagen bei den uniformierten Kräften dürfen nur dann als Beweis verwendet werden, wenn ein Anwalt bei der Aufnahme der Aussage zugegen war (Artikel 148 der neuen StPO). Dies ist sicherlich noch keine Garantie, dass nicht mehr gefoltert wird. Bis zum Eintreffen eines Anwalts können die Verdächtigen psychisch und notfalls auch physisch "bearbeitet" werden, und je nach Konstitution und Erfahrung könnten einzelne Personen so eingeschüchtert sein, dass sie die von den uniformierten Kräften gewollten (evtl. auch schon vorbereiteten) Aussagen selbst in Anwesenheit eines Anwaltes unterschreiben.

Nach oberster Rechtssprechung wirken sich Änderungen in Verfahrensfragen nicht rückwirkend aus. Mit anderen Worten brauchen die Bestimmungen des Artikels 148 neue StPO erst nach dem 1. Juni 2005 angewandt werden. Die von mir aufgeführten Beispiele weisen leider keine Festnahmen nach diesem Datum auf. Ich kann daher nicht prognostizieren, ob meine Feststellungen auch für Verfahren zutreffen, in denen Aussagen bei den uniformierten Kräften, die nach dem 1. Juni 2005 abgegeben wurden, die entscheidende Rolle spielen.

Für alle Verfahren, in denen Aussagen eine Rolle spielen, die vor dem 1. Juni 2005 abgegeben wurden, gelten jedoch meine geäußerten Bedenken. Sollte die Bestimmung des Artikels 148 neue StPO beibehalten werden,[4]so sind damit jedoch die Mittel nicht erschöpft, wie die Sicherheitskräfte (mit unerlaubten Mitteln und daher eigentlich nicht zu verwertendes) Belastungsmaterial zusammentragen könnten. Aus meinen Beispielen lässt sich vielleicht sogar eine Tendenz ablesen:

1. In den letzten Jahren hat die Anzahl von inoffiziellen (nicht registrierten) Festnahmen zugenommen. Viele dieser "Entführungen" sind mit der Aufforderung verbunden, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten. Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Fälle dürften dabei nur die Spitze des Eisbergs darstellen, denn einige Personen könnten einwilligen, während die meisten sich aus Angst nicht beschweren würden. Es könnte sich aber auch so abspielen wie im Fall 9, wo die Jugendlichen teilweise entführt bzw. als "Zeugen" auf die Wache kamen, wieder freigelassen wurden und nach dieser Einschüchterung am 2. Tag erst richtigen Verhören unterworfen wurden. Vor der offiziellen Festnahme könnte also eine Art inoffizielle "vorbereitende Haft" liegen.

Wie der Fall 15 zeigt, könnte auch in Zukunft die Festnahme erst nach ein paar Tagen "offiziell" gemacht werden. Hatice Sen, die offiziell am 3. Dezember 2004 festgenommen wurde, sagte später, dass sie schon drei Tage davor festgenommen worden sei.

2. Die Drohung mit Folter hat vor allem deshalb eine enorme Wirkung, weil einige von den Verdächtigen aus der Vergangenheit (aus der eigenen Erfahrung) wissen, ob und wie lange sie der Folter widerstehen können bzw. weil sie Berichte über Folter kennen. Frau Erdogan (Fall 6) war "nur" 2-3 Tage in Haft, hat sich aber einschließlich der Anhörung beim Staatsanwalt durch die Drohungen dermaßen einschüchtern lassen, dass sie ein "Geständnis" ablegte.

Aus dem Verfahren von Fall 5 ist mir bei einem der Angeklagten bekannt, dass er in der Vergangenheit schon einmal Folter ausgesetzt war und ihr nicht widerstehen konnte. Angesicht dessen, was er glaubte, erwarten zu müssen, hat er (unter erheblichen gesundheitlichen Problemen fast bereitwillig) ein "Geständnis" abgelegt.

3.Das Fabrizieren von Beweismitteln scheint in letzter Zeit an "Popularität" gewonnen zu haben. Dazu zählen nicht nur Sprengstoff und Waffen, die meistens in Abwesenheit der Beschuldigten auf ihrem Besitz (oder in ihren Mietwohnungen) "gefunden" werden, sondern auch die Auswertung von belastendem Material in elektronischer Form. Der Ausgang des Verfahrens von Fall 10 dürfte gerade aus diesem Blickwinkel von besonderem Interesse sein. Auch in den Verfahren in Diyarbakir, in denen "fabrizierte Beweise" eine Rolle spielen könnten, stehen noch Entscheidungen an (die Fälle 13 und 14).

Festhalten sollte ich an dieser Stelle, dass es seit dem 1. Juni 2005 lediglich schwerer geworden ist, Aussagen bei der Polizei oder der Gendarmerie zu erfoltern. Wie die Sicherheitskräfte und die Staatsanwaltschaften in Zukunft ihre "Beweisnot" lösen, bleibt abzuwarten.

Zusätzliche Aspekte

a. Waffenungleichheit zwischen Anklage und Verteidigung

In der Vorlage der EU Kommission für die Beitrittspartnerschaft mit der Türkei wurde am 9. November 2005 unter den kurzfristigen Prioritäten, bei denen von der Türkei erwartet wird, dass sie sie in den kommenden Jahren vollständig oder weitgehend umsetzen soll, im Justizsystem u. a. auf Folgendes hingewiesen:[5]

- Kohärente Auslegung der Rechtsvorschriften über Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des neuen Strafrechts, durch alle Justizbehörden in Einklang mit der EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung.

- Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere hinsichtlich des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte und der Ernennung neuer Richter und Staatsanwälte.

- Herstellung gleicher Voraussetzungen für Anklage und Verteidigung bei Strafverfahren, einschließlich der räumlichen Anordnung in den Gerichtssälen" (Hervorhebung von mir, H.O.)

Die hier angesprochene "Waffenungleichheit" zwischen Anklage und Verteidigung konnte ich bei meiner Recherche zu diesem Gutachten aufs Neue beobachten. Die Richterbank befindet sich hinter einem fast zwei Meter hohen Pult über dem Gerichtssaal, in dem Angeklagte, Zeugen, Protokollführer und die Verteidiger auf einer Ebene sitzen (bzw. aufgrund enger Räumlichkeiten auch manchmal stehen müssen). Bei den Zuschauern (Beobachtern) kann es sein, dass sie nicht auf der Ebene der Angeklagten und Verteidigung, sondern dem Gericht gegenüber auf einer Art Tribüne Platz nehmen müssen und daher auf einer Höhe mit der Richterbank sein können. Die einzige Person aber, die ebenso wie die Richter unmittelbar Einsicht in die richterlichen Akten nehmen kann, ist der Staatsanwalt. Er sitzt von den Zuschauern her betrachtet auf der linken Seite der Richterbank.[6]

Neben dem Vorsitzenden Richter verfügen die Staatsanwälte meistens auch über das Recht, direkt für das Verhandlungsprotokoll zu "diktieren". Die Verteidiger haben dieses Recht nicht. Bei dem von mir in Diyarbakir beobachteten Prozess hatte der Staatsanwalt ein "notebook" vor sich stehen, und es entstand der Eindruck, dass es mit dem Computer der Protokollführerin verbunden war, so dass der Staatsanwalt die Protokollierung direkt kontrollieren konnte.

Zu der optisch wahrnehmbaren Ungleichheit von Anklage und Verteidigung kommt die Tatsache, dass die Gerichtssäle von unterschiedlichen Seiten her betreten werden. Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin benutzen dabei die gleiche Tür wie die Richter, d. h. wenn sie den Gerichtssaal verlassen, müssen sie durch das Richterzimmer gehen. Anwälte berichteten mir von Verfahren, in denen die Staatsanwälte das Richterzimmer bei Beratungen (auch direkt vor der Urteilsverkündung) nicht verlassen hätten. Dennoch wollte niemand behaupten, dass die Staatsanwälte einen entscheidenden Einfluss auf die Urteilsfindung ausüben; sie haben nur mehr Möglichkeiten der Einflussnahme. Gerade dies wirkt aber gerade bei positiven Einstellungen der Staatsanwälte meistens nicht (vgl. hier die Fälle 2, 5 und 13, in denen der Staatsanwalt Freispruch und/oder Freilassung forderte, das Gericht dem aber nicht oder wie im Falle 13 sehr spät folgte).

Sollte die Türkei die von der EU Kommission angemahnte räumliche Anordnung der Gerichtssäle (kurzfristig) umsetzen, so käme das m. E. einer wirklich "bahnbrechenden" Änderung gleich. Nicht nur an den Sondergerichten für politische Delikte, sondern auch an allen Strafgerichten würde dann der Staatsanwalt bzw. die Staatsanwältin den Saal durch die gleiche Tür zu betreten haben wie die Verteidigung und mit ihr auf der gleichen Ebene sitzen.

Unter den kurzfristigen Maßnahmen hat die EU Kommission des Weiteren im Punkt "Zugang zur Gerichtsbarkeit" die "Verbesserung der Inanspruchnahme einer effektiven Verteidigung, z. B. durch Prozesshilfe und qualifizierte Dolmetscherdienste" angemahnt.

b. Prozess(kosten)hilfe

Auf das Problem der Prozess(kosten)hilfe möchte ich an dieser Stelle nur kurz eingehen. Durch das neue StPO wurde die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung bei allen Vergehen eingeführt, die eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsehen. Diese so genannten Pflichtverteidiger werden von den Anwaltskammern gestellt. Das Problem scheint hier eher die geringe Entlohnung von Pflichtverteidigern zu sein, die ihre Sache daher nicht engagiert wahrnehmen und z. B. durch Abwesenheit dazu beitragen, dass Verfahren weiter in die Länge gezogen werden.

c. Dolmetscherdienste

Das Fehlen qualifizierter Dolmetscher scheint mir ein größeres Problem zu sein. Es gibt in den größeren Städten der Türkei durchaus qualifizierte Dolmetscher- und Übersetzerbüros für die gängigen Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch). Aber selbst in Diyarbakir war es Mitte der 90er Jahre nicht möglich, einen qualifizierten Dolmetscher für die deutsche Sprache zu finden.[7]Selbst wenn es gelingen sollte, in Verfahren gegen Ausländer ordentliche Dolmetscher zu finden, so wird das Problem des Dolmetschens bei Personen, die nur der kurdischen Sprache mächtig sind, noch eine ganze Weile ein Problem bleiben. Es gibt keine Ausbildung in der kurdischen Sprache und erst recht keine Ausbildung zum Dolmetschen von oder in die kurdische Sprache. Dabei wäre des Weiteren zu berücksichtigen, dass die kurdische Sprache viele Dialekte hat und ein Dolmetscher gleich mehrere Dialekte beherrschen müsste.

In der Regel werden Gerichtsdiener als Dolmetscher eingesetzt. Bei den Verfahren in Diyarbakir kam in einem Fall auch ein Angestellter der Staatsanwaltschaft zum Einsatz. In der Presse habe ich einen anderen Fall gefunden, in dem ein Verteidiger die Rolle des Dolmetschers übernahm.[8]Neben Einsprüchen gegen die Neutralität von Dolmetschern ist in erster Linie die Qualifikation zu hinterfragen. Außerdem sind mir keine Fälle bekannt (einschließlich des Verfahrens gegen Stefan Waldberg), in denen die gesamte Verhandlung über gedolmetscht wurde. Neben der Frage, in welcher Sprache die Ermittlungen geführt wurden, d. h. der Fragestellung, ob Aussagen, die ohne Dolmetscher aufgenommen wurden, überhaupt gültig sein können, sollte der nicht kontinuierliche Einsatz von qualifizierten Dolmetschern für Personen, die der türkischen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, in jedem Fall einen Revisionsgrund darstellen.

d. Länge der Verfahren

Artikel 5/3 der EMRK bestimmt: "Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden."

In den Fällen 7 und 8 befinden sich viele Schilderungen von Verfahren, die sich über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren (und darüber) hinzogen, ohne dass ein abschließendes Urteil gefunden wurde. In etlichen Fällen waren die Angeklagten immer noch in U-Haft.

Die Begrenzung der U-Haft wurde für "schwere" Straftaten[9]erst nach dem 1. April 2008 eingeführt werden. Hier wird die Höchstdauer der U-Haft für politische Gefangene doppelt so hoch bemessen sein, wie für normale Straftaten. Mit vier Jahren liegt die dann vorgesehene "normale" Frist für politische Gefangene, die eine Zuchthausstrafe zu erwarten haben, evtl. nicht mehr in einem für das EGfMR akzeptablen Rahmen. Die Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Jahre dürfte in jedem Fall den europäischen Normen widersprechen.[10]

e. Ungleichbehandlung von politischen Gefangenen

Die Länge der U-Haft ist nur ein Aspekt der Ungleichbehandlung von politischen Gefangenen. Die Ungleichheit beginnt mit der Höchstdauer der Polizeihaft, setzt sich dann mit der Höchstdauer der Untersuchungshaft fort und kommt erst recht im Urteil zum Tragen. Für alle politischen Fälle (jene, die vor den Sondergerichten verhandelt werden) gilt eine Anhebung der Strafen um 50%. Lediglich im Strafvollzug (der bei politischen Gefangenen allerdings in den Hochsicherheitstrakten der Gefängnisse vom Typ F erfolgt) wurde die ungleiche Behandlung leicht angepasst. Bis zum 1. Juni 2005 galt, dass normale Strafgefangene 40% ihrer Strafe verbüßen, bevor sie bedingt aus der Haft entlassen werden (können). Bei politischen Gefangenen ist der Strafvollzug nach wie vor bei 75% (3/4) der Strafe geblieben, während er bei normalen Strafgefangenen nun 2/3 (ca. 67%) beträgt.

Auf meine Fragen, warum insbesondere die politischen Verfahren so lange dauern, konnten mir die Verteidiger keine vollständig plausible Erklärung abgeben. Allgemein wird offiziell immer wieder auf die hohe Anzahl von Angeklagten in einzelnen Verfahren, Komplexität der Beweislage und die Arbeitsbelastung der einzelnen Gerichte hingewiesen.

Auf den Internetseiten des Generaldirektorats für Vorstrafen und Gerichtsstatistiken im Justizministerium der Türkei ist u. a. folgende Übersicht zu finden (ich habe sie "eingedeutscht" und auf das Wesentliche beschränkt):
 
Jahre alte Verf. neue Verf. Revidierte Urteile Summe
1986 185 815 59 1059
1987 368 966 89 1423
1988 446 1552 193 2191
1989 539 2097 124 2760
1990 1245 2509 153 3907
1991 1402 2830 274 4506
1992 1468 3799 152 5419
1993 2438 5067 210 7715
1994 3879 7700 316 11895
1995 6297 6794 494 13585
1996 6175 6040 696 12911
1997 6380 6968 1000 14348
1998 6722 5331 980 13033
1999 6662 5453 1067 13182
2000 5463 654 11351
2001 6572 5777 725 13074
2002 6049 4819 571 11439
2003 5451 4973 811 11235

Der Tabelle ist zu entnehmen, dass die Jahre 1995 und 1997 sozusagen "Rekordjahre" waren und dass die Zahl der Verfahren in den letzten Jahren abgenommen hat. Dementsprechend konnte sowohl in Malatya als auch in Diyarbakir eine Kammer der Sondergerichte aufgelöst werden. Bei ca. 20 Kammern der Sondergerichte würden im Jahre 2003 ca. 560 Verfahren pro Kammer zu verhandeln gewesen sein.

Ich habe leider keine vergleichbaren Statistiken gefunden. Ein Vergleich mit Verfahren vor deutschen Arbeitsgerichten hat m. E. wenig Aussagekraft. So verzeichnete das Arbeitsgericht Karlsruhe im Jahr 2002 insgesamt 6693 Verfahrenseingänge (2001: 6277). Das war bei neun Kammern ein Schnitt von 744 Verfahren pro Kammer. Als vertretbar wurde ein Volumen von 4.500 bis 5.000 (d. h. ca. 500 pro Kammer) bezeichnet.[11]

Verglichen mit diesen Zahlen kann man sicherlich von einer enormen Arbeitsbelastung der Sondergerichte in der Türkei sprechen. Die schlechte Vorbereitung der Verhandlungen mag da wenig wundern. So erfahren die Richter häufig erst in den Sitzungen, ob bestimmte Gefangene vorgeführt werden konnten oder nicht. Mangels einer strikt eingehaltenen Meldepflicht sind in der Türkei Zeugen nur schwer und manchmal gar nicht aufzufinden. Das Gleiche gilt für nicht inhaftierte Angeklagte.[12]Selbst bei Personen, von denen bekannt ist, dass sie unterdessen ins Ausland geflohen sind, vergehen viele Prozesstage, die in der Regel einmal pro Monat stattfinden, mit dem Warten auf ihr Erscheinen. Dabei kann ein Jahr (oder mehr) ins Land gehen, ohne dass sich etwas tut.

Das Warten auf Stellungnahmen anderer Behörden (wie z. B. Einholen von Aussagen im Rahmen der Amtshilfe oder ein Gutachten der Gerichtsmedizin) trägt weiter zur Verzögerung der Rechtssprechung bei. In solchen Fällen kommt es häufiger vor, dass gleich auf mehrere Monate im Voraus vertagt wird, da den Gerichten bewusst ist, dass sich in der Zwischenzeit wenig tun wird. Im Fall 10 war die Verlegung von Oktober 2005 auf Februar 2006 deshalb von besonderer Bedeutung, weil in dieser Zeit die in Haft verbliebenen sechs Angeklagten ganz sicher nicht freikommen. Sie haben dann fast zwei Jahre in Haft verbracht und sind damit, egal wie das Verfahren ausgeht, quasi "vorbestraft".

f. Verschlechterung in den neuen Gesetzen

Die am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetze haben eine Verbesserung der Rechtslage an etlichen Punkten erbracht. Der Fortschrittbericht der EU Kommission vom November 2005 zählt etliche davon auf. Hier heißt es u. a.: (von mir aus der englischen Sprache übersetzt):

"Allgemein führt das neue Strafrecht europäische Normen ein, die dem Strafrecht in vielen europäischen Ländern entspricht... (Ausnahme: Meinungsfreiheit). Die neue Strafprozessordnung ist ein enormer Schritt vorwärts. Hier werden Kreuzverhöre eingeführt, die zuvor im türkischen Rechtssystem nicht existierten. Die StPO führt das Konzept der außergerichtlichen Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung (plea bargaining) ein... Nach der neuen StPO müssen strafrechtliche Ermittlungen von einer Gerichtspolizei unter dem Befehl der Staatsanwaltschaft geführt werden...[13]Die neue StPO schreibt vor, dass für Angeklagte und Zeugen, die die türkische Sprache nicht können, kostenlos Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden."

Hier macht der Bericht deutlich, dass es in der Praxis wohl zu Schwierigkeiten kommen könnte. Der Bericht geht auf weitere Verbesserungen sowie auf Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung ein, macht aber auch zum Problem der Folter auf die m. E. einschneidendste Vorschrift nicht aufmerksam, die die Anwesenheit eines Anwaltes bei der Protokollierung von Aussagen bei den uniformierten Kräfte zur Bedingung macht, damit eine Aussage vor Gericht gültig ist. Erwähnt wird lediglich, dass die Zahl der des Schmuggelns oder Terrorismus Verdächtigen, die nach einem Anwalt bei der Polizei verlangten, von 52% im Jahre 2004 auf 64% im Jahre in den ersten fünf Monaten des Jahres 2005 gestiegen sei.

Soweit ich sehen konnte, werden keine Bemerkungen zu Verschlechterun­gen aufgrund der neuen Gesetzgebung gemacht. Im Verlauf meiner Recherche konnte ich mindestens zwei Punkte entdecken, die eine Verschlechterung zur vorhergehenden Rechtsprung bedeuten.

Das ist zum einen die Bestimmung, dass bei "organisierter Kriminalität" jede Handlung gesondert abgeurteilt werden muss. Das war zuvor nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. wenn das Mitglied einer illegalen Organisation an einem von Menschen frequentierten Ort eine Bombe geworfen hatte, wurde er als Mitglied verurteilt und erhielt eine zusätzliche Strafe für das Bombenattentat). Aus diesem Grunde wurde Metin Kaplan z. B. nach Artikel 146/1 des alten TStG und nicht nach der entsprechenden Vorschrift der neuen TStG (Artikel 309) verurteilt, weil das Gericht die alte Vorschrift als "vorteilhafter" für den Angeklagten betrachtete.

Eine erhebliche Verschlechterung hat es aber an einem Punkt gegeben, von dem man nach den Anpassungsgesetzen, besonderen Gesetzen zum Strafnachlass (indirekte Amnestie) und der Formulierung des neuen TStG annehmen konnte, dass dieses Problem beseitigt sei.

Die Rede ist von der Bewertung von Unterstützungshandlungen für illegale Organisationen. Das war in der alten Rechtssprechung der Artikel 169 TStG. Unter diesem Artikel waren Zehntausende von armen Bauern bestraft worden, die sich nicht geweigert hatten, bewaffneten Guerillakämpfern Lebensmittel zu geben bzw. bei sich zu beherbergen. Später war der Artikel derartig großzügig ausgelegt worden, dass auch mündliche oder schriftliche Äußerungen als Unterstützung einer illegalen Organisation interpretiert werden konnten. Der Artikel 169 des alten TStG "produzierte" auf diese Weise jahrelang "gewaltfreie politische Gefangene", für deren Freilassung sich amnesty international einsetzte.

Dies mag ein Grund für die gesetzlichen Änderungen gewesen sein, die ich hier nur grob skizzieren möchte:

21.12.2000 Gesetz 4616 setzte Verfahren unter Artikel 169 TStG für Vergehen, die vor dem 23.04.1999 begangen worden waren, auf fünf Jahre zur Bewährung aus.

29.07.2003 Das so genannte Re-Integrations-Gesetz mit der Nummer 4959 bestimmte, dass Personen, die "lediglich Unterschlupf oder Verpflegung besorgt haben oder ihnen auf sonstige Weise behilflich waren", nicht mit Strafe verfolgt werden.

07.08.2003 Das 7. Anpassungspaket (Gesetz 4963) veränderte den Wortlaut des Artikels 169 TStG. Die Straftat der "Gewährung von Hilfe und Unterschlupf“ für Mitglieder einer bewaffneten Bande wurde insofern eingeschränkt, dass nun nicht mehr "jeder Akt, der die Bewegungen (der Bandenmitglieder) erleichtert“, strafbar war. Rein logistische Hilfe oder aber nach der gängigen Praxis der vergangenen Jahre das Rufen von Parolen z. B. war nicht mehr strafbar. Strafbar blieben die Unterstützung durch Waffen, Geld und Verpflegung.

01.05.2005 Der an die Stelle des Artikel 169 altes TStG getretene Artikel 315 stellt (nur) noch die Versorgung einer bewaffneten Organisation (im Sinne des Artikel 314 neues TStG) mit Waffen unter Strafe, verhängt dafür aber eine Strafe von zehn bis 15 Jahren Haft. Das ist genauso viel an Strafe, als der Artikel 314 neues TStG für führende Mitglieder einer bewaffneten Organisation vorsieht, aber mehr an Strafe, als einfache Mitglieder zu erwarten haben (5-10 Jahre, das waren im Artikel 168 altes TStG 10-15 Jahre Haft gewesen).

Vor diesem Hintergrund hatte ich angenommen, dass die einfachen Unterstützungshandlungen nicht mehr bestraft werden. Wie ich in einigen Verfahren aber sehen musste (Fall 15 und Fall 16), greifen die Richter nun zu einem "Trick", den ich für rechtlich bedenklich halte.

Obwohl die Verfahren unter der Prämisse laufen, dass es sich bei den Organisationen um politische Gruppierungen handelt, die den bewaffneten Kampf befürworten (oder gar eine Art von Guerillakrieg führen), werden die Unterstützer unter Rückgriff auf Artikel 220, Absatz 7 TStG nach einer Bestimmung zu einer anderen Art von Organisation behandelt. Im Artikel 220 altes TStG geht es um Organisationen, die gegründet wurden, um Straftaten zu begehen. Einfach ausgedrückt geht es hier wie im Artikel 313 altes TStG um die Bekämpfung von Mafia-Strukturen.

In der Auslegung des neuen Gesetzes werden die politischen Gruppen nicht zu Mafia-Banden gemacht (die erhalten nämlich weniger Strafe), und auch die Unterstützer von bewaffneten Organisationen, die für eine Veränderung des Systems kämpfen, werden nicht zu Unterstützern von Gruppen, denen es um eigene Bereicherung geht.

Die unterschiedlichen Strafmaße sind in der Logik der Richter an den Sondergerichten unerheblich, denn sie nehmen nur den Absatz 7 des Artikels 220 neues TStG, um eigentlich nach Artikel 314 neues TStG eine Strafe zu verhängen. Der Absatz 7 im Artikel 220 neues TStG besagt, dass Unterstützer wie Mitglieder zu behandeln sind.

Eine solche Vorschrift allein ist bedenklich, denn strafrechtlich sollte Mitgliedschaft härter bestraft werden als Unterstützung. Noch bedenklicher ist die Schlussfolgerung, dass das Strafmaß doch wieder nach Artikel 314 neues TStG bemessen wird. Hier wird einfache Mitgliedschaft (und nach der Logik der Richter nun auch die Unterstützung) einer bewaffneten Organisation mit einer Strafe zwischen 5-10 Jahren belegt, während der Artikel 169 altes TStG eine Strafe zwischen 3-5 Jahren vorsah.

Das macht sozusagen nachträglich die Veränderungen in den Gesetzen unwirksam bzw. werden Unterstützungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2005 begangen werden, nun noch härter bestraft, als es der vermeintlich abgeschaffte Artikel 169 altes TStG vorsah.

Die Vermutung der Verteidiger, die ich zu diesem Punkt konsultierte, war, dass dieses Vorgehen mit dem Kassationsgerichtshof abgesprochen wurde, bevor dieser "Trick" zur Anwendung kam. Es kann also wenig Hoffnung herrschen, dass diese nach dem 1. Juni 2005 zu beobachtende Praxis vom Kassationsgerichtshof "gekippt" wird. Zu befürchten ist daher eine neue Welle von Prozessen, in denen einfache "Unterstützer" zu drastischen Strafen verurteilt werden. Der Begriff "Unterstützung" wird im Artikel 220 neues TStG nicht definiert, so dass nach dem Gutdünken der Gerichte in Zukunft auch Meinungsäußerungen wieder zu Akten der Unterstützung werden könnten.

Wesentliche Erkenntnisse

Während eine Prognose für die Zukunft derzeit unmöglich scheint, denke ich aber, dass praktisch für alle Verfahren, in denen Aussagen bei den uniformierten Kräften, die vor dem 1. Juni 2005 aufgenommen wurden und von denen glaubwürdig behauptet wird, dass sie unter Folter erpresst wurden, die Aussicht auf ein faires Verfahren nicht besteht, d. h. dass sie -entgegen dem Verwertungsverbot gem. Artikel 148 StPO- vor Gericht als Beweis zugelassen werden und entscheidend zur Urteilsfindung beitragen. Dass die Gerichte nicht mehr Staatssicherheitsgerichte, sondern "die nach Artikel 250 der neuen StPO zuständigen Gerichte für Zuchthausstrafen" heißen, ist dabei unerheblich. Sondergerichte sind es allemal.

Diese Gerichte reagieren auf Foltervorwürfe nicht bzw. nur äußerst unzureichend. Sie führen keine Beweisaufnahme zu der Frage durch, ob die Vorwürfe zutreffend sein könnten; sonst müssten sie am Ende evtl. feststellen, dass sie diese Art von Beweisen nicht verwerten dürfen. Sie verstoßen sogar gegen ihre Dienstpflicht, indem sie keine Strafanzeige aufgrund dieser Information zu einer Straftat stellen, und versäumen damit sogar die Gelegenheit, die Ermittlungen zu den Vorwürfen "delegieren" zu können.

Entlastende Beweisanträge werden entweder gar nicht oder nur sehr zögerlich zugelassen. Insbesondere wenn belastende Beweise erschüttert werden könnten, zeigt sich die ablehnende Haltung besonders deutlich.

In der Revision auf nationaler Ebene (Kassationsgerichtshof) wurde nur in Ausnahmefällen eine in der ersten Instanz nicht vorgenommene Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen moniert. Da eine solche Feststellung in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht getroffen wird und wenn, dann erst Jahre nach Beginn eines Verfahrens erfolgt und in den seltensten Fällen mit der Anordnung des oberen Gerichts auf Haftentlassung verbunden ist, kann diese Möglichkeit der Korrektur von Verfahrensfehlern nicht als effektiv bezeichnet werden.

Noch schwerfälliger verhält sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGfMR). Er hat sich bislang bei keiner Beschwerde aus der Türkei mit der Tatsache, dass erfolterte Aussagen als Beweis verwertet wurden, befasst, sondern das Urteil, das Verfahren sei unfair gewesen, allein auf die Anwesenheit eines Militärrichters gestützt. Die Länge der Verfahren vor dem EGfMR ist nicht dazu angetan, bevorstehendes Unrecht zu verhindern bzw. vollzogenes Unrecht in einem akzeptablen Zeitraum zu revidieren. Entweder wurde der Freiheitsentzug der Beschwerdeführer vor einem Entscheid des EGfMR beendet oder aber die Haft bleibt solange bestehen, bis in der Türkei die Wiederaufnahme eines Verfahrens akzeptiert wird. Selbst dann muss eine positive Entscheidung des EGfMR nicht Entlassung aus der U-Haft bedeuten. Für viele der von mir aufgeführten Verfahren besteht diese Möglichkeit aufgrund von der eingeschränkten Möglichkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren ohnehin nicht einmal theoretisch. Bis auf die Möglichkeit, für begangenes Unrecht finanziell entschädigt zu werden, bedeutet die Anrufung des EGfMR in der Praxis daher nicht, hier einen effektiven Rechtsschutz erhalten zu können.

Hamburg, den 17.01.2006

Helmut Oberdiek

Fußnoten


[1]Teilweise auch schon vorher in den Provinzen, in denen nach Dezember 1978 das Kriegsrecht verhängt worden war.
[2]Ein entsprechender Bericht wurde von amnesty international im Oktober 1986 unter dem Titel "Unfaire Gerichtsverfahren von politischen Gefangenen in der Türkei" herausgegeben (AI Index: EUR 44/22/86).
[3]Die bis 1987 als erste Abteilung (1. sube) bekannte politische Polizei erhielt vor der Einführung des Anti-Terror-Gesetzes die Bezeichnung "Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus"
[4]Es ist auch vorstellbar, dass der Gesetzgeber diese Regel ändert oder abschafft. Am Beispiel der maximalen Dauer der U-Haft, wo der Termin des Inkrafttretens kurzerhand um drei Jahre verschoben wurde, kann gesehen werden, wie leicht "unliebsame" Verbesserungen wieder rückgängig gemacht werden können.
[5]Der Text kann im Portal der Europäischen Union in deutscher Sprache gefunden werden: http://europa.eu.int/index_de.htm
[6]Der Beobachter von der ICJ, der dem Verfahren gegen die Abgeordneten der DEP beiwohnte, hatte anfänglich den Staatsanwalt gar mit einem vierten Richter verwechselt.
[7]Im Jahre 1993 habe ich dort eine Verhandlung vor dem SSG Diyarbakir gegen den Deutschen Stefan Waldberg beobachtet, in der ein Dozent der Abteilung Germanistik geladen worden, aber offensichtlich keine Dolmetscherqualitäten besaß.
[8]Die Tageszeitung Radikal berichtete am 22.04.2004, dass vor der 2. Kammer des Amtsgerichts in Diyarbakir im Rahmen der Amtshilfe die Aussage von Ibrahim Güclü, dem st. Vorsitzenden der Partei für Recht und Freiheiten (Hak-Par), aufgenommen wurde. Ihm und anderen Vorstandsmitgliedern wurde ein Verstoß gegen das Parteiengesetz vorgeworfen, weil sie auf einem Kongress ihrer Partei in Mardin im Jahre 2003 Kurdisch gesprochen haben. Ibrahim Güclü beantragte seine Vernehmung in seiner Muttersprache Kurdisch. Der Richter Mustafa Özcan ernannte den Verteidiger zum Dolmetscher (wird ihn auch vereidigt haben). Der Angeklagte sagte (über Dolmetscher), dass seine Partei das Ziel verfolge, Kurdisch auch als Amtssprache einzuführen und es daher normal sei, dass sie auf einem Kongress der Partei Kurdisch sprachen.
[9]Der Artikel 110 der alten StPO sah für Delikte, die eine Mindeststrafe von sieben oder mehr Jahren vorsah, keine Höchstdauer der Untersuchungshaft vor. In der neuen Fassung ist das Kriterium eine Mindeststrafe von fünf Jahren.
[10]Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass die als Ausnahme vorgesehene Fristverlängerung sehr schnell zum "Normal"fall werden kann.
[11]http://www.anwalt-tv.net/default.php?pg=xx]rk|%7F;|%7F&sp=&feed_id=3261
[12]Dieser Punkt hat vor allem in Verfahren gegen Folterer eine entscheidende Rolle gespielt. Selbst mit (oder auch ohne) Hilfe der Staatsanwaltschaft wollte es vielfach nicht gelingen, Beamte im Staatsdienst (z. B. nach einer Versetzung) ausfindig zu machen. Zusammen mit einer gezielten Taktik (z. B. häufiger Wechsel der Verteidiger) wurden und werden Verfahren gegen Folterer soweit hinausgezögert, bis die Straftaten verjähren.
[13]Ich habe mir nur oberflächlich die Artikel 164ff der neuen StPO und der für die Durchführung dieser Artikel am 1. Juni 2005 im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung angeschaut, vermute aber, dass der Begriff "adli kolluk", den ich mit "uniformierte Kräfte der Justiz" übersetzen würde, nur eine andere Bezeichnung für die Polizei ist, bzw. werden die mit Ermittlungen von Straftaten beauftragten Abteilungen der Polizei in Zukunft vielleicht einen anderen Namen tragen. Auch bislang galt offiziell, dass die Polizei im Dienste der Staatsanwaltschaft ermittelt.
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