Helmut Helmut Oberdiek * 18.9.1947 — † 27.4.2016
Wörterbuch  Bibliothek von HO aus HF in HH

Wichtige Stellen zum Zitieren

Gliederung

Die Reformpakete
Einzelne Vorschriften (teils wörtliche Übersetzungen)
Entscheidungen des Kassationshofs zum Verwertungsverbot
Das Europäische Gericht für MR (Hulki Günes als Testfall)
Die neue Interpretation des Artikel 169 (altes TStG)
Wichtige Bestimmungen des Anti-Terror Gesetzes (und Änderungen im Juni 2006)

Die neuen Namen der SSG
 

Ort Kammer des Landgerichts
Adana 6, 7
Ankara 11
Diyarbakir 4, 5 und 6 (7 aufgelöst)
Erzurum 2
Istanbul  9-14
Izmir 8
Malatya 3
Van 3, 4

Die Reformpakete

Eigene Zusammenfassung:

Paket 1: Gesetz 4744 vom 9. Februar 2002
Paket 2: Gesetz 4748 vom 9. April 2002
Paket 3: Gesetz 4771 vom 9. August 2002
Paket 4: Gesetz 4778 vom 11. Januar 2003
Paket 5: Gesetz 4793 vom 4. Februar 2003
Paket 6: Gesetz 4928 vom 19. Juli 2003
Paket 7: Gesetz 4963 vom 30. Juli 2003
Paket 8: Gesetz 5101 vom 14. Juli 2004

Originaltexte (im Internet)

Birinci Uyum Paketi - 19 Şubat 2002
İkinci Uyum Paketi - 9 Nisan 2002
Üçüncü Uyum Paketi - 9 Ağustos 2002
Dördüncü Uyum Paketi - 11 Ocak 2003
Beşinci Uyum Paketi - 4 Şubat 2003
Altıncı Uyum Paketi - 19 Temmuz 2003
Yedinci Uyum Paketi - 7 Ağustos 2003
Sekizinci Uyum Paketi - 14 Temmuz 2004

Anpassungsgesetz (1) 4744
Enthielt Änderungen der §§ 159 und 312 TSG. Das Gesetz wurde am 18. Februar vom Staatspräsidenten ratifiziert. Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes änderten Artikel 7 und 8 des ATG. Nach Art. 7 wird die Unterstützung und Propaganda einer terroristischen Organisation mit 1-5 Jahren Haft bestraft. Die Strafen für separatistische Propaganda (Art. 8) wurden reduziert. Die Artikel 5-7 betrafen das Gesetz zu SSG und die StPO. Die maximale Dauer der Polizeihaft wurde bei gemeinschaftlichen Vergehen auf 4 Tage reduziert. Im Ausnahmezustand kann die Dauer auf 7 Tage angehoben werden. Die Möglichkeit, einen Anwalt beizuziehen, wurde für Vergehen vor den SSG eingeführt.
Kommentierender Text found at: http://www.byegm.gov.tr/on-sayfa/uyum/uyum-ing.htm

Anpassungsgesetz (2) 4748
Das Gesetz brachten Änderungen zum Pressegesetz (Konfiszierung und Verwandeln von Haft- in Geldstrafen). Ein anderer Artikel bestimmte, dass die Entschädigungen, die der EMRG der Türkei auferlegt, von den Personen zu zahlen sind, die die Menschenrechtsverletzung (Folter oder Misshandlung) begangen haben. Das Verbot von politischen Parteien wurde erschwert.
Das Vereinsgesetz erhielt neue Bestimmungen zu den Eigenschaften der Gründer (ab 18, aber nicht bei bestimmten Straftaten). Internationaler Kontakt wurde erleichtert. Demos und Kundgebungen können von Personen ab 18 Jahren angemeldet werden. Das Gesetz 2845 (SSG) erhielt eine Änderung im Artikel 16, wo der letzte Absatz gestrichen wurde, demnach bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung der Richter dem Angeklagten bestimmte Informationen vorenthalten und die Gespräche mit einem Verteidiger durch einen Richter überwachen lassen konnte.

Anpassungsgesetz (3) 4771
Mit dem Artikel 1 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. § 159 TSG gilt nicht bei reiner Kritik. Menschenschmuggel wird härter bestraft. Es gab etliche Änderungen im Demonstrations-, Vereins- und Stiftungsgesetz. Dazu wurden Bestimmungen eingeführt, wie im Falle von Entscheidungen des EMRG verfahren wird (Wiederaufnahme des Verfahrens). Es gab neue Bestimmungen für Radio- und Fernsehsendungen. Erneut wurde das Pressegesetz geändert. Das Gesetz zu Rechten und Pflichten der Polizei wurde auch in Bezug auf Demos und Kundgebungen geändert. Das Gesetz 2923 zum Unterricht von Fremdsprachen wurde geändert.

Anpassungsgesetz (4) 4778
Mit diesem Gesetz wurde bestimmt, dass Strafen für Folter nicht in Geldstrafen verwandelt oder zur Bewährung ausgesetzt werden können. Auf richterliche Anordnung können U-Gefangene jeweils für die Dauer von 4 Tagen zum Verhör gebracht werden. Sie müssen vom Richter angehört werden und die Zeiten werden auf die Haftdauer angerechnet. Das Verbot von Parteien wurde weiter erschwert. Journalisten müssen ihre Quellen nicht mehr preisgeben. Stiftungen von Minderheiten können Grundbesitz erwerben. Das Vereinsgesetz wurde erneut geändert. Es gab auch Änderungen im Gesetz zum Strafregister.

Anpassungsgesetz (5) 4793
Es ging (wieder?) und vor allem um die Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Entscheidung des EMRG.

Anpassungsgesetz (6) 4928
Es ging um Stiftungen von Minderheiten, die Erhöhung der Strafe nach § 453 TSG und die Nutzung von Medien im Wahlkampf. Des weiteren wurde kleine Änderungen in den Formulierungen bestimmter Gesetze vorgenommen (z.B. wurde das Wort "Moschee" durch "Gebetstätten" ersetzt). Artikel 14 eröffnete die Möglichkeit von Radio- und Fernseh-sendungen in lokalen Mundarten. Bestimmungen zum Gesetz für Radio- und Fernseh-sendungen (3984) wurden geändert. Vergessene Straftatbestände, die die Todesstrafe nach sich ziehen, wurden aufgelistet. Artikel 8 des ATG wurde aufgehoben und eine Bestimmung aus einem Gesetz 3842, das Änderungen an verschiedenen Gesetzen (u.a. dem ATG) vornahm, wurde aufgehoben, so dass Personen, die nach dem ATG angeklagt sind, nun auch Rechtsbeistand haben (Art. 19).  Artikel 20 definierte Terrorverbrechen neu (Methoden, die angewendet werden müssen).

Anpassungsgesetz (7) 4963
Die Strafen unter § 159 TSG wurden reduziert. Im § 169 TSG wurde bei Unterstützung der Zusatz "in welcher Form auch immer" gestrichen. Es gab ein paar Neuerungen im Pressewesen. Verfahren wegen Folter sollen als "eilig" eingestuft und in den Sommerferien nicht ausgesetzt werden. Zivilisten sollen nicht vor einem Militärgericht angeklagt werden. Ein paar Begriffe wurden korrigiert und das Vereinsgesetz wurde erneut geändert. Im Demogesetz wurden Fristen verändert (Aussetzen der Erlaubnis). Bestimmungen zum Nationalen Sicherheitsrat wurden geändert. Das Gesetz zum Unterrichten von Fremdsprachen wurde geändert. Für Stiftungen gab es ebenfalls neue Bestimmungen. Der Art. 7 des ATG wurde erneut geändert.

Anpassungsgesetz (8) 5101
Hier ging es um die Anpassung von Gesetzen zu künstlerischen Werken und deren Aufführung.

Wiedergabe (teils wörtlich) neuerer Gesetze

Artikel 19 der Verfassung (Persönliche Freiheit und Sicherheit)
Artikel 91 der neuen StPO (Strafprozessordnung) Dauer der Polizeihaft
Artikel 147 und 148 StPO (verbotene Verhörmethoden)

Die maximale Dauer der Polizeihaft lag zwischen dem 17.06.1985 und dem 12.03.1997 bei 15 Tagen (doppelt so lange im Gebiet unter Ausnahmezustand). Am 12.03.1997 wurde sie für gewöhnliche, aber gemeinsam begangene Vergehen auf vier Tage reduziert. Vergehen nach dem ATG bzw. Delikte, die vor den SSG verhandelt wurden, zogen eine maximale Dauer der Polizeihaft von sieben Tagen nach sich. Die maximale Dauer der Polizeihaft wurde für das Gebiet unter Ausnahmezustand auf zehn Tage festgelegt.
Seit dem 6. Februar 2002 gelten für Delikte unter der Gerichtsbarkeit der SSG (bzw. nun Sonderkammern der Landgerichte) 48 Stunden als die normale Dauer der Polizeihaft, die auf vier Tage ausgedehnt werden kann. Sollte in einigen Gebieten der Türkei der Ausnahmezustand wieder ausgerufen werden, so dürfte hier legal die maximale Dauer der Polizeihaft sieben Tage umfassen.
Bis zum 19. Juli 2003 (Gesetz 4928) hatten die Personen, die unter dem Verdacht eines Verstoßes gegen das ATG standen, in den ersten zwei Tagen ihrer Polizeihaft kein Recht auf einen Rechtsbeistand. Inzwischen besteht das Recht auf einen Verteidiger für alle Delikte vom Augenblick der Festnahme an. Der Artikel 148 neue StPO schreibt sogar vor, dass bei der Aufnahme der Aussage eines Verdächtigen bei den uniformierten Kräften ein Anwalt anwesend sein muss, wenn diese Aussage als Beweismittel verwertet werden soll.

Am 03.10.2001 wurden mit dem Gesetz 4709 etliche Artikel der Verfassung von 1982 geändert. Dazu gehört auch der Artikel 19, der erste Artikel im Kapitel mit der Überschrift "III. Persönliche Freiheit und Sicherheit". Die relevanten Passagen lauten wie folgt (eigene Übersetzung aus der türkischen Sprache, HO):
"Absatz 4: Den festgenommenen oder verhafteten Personen werden die Gründe für die Festnahme oder Verhaftung und die Vorwürfe gegen sie in jedem Fall schriftlich, wenn dies nicht gleich möglich ist, sofort mündlich, bei gemeinsamen Vergehen spätestens bis zur Vorführung beim Richter mitgeteilt." (Dieser Absatz wurde nicht verändert, HO)
"Absatz 5: (geändert: 03.10.2001-4709) Die festgenommene oder verhaftete Person muss abzüglich der Frist des Transportes vom Haftort zum nächsten Gericht spätestens innerhalb von 48 Stunden, bei gemeinsam begangenen Vergehen spätestens innerhalb von vier Tagen einem Richter vorgeführt werden. Niemand darf ohne einen richterlichen Beschluss seiner Freiheit beraubt werden, wenn diese Fristen verstrichen sind. Diese Fristen können unter Ausnahmezustand, Kriegsrecht oder im Falle von Kriegen verlängert werden."

Mit dem Gesetz 4744 (das 1. Paket zur Anpassung an die EU) wurden diese Änderungen nun auch in das Gesetz 2845 zur "Gründung und Strafprozessordnung von Staatssicherheitsgerichten" übernommen. Das am 6. Februar 2002 verabschiedete Paket (Gesetz) bestimmte in Artikel 5 (eigene Übersetzung, HO):
"Der zweite Satz im zweiten Absatz des Artikels 16 im Gesetz 2845 vom 16.06.1983 zur Gründung und Strafprozessordnung von Staatssicherheitsgerichten wurde aus dem Text gestrichen und die Absätze drei und vier wurden folgendermaßen verändert.
Für Personen, die im Gebiet des nach Artikel 120 der Verfassung ausgerufenen Ausnahmezustands festgenommen oder verhaftet werden, kann die im Absatz 2 mit vier Tagen bestimmte Frist auf Antrag eines republikanischen Staatsanwaltes und auf richterlichen Beschluss auf sieben Tage verlängert werden. Vor der Entscheidung hört der Richter die festgenommene oder verhaftete Person.
Ein verhafteter Angeklagter kann jederzeit mit seinem Verteidiger sprechen. Nachdem die republikanische Staatsanwalschaftt schriftlich die Verlängerung der Dauer der Polizeihaft angeordnet hat, wird die gleiche Bestimmung auch auf die Person in Polizeihaft angewandt."

Das Gesetz 4748 (das 2. Paket) vom 9. April 2002 hob den letzten Absatz des Artikels 16 aus dem Gesetz 2845 vom 16.06.1983 zur Gründung und Strafprozessordnung von Staatssicherheitsgerichten auf. Nach dieser Bestimmung war es dem Richter bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung möglich, dem Angeklagten und seinem Verteidiger bestimmte Informationen vorzuenthalten und ihre Gespräche durch einen Richter überwachen zu lassen. Durch Änderungen am ATG vom 29.06.2006 wieder rückgängig gemacht.

Mit dem Gesetz 4928 vom 19. Juli 2003 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Personen, die unter Bestimmungen des ATG festgenommen wurden, Rechtsbeistand in Polizeihaft haben können. Durch Änderungen am ATG vom 29.06.2006 wieder rückgängig gemacht.

Seit dem 1. Juni 2005 gelten nun folgende Regeln:
Artikel 91 der neuen Strafprozessordnung (Ceza Muhakemeleri Kanunu = CMK, im Gutachten als neue StPO benannt), das Gesetz mit der Nummer 5271, lautet (eigene Übersetzung, HO):
"(1) Für eine Person, die nach dem vorhergehenden Artikel gefasst wird, kann, falls die republikanische Staatsanwalt sie nicht entlässt, eine Entscheidung zur Festnahme ergehen, um die Ermittlungen zu vervollständigen. Die Dauer der Festnahme darf vom Augenblick der Ergreifung 24 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Festnahme hängt davon ab, ob diese Maßnahme für die Ermittlungen notwendig ist und ob es Hinweise darauf gibt, dass die Person ein Vergehen begangen hat.
(3) Bei gemeinsam begangenen Vergehen kann der republikanische Staatsanwalt aufgrund der Schwierigkeit, die Beweise zusammenzutragen oder wegen der Vielzahl der Verdächtigen schriftlich anordnen, dass die Polizeihaft jedes Mal nicht länger als einen Tag um eine Frist von drei Tagen verlängert wird. Die Anordnung der Verlängerung der Polizeihaft wird der festgenommenen Person sofort zugestellt.
(4) Gegen das Ergreifen, die Festnahme und gegen die schriftliche Anord-nung des republikanischen Staatsanwalts auf Verlängerung der Polizeihaft kann die ergriffene Person, ihr Verteidiger oder gesetzlicher Vertreter, sowie Verwandte und Verschwägerte ersten oder zweiten Grades den Friedensrich-ter anrufen, um eine sofortige Freilassung zu erwirken. Der Friedensrichter prüft die Sache nach Aktenlage und kommt zu einem sofortigen Bescheid zu dem Antrag, noch bevor 24 Stunden vergangen sind. Wenn er zur Ansicht gelangt, dass die Ergreifung, die Festnahme oder die Verlängerung der Poli-zeihaft angemessen ist, lehnt er den Antrag ab oder fasst einen Beschluss, dass die ergriffene Person mit den Ermittlungsunterlagen sofort der republikanischen Staatsanwaltschaft vorgeführt wird.
(5) Eine aufgrund des Ablaufs der Frist der Polizeihaft oder auf Beschluss des Friedensrichters entlassene Person darf aufgrund der Tat, die der Ergreifung zugrunde lag, nicht erneut ergriffen werden, sofern nicht neue und ausreichende Beweise gefunden wurden und der republikanische Staatsanwalt einen Beschluss fasst.
(6) Falls die festgenommene Person nicht freigelassen wird, wird sie am Ende dieser Fristen dem Friedensrichter vorgeführt und verhört. Bei dem Verhör ist auch ein Verteidiger anwesend."

Artikel 147 und 148 StPO:
Aussage und Form des Verhörs
Artikel 147. - (1) Bei der Aufnahme einer Aussage oder dem Verhör einer verdächtigen Person oder eines Angeklagten sind folgende Dinge zu beachten:
a) Die Personalien der verdächtigen Person oder des Angeklagten werden aufgenommen. Die verdächtige Person oder der Angeklagte ist verpflichtet, korrekte Angaben zu machen.
b) Ihm/ihr wird der Tatvorwurf erläutert.
c) Ihm/ihr wird mitgeteilt, dass ein Recht auf Bestimmung eines Verteidigers besteht und dieser bei der Aussage oder dem Verhör anwesend sein kann. Wenn die Möglichkeit nicht besteht und Rechtsbeistand gewünscht wird, wird ein Verteidiger der Anwaltskammer beauftragt.
d) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 95 wird ein Verwandter eigener Wahl der festgenommenen Person von der Festnahme unterrichtet.
e) Es wird gesagt, dass es gesetzliches Recht ist, sich nicht zu dem Tatvorwurf zu äußern.
f) Es wird daran erinnert, dass er/sie das Sammeln von konkreten Beweisen beantragen kann, um sich vom Verdacht zu befreien und es wird ihm/ihr Gelegenheit gegeben, die Verdachtsgründe gegen ihn/sie zu beseitigen oder die Sachen vorzubringen, die für ihn/sie sprechen.
g) Es werden Informationen über die persönliche und wirtschaftliche Lage des Aussagenden oder Verhörten eingeholt.
h) Bei der Aufzeichnung des Aussage- und Verhörvorgangs werden technische Möglichkeiten genutzt.
i) Die Aussage oder das Verhör wird protokolliert. Im Protokoll werden folgende Dinge notiert:
1. Ort und Datum des Aussage- und Verhörvorgangs.
2. Namen und Position der beim Aussage- und Verhörvorgang anwesenden Personen, sowie die Personalien des Aussagenden oder des Verhörten.
3. Inwieweit bei der Aussage oder dem Verhör die oben genannten Formalitäten eingehalten wurden; falls nicht, welche Gründe es dafür gab.
4. Die Tatsache, dass der Inhalt des Protokolls vom Aussagenden oder Verhörten, sowie dem anwesenden Verteidiger gelesen und unterschrieben wurde.
5. Falls Abstand von einer Unterschrift genommen wurde, die Gründe.

Verbotene Methoden bei der Aufnahme von Aussagen und Verhören
Artikel 148. - (1) Die Angaben eines Verdächtigen oder Angeklagten müssen auf freiem Willen beruhen. Körperliche oder seelische Maßnahmen, die geeignet sind, das zu verhindern wie Misshandlung, Folter, erzwungene Zufuhr von Medikamenten, ermüden, betrügen, körperliche Gewalt, sowie Mittel, die den Willen brechen, dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Es darf kein ungesetzlicher Vorteil versprochen werden.
(3) Aussagen, die mit den oben beschriebenen verbotenen Methoden aufgenommen wurden, dürfen selbst bei Einwilligung nicht als Beweismittel verwertet werden.
(4) Eine Aussage bei den uniformierten Kräften, die ohne Anwesenheit eines Verteidigers aufgenommen wurde, darf nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden, solange der Verdächtige oder Angeklagte sie nicht vor einem Richter oder Gericht bestätigt.
(5) Sollte die Notwendigkeit einer neuen Aussage des Verdächtigen zum gleichen Vorfall entstehen, so kann dieser Vorgang nur von einem republikanischen Staatsanwalt durchgeführt werden.

Entscheidungen des Kassationshofs zum Verwertungsverbot

Der Kassationsgerichtshof (die 9. Kammer) eine Entscheidung zum Urteil des SSG Izmir vom 06.05.2003 gefällt. Das Urteil vom 20.10.2003 mit der Grundnummer 2003/1851 war zwar keine völlig neue Rechtssprechung, aber kann als neue Tendenz gesehen werden.
Der entscheidende Satz lautet: "Gegenüber der Tatsache, dass ein öffentliches Verfahren gegen die bediensteten Beamten im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Klägerin gefoltert zu haben, eröffnet wurde, wurde ein Urteil mit unzureichender Beweisaufnahme gefällt, ohne auf das Ergebnis dieses Verfahrens zu warten.
"Gegen das Gesetz wurden in diesem Sinne die Revisionseinsprüche, die der Vertreter der Klägerin in seinem Antrag auf Revision und mündliche Verhandlung vorbrachte, als berechtigt angesehen und aus diesem Grunde wurde das Urteil, wie beantragt EINSTIMMIG am 20.10.2003 aufgehoben."

Parallelfall aus Istanbul
In der Presse habe ich einen Parallelfall gefunden, der allerdings noch einen Schritt weiter geht, d.h. hier möchte der Kassationsgerichtshof, dass das Staatssicherheitsgericht auf eine Entscheidung des EGfMR warten. Die Meldung aus Bianet (Kommunikationsnetzwerk) vom 16.03.2004 lautet zusammenfassend:
Nach Auskunft des Anwaltes Ercan Kanar hat die 9. Kammer des Kas-sationsgerichtshofes das Urteil gegen die ehemalige Mitarbeiterin der Zeitschrift "Atilim", Asiye Zeybek Güzel, aus Formgründen aufgehoben. Die 3. Kammer des SSG Istanbul hatte sie in einem Verfahren mit 17 Angeklagten am 16.10.2002 wegen Mitgliedschaft in der MLKP zu einer Strafe von 12,5 Jahren Haft verurteilt. Während des Verfahrens hatten sie und die Angeklagten Zabit Iltemur und Gönül Karagöz jedoch angeführt, dass ihre polizeilichen Aussagen im Februar 1997 unter Folter aufgenommen worden waren. Der Vorwurf der Vergewaltigung, den Asiye Zeybek Güzel erhoben hatte, war durch ein Gutachten des Psycho-Trauma Zentrums an der Uni-versität Istanbul bekräftigt worden. Dennoch hatte die Staatsanwaltschaft in Fatih es abgelehnt, ein Verfahren gegen die Folterer zu eröffnen. Der Wi-derspruch des Anwalts war durch das Landgericht in Beyoglu zurückgewie-sen worden, so dass er schließlich vor den Europäischen Menschenrechts-gerichtshof ging. In dem Urteil des Kassationsgerichtshofs ist nun zu lesen, dass das SSG Istanbul eine Entscheidung in diesem Verfahren abwarten solle, bevor es ein Urteil über die Journalistin fällt.
Wenn die Zeitungsmeldung stimmt (was ich nicht bezweifele), dann hat die 2. Entscheidung, die auch vom Datum her später liegt, noch einen anderen Unterschied. Im ersten Verfahren gab es nur eine Angeklagte, die sich in ihren Aussagen bei der Polizei und dem Staatsanwalt selber belastete. Im zweiten Verfahren gab es 17 Angeklagte, von denen mindestens zwei weitere Angeklagte offensichtlich eine (sich und andere) belastende Aussage gemacht hatten.
Im ersten Verfahren wiederum existieren belastende Aussagen von Personen, die in anderen Verfahren angeklagt sind. Obwohl die Verteidigung vorgebracht hat, dass auch diese Aussagen erfoltert wurden, d.h. mit verbotenen Verhörmethoden aufgenommen wurden, ist nicht davon auszugehen, dass es auch Verfahren gegen die diese Personen verhörenden Beamten gibt. Nach der bisherigen Rechtssprechung des Kassationsgerichtshofes könnten ihre Aussagen also als "Beweise" herangezogen werden.
Insofern könnten die zwei Entscheidungen der 9. Kammer des Kassationsgerichtshofes nur soviel bedeuten: Wenn es ein Verfahren vor einem (nationalen oder internationalen) Gericht zu dem Vorwurf der Folter an einer/m Angeklagten gibt, dann hat das Strafgericht mit dem Urteil solange zu warten, bis das Folterverfahren abgeschlossen ist, weil es erst danach entscheiden kann, ob die angeblich erfolterte Aussage als Beweis gültig sein kann oder nicht.

Es gibt ein 4. Urteil aus der Zeit nach 2003, mit dem das Gericht der ersten Instanz (SSG Istanbul) aufgefordert wird, das Ergebnis von Ermittlungen zu Foltervorwürfen abzuwarten, bevor es ein Urteil fällt. Hier geht es um Personen, die im September 2002 in Istanbul festgenommen worden waren. In der Presse wurde von elf HADEP-Mitgliedern gesprochen, die der PKK/KADEK angehören sollen. Der Kassenwart Tayfun Turgut sei beim Verlassen der Parteibüros in Bagcilar festgenommen worden, während Süleyman Kiliç, Mehmet Kurt, Hamit Bülbül, Yasin Savci, Sacibe Sincar, Nezir Alpaydin, Abdurrahman Özer, Halef Dayan, Ramazan Atabey und Bilal Turgut nach Hausdurchsuchungen inhaftiert wurden. Tayfun Turgut wurde kurz darauf, Hüseyin Atabey, Sacibe Sincar, Nezir Alpaydin, Bilal Turgut und Hamit Bülbül am 19. September wieder freigelassen. Ramazan Atabey, Yasin Savci, Abdurrahman Özer, Halef Dayan und Süleyman Kiliç kamen in U-Haft. Über den anschließenden Prozess habe ich nichts gefunden, aber anscheinend wurde Ramazan Atabey als Mitglied beschuldigt, während die anderen Angeklagten Unterstützungshandlungen vorgenommen haben sollen. Des Weiteren entnehme ich der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 27.04.2004, dass nur der Angeklagte Ramazan (im Entscheid werden stets nur die Vornamen genannt) verurteilt und die anderen Angeklagten freigesprochen wurden. Der Kassationsgerichtshof bestätigte die Freisprüche, da die Beweise weder qualitativ noch quantitativ für eine Verurteilung ausreichten. In Bezug auf den Angeklagten Ramazan sei keine ausreichende Beweisaufnahme erfolgt, weil das Ergebnis der Ermittlungen zu den Foltervorwürfen des Angeklagten Ramazan nicht abgewartet wurde. Hier könnte es sein, dass es nur ein "Geständnis" von einem Angeklagten gab (neben den als "materiell" geltenden Beweismitteln wie einschlägige Publikationen z. B.).

Als "bahnbrechend" wurde ein Urteil des Kassationsgerichtshofs Mitte 2005 in der Presse vorgestellt. Ich kann das Urteil nur anhand des Artikels in der Tageszeitung Radikal vom 28. Juni 2005 referieren, da ich den Fall auf den Seiten des Kassationsgerichtshofs nicht gefunden habe. Hintergrund war der Mord an einer 22-jährigen Frau in Sinop im Jahre 2001. Anderthalb Jahre später wurde der Finanzbeamte Hüseyin Göklerinoglu als Tatverdächtiger verhaftet, nachdem die Polizei herausgefunden hatte, dass die Frau und er miteinander im Internet "gechattet" hatten. Das Gericht verhängte eine Strafe von 24 Jahren, erkannte aber auf "Handlung im Affekt" und reduzierte die Strafe auf 15 Jahre Haft. Im Urteil reagierte das Gericht auf die Foltervorwürfe in der Art: "Selbst wenn der Angeklagte der geschilderten intensiven Folter ausgesetzt gewesen sein sollte, so widerspricht es der Lebenserfahrung, dass er deswegen ein Verbrechen wie Mord gesteht ..." Dabei hatte der Verteidiger durch die Vorlage von Videoaufnahmen die Behauptung der vernehmenden Polizeibeamten, dass die Wunden des Angeklagten von dem Versuch der Lynchjustiz bei einem Ortstermin herrührten, widerlegt.
Im Juni 2005 beschloss die 1. Kammer des Kassationsgerichtshofs nicht nur, das Urteil aufzuheben und der 1. Instanz vorzuschreiben, dass er freizusprechen sei, sie ordnete auch Haftentlassung an. Für das erstinstanzliche Gericht wurde darauf hingewiesen, dass der Angeklagte zu Beginn der Polizeihaft keine Beschwerden hatte, aber ihm am Ende der Polizeihaft Läsionen bescheinigt wurden, die zeigten, dass er Schlägen und Gewalt ausgesetzt war. Daher dürfe das Gericht nicht über die Foltervorwürfe hinwegsehen. Das auf Video aufgezeichnete Verhör vom 27.06.2002 bestand anscheinend aus zwei Teilen, wobei in einem Teil der Beschuldigte anwaltlichen Beistand forderte und darauf entgegnet wurde, dass das eigentliche Verhör später (aber am gleichen Tage) stattfinden solle. Dem Angeklagten seien seine Rechte nicht erläutert worden, es sei kein Anwalt bei der Aufnahme der Aussage anwesend gewesen und auch das Protokoll des Ortstermins (mit einem Staatsanwalt) entspreche nicht den Vorschriften des Artikels 135 alte StPO. Materielle Beweise für die Schuld des Angeklagten seien nicht vorhanden, folgerte das Revisionsgericht. Der einzige Zeuge sei ein Geisteskranker, der in seiner ursprünglichen Vernehmung von einem 18-20 Jahre alten Mann in Begleitung der Frau gesprochen hatte, wobei der Angeklagte 1956 geboren sei.

Etwas deutlicher wurde der Kassationsgerichtshof in einem Urteil, das ich bei der Suche von Entscheidungen, in denen das Wort "Folter" (bzw. verbotene Verhörmethoden) vorkam, fand. Der Entscheid vom 16.02.2004 war in der türkischen Öffentlichkeit unbeachtet geblieben, obwohl er starke Parallelen zu dem Fall in Sinop aufweist. Über das Revisionsverfahren hatte anscheinend aber nur die Lokalzeitung "Kocaeli" (Izmit) am 30.05.2005 berichtet. Hintergrund war ein Mord im Stadtteil Yenikent (von Izmit) am 21. Februar 2002. Nevzat Demirci war erschlagen worden und als Erste wurde seine Ehefrau Mualla verdächtigt. Dann aber waren andere "Beweise" aufgetaucht, so dass die Brüder der Ehefrau mit auf die Anklagebank kamen. Der Bruder Engin Gönül wurde als Täter zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt, während der Bruder Cengiz Gönül und Mualla Demirci als Helfer zu 16 Jahren und acht Monaten Haft verurteilt wurden. Der Zeitungsbericht geht nicht auf das erste Urteil des Kassationsgerichtshofs ein, aus dem ich jetzt zitieren möchte. Demnach hatte die 2. Kammer des Landgerichts Kocaeli am 7. März 2003 das angefochtene Urteil gefällt. Nach Lage der Akte war der Getötete (wie immer) gegen 1 Uhr morgens nach Hause gekommen und war von der Ehefrau ins Haus gelassen worden. Gegen 10 Uhr teilte die Ehefrau den Nachbarn mit, dass er tot sei.
Da es nur einen Zeugen (wie alle anderen Personen im Urteil nur mit Vornamen als "Sezer" genannt) gab, konnte der Vorfall nicht vollständig aufgeklärt werden. Als Hauptverdächtige galt Mualla, gegen die am 08.03.2002 eine Anklageschrift erstellt wurde. Dann aber stellte sich heraus, dass das gemeinsame Kind der Eheleute, Sezer (geb. 1995), zu Hause gewesen war. Der Onkel (väterlicherseits) Dursun holte Sezer von seiner Großmutter und ließ ihn das, was er zur Tat wissen sollte, auf Video schildern. Die Videokassette brachte er zur Staatsanwaltschaft, der gegen die anderen Angeklagten ermittelte. Auch vor dem Staatsanwalt soll Sezer am 21.05.2002 ähnliche Angaben gemacht haben, die vorwiegend die Brüder Cengiz und Engin beschuldigten, wobei die tödliche Handlung von seinem Onkel (mütterlicherseits) Cengiz ausgeführt worden sein soll. Die Brüder wurden noch am gleichen Tag festgenommen und bis zum 24.05.2002 festgehalten. An diesem Tage wollten die uniformierten Kräfte ihre Aussage aufnehmen, aber die Beschuldigten nahmen das Recht auf Aussageverweigerung in Anspruch und sagten, dass sie vor dem Staatsanwalt aussagen wollten. Vor der Aussage beim Staatsanwalt soll ein Polizeibeamter heimlich ein Gespräch mit Cengiz auf Video aufgenommen haben, in dem dieser seine Mittäterschaft zugab und Engin des Mordes beschuldigte. Später sagte Cengiz, dass er dies aus Angst vor Folter gesagt habe. In allen anderen Stadien des Verfahrens hatten beide Angeklagten stets ihre Unschuld beteuert.
Der Kassationsgerichtshof kritisierte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wegen seiner mangelnden Würdigung des Foltervorwurfs. Dort war festgestellt worden, dass die von der Polizei aufgenommene Kassette im Beisein eines Gutachters und den Vertretern der Parteien angeschaut worden sei. Man habe gesehen, dass der Betroffene ohne Druck begonnen habe zu reden und er nach 5-10 Minuten die Ruhe einer Person ausgestrahlt habe, die inneren Frieden gefunden habe. Außerdem habe der Inhalt mit den von Sezer gemachten Angaben im Wesentlichen übereingestimmt.
Daraus folgert der Kassationsgerichtshof, dass die angebliche Aussage des Angeklagten zum wesentlichen Beweismittel gemacht wurde und zitiert den zu dem Zeitpunkt gültigen Artikel 135/a alte StPO (verbotene Verhörmethoden). Um eine Aussage als Beweis verwerten zu können, müsse sie aus freien Stücken (eigenem Willen) abgegeben worden sein. Hier aber sei der Angeklagte, der klargestellt hatte, dass er keine Aussage machen wolle, hintergangen und daran gehindert worden, aus freien Stücken eine Aussage zu machen. Diese Aussage sei also nicht zu verwerten und das Urteil habe sich mit den sonstigen Beweisen zu begnügen. So hätte das Gericht prüfen sollen, ob die Angeklagten, wie vom Zeugen behauptet, in jener Nacht das Telefon im Hause benutzten. Außerdem hätte den Angeklagten nach einem veränderten Tatvorwurf eine zusätzliche Frist für die Verteidigung eingeräumt werden sollen.
Nach der Auflösung des Urteils gab es nach dem Zeitungsbericht vom 30.05.2005 eine erneute Verhandlung vor der 2. Kammer des Landgerichts Kocaeli, in der die Angeklagten nun zu je zehn Jahren Haft verurteilt wurden. Dieses Urteil ging erneut an den Kassationsgerichtshof, der dieses Mal einen Schritt weiter ging und neben Auflösung des Urteils auch die Haftentlassung für die Brüder anordnete. In der Verhandlung vom 29.05.2005 folgte das Gericht dann der Vorgabe und sprach die Brüder frei, während Mualla Demirci eine Strafe von zehn Jahren Haft erhielt.
Diese Entscheidung geht insofern über den Entscheid zum Urteil in Sinop hinaus, als dass es anscheinend keine ärztlichen Gutachten über erlittene Folter gab (dieser Punkt wäre sonst wohl erwähnt worden). Der zentrale Punkt wird hier gewesen sein, dass eine Videoaufnahme ohne Einwilligung des Verdächtigen gemacht wurde.

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof EGfMR

Der Fall Hulki Günes
In diesem Verfahren spielten "erfolterte Aussagen" eine Rolle, so dass ich darauf näher eingehen möchte. Von diesem Fall habe ich erst im Dezember 2005 Kenntnis erlangt. Grund war eine Pressemitteilung des Europarates zu einer Resolution des Ministerrates vom 30.11.2005. Die Türkei wurde darin aufgefordert, das Verfahren gegen Hulki Günes wieder aufzunehmen.

Ein paar Einzelheiten aus diesem Verfahren und die Entscheidung des EGfMR fasse ich aus dem englischen Entscheid vom 19.06.2003 zusammen.  Der 1964 geborene Hulki Günes war am 19. Juni 1992 in Varto (Provinz Mus) festgenommen worden. Er wurde beschuldigt, an einer bewaffneten Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften fünf Tage zuvor beteiligt gewesen zu sein, bei der ein Soldat umgekommen und zwei Soldaten verletzt worden waren. Bei seiner Festnahme war er unbewaffnet. Er soll zu Beginn der Polizeihaft (bzw. Haft bei der Gendarmerie) laut einem Arztbericht Abschürfungen im Gesicht, auf der Brust und dem Rücken gehabt haben. Bis zum 4. Juli war er bei der Gendarmerie in Haft und wurde dort verhört. Am Vortage wurde er zwei Mal untersucht. Im ersten Attest wurden ihm verschorfte Abschürfungen am Brustbein und im zweiten Attest am gleichen Tag wurden ihm verschorfte Abschürfungen am Brustbein, sowie Abschürfungen am Rückgrat und in der Lendengegend bescheinigt. In zwei weiteren Attesten wurde das Ergebnis der 2. Untersuchung bestätigt.

Vor dem Haftrichter erhob Hulki Günes am 4. Juli 1992 Foltervorwürfe. Ermittlungen fanden aber erst statt, nachdem der EGfMR den Fall der türkischen Regierung vorgelegt hatte. Die Ermittlungen wurden zwei Mal eingestellt (15.10.1998 und 25.08.1999).

Am 30.10.1992 hatte das Gericht entschieden, dass die Aussagen von drei Soldaten, die den Angeklagten angeblich identifiziert hatten, im Rahmen der Amtshilfe eingeholt werden könnten und schickte dazu Fotos des Angeklagten an ein (anderes) Gericht. In der Verhandlung vom 15.01.1993 sagte der inzwischen im Zusammenhang mit dem gleichen Vorfall verhaftete Herr Erdal aus, dass er den Angeklagten nicht kenne. Als "Überläufer", d. h. jemand, der in den Genuss des Reuegesetzes kommen wollte, räumte er aber ein, an dem Gefecht vom 14.06.1992 beteiligt gewesen zu sein.

Im Plädoyer forderte der Staatsanwalt am 3. September 1993 Freispruch aus Mangel an Beweisen. Er wies dabei auf wesentliche Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen hin. So sollten die Angreifer (der PKK) einer Aussage zufolge alle vermummt gewesen sein, in einer anderen Aussage soll nur der Angeklagte nicht vermummt gewesen sein.
Am 24.12.1993 kamen neue "Beweise" zur Akte. Geschwister des Angeklagten, die unter dem Verdacht, Angehörige der Organisation (PKK) zu sein, festgenommen worden waren, hätten ausgesagt, dass auch Hulki Günes der Organisation angehört habe. Die Verteidigung erhielt Zeit, um sich auf die veränderte Rechtslage vorzubereiten, der Staatsanwalt aber fand schon sechs Tage später den Angeklagten "schuldig im Sinne der Anklage" und forderte eine Bestrafung nach Artikel 125 altes TStG.
Das Gericht verhängte darauf hin die Todesstrafe nach einer Sitzung am 11.03.1994. Die Todesstrafe wurde in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. Am 16.11.1994 bestätigte der Kassationsgerichtshof das Urteil.

Die Beschwerde des Angeklagten wurde am 29.05.1995 an die (damals noch existierende) Europäische Kommission für Menschenrechte gerichtet, am 01.11.1998 an das Gericht weitergeleitet und am 09.10.2001 für zulässig erklärt. Die Beschwerde berief sich auf eine Verletzung von Artikel 3 der EMRK, wobei der Beschwerdeführer von Aufhängen am Palästinenser-Haken, Stromstößen und Schlägen auf verschiedene Körperteile sprach. Die Beschwerde war auch mit einem Verstoß gegen Artikel 6 EMRK begründet worden. Neben der Teilnahme eines Militärrichters an dem Verfahren wurde kritisiert, dass in der Hauptverhandlung keine Zeugen gehört wurden, die den Angeklagten belastet hatten.
Angesichts der vorhandenen Arztberichte folgerte der EGfMR, dass harte Foltermethoden nicht mit Sicherheit angenommen werden könnten und in diesem Fall von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gesprochen werden müsse. Das sei ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK.
In Bezug auf Artikel 6 kam das Gericht aufgrund der Anwesenheit eines Militärrichters zu der Schlussfolgerung, dass es sich nicht um ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gehandelt habe.

In diesem Fall hat sich das EGfMR aber nicht mit dieser Feststellung begnügt. So wurde die Bewertung der Zeugenaussagen kritisiert. Hulki Günes hatte stets bestritten, dass drei Soldaten ihm nach der Festnahme gegenübergestellt wurden und ihn identifizierten. Diese "fragwürdigen" Belastungszeugen seien nicht vor Gericht gehört worden und sollen ihn nur anhand von Fotos identifiziert haben. Der EGfMR bedauerte, dass das SSG Diyarbakir keinen Kommentar zu der Art der Aufnahme eines "Geständnisses" des Angeklagten abgegeben hatte: Zum Zeitpunkt dieses "Geständnisses" sei der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten gewesen. Unter diesen Umständen hätten die Belastungszeugen (unbedingt) in der Hauptverhandlung angehört werden müssen. Deshalb wurde auf einen Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 des Artikel 6 EMRK erkannt. Das EGfMR hat sich also nicht mit der Frage befasst, ob erfolterte Aussagen als Beweis verwendet wurden.
Bislang hat der Entscheid dem nach mehr als 13 Jahren immer noch inhaftierten Beschwerdeführer nicht zu seinem "Recht" verholfen. Immerhin vergingen sechs Jahre, bevor das EGfMR das Verfahren zuließ.
Dieser Fall ist vom Europarat sozusagen als "Testfall" auserkoren worden. An ihm wird sich entscheiden, ob die Türkei auch die Wiederaufnahme von Verfahren zulässt, in denen der EGfMR nach dem 04.02.2003 auf einen Verstoß gegen Artikel 6 des EMRK entschieden hat, die Beschwerde jedoch vor dem 04.02.2003 eingereicht wurde. Nach einem Bericht in der Tageszeitung "Radikal" vom 11. Mai 2005 sollen dies ca. 90 Verfahren sein, von denen 30 schon dem Delegiertenkomitee im Europarat vorliegen. Im Vordergrund der Debatte steht dabei sicherlich das Verfahren gegen Abdullah Öcalan bzw. die Frage, ob ihm ein Recht auf die Wiederaufnahme seines Verfahrens eingeräumt wird oder nicht.

Der Artikel 169 TStG (315 neues TStG)

Am 21.12.2000 wurde Gesetz 4616 verbschiedet. Es setzte Verfahren unter Artikel 169 TStG für Vergehen, die vor dem 23.04.1999 begangen worden waren, auf fünf Jahre zur Bewährung aus.
29.07.2003 Das so genannte Re-Integrations-Gesetz mit der Nummer 4959 bestimmte, dass Personen, die "lediglich Unterschlupf oder Verpflegung besorgt haben oder ihnen auf sonstige Weise behilflich waren", nicht mit Strafe verfolgt werden.
07.08.2003 Das 7. Anpassungspaket (Gesetz 4963) veränderte den Wortlaut des Artikels 169 TStG. Die Straftat der "Gewährung von Hilfe und Unterschlupf" für Mitglieder einer bewaffneten Bande wurde insofern eingeschränkt, dass nun nicht mehr "jeder Akt, der die Bewegungen (der Bandenmitglieder) erleichtert", strafbar war. Rein logistische Hilfe oder aber nach der gängigen Praxis der vergangenen Jahre das Rufen von Parolen z. B. war nicht mehr strafbar. Strafbar blieben die Unterstützung durch Waffen, Geld und Verpflegung.
01.05.2005 Der an die Stelle des Artikel 169 altes TStG getretene Artikel 315 stellt (nur) noch die Versorgung einer bewaffneten Organisation (im Sinne des Artikel 314 neues TStG) mit Waffen unter Strafe, verhängt dafür aber eine Strafe von zehn bis 15 Jahren Haft. Das ist genauso viel an Strafe, als der Artikel 314 neues TStG für führende Mitglieder einer bewaffneten Organisation vorsieht, aber mehr an Strafe, als einfache Mitglieder zu erwarten haben (5-10 Jahre, das waren im Artikel 168 altes TStG 10-15 Jahre Haft gewesen).

Verfahren nach Artikel 314 laufen unter der Prämisse, dass es sich bei den Organisationen um politische Gruppierungen handelt, die den bewaffneten Kampf befürworten (oder gar eine Art von Guerillakrieg führen). Die "Unterstützer" werden aber unter Rückgriff auf Artikel 220, Absatz 7 TStG nach einer Bestimmung zu einer anderen Art von Organisation behandelt. Im Artikel 220 altes TStG geht es um Organisationen, die gegründet wurden, um Straftaten zu begehen. Einfach ausgedrückt geht es hier wie im Artikel 313 altes TStG um die Bekämpfung von Mafia-Strukturen.
In der Auslegung des neuen Gesetzes werden die politischen Gruppen nicht zu Mafia-Banden gemacht (die erhalten nämlich weniger Strafe), und auch die Unterstützer von bewaffneten Organisationen, die für eine Veränderung des Systems kämpfen, werden nicht zu Unterstützern von Gruppen, denen es um eigene Bereicherung geht.
Die unterschiedlichen Strafmaße sind in der Logik der Richter an den Sondergerichten unerheblich, denn sie nehmen nur den Absatz 7 des Artikels 220 neues TStG, um eigentlich nach Artikel 314 neues TStG eine Strafe zu verhängen. Der Absatz 7 im Artikel 220 neues TStG besagt, dass Unterstützer wie Mitglieder zu behandeln sind.

Wichtige Bestimmungen des Anti-Terror Gesetzes (ATG)

Mit dem Artikel 6 des Gesetzes 5532 vom 29.06.2006 wurde der Artikel 7 ATG folgendermaßen geändert (eigene Übersetzung):

Wer die im Artikel 1 beschriebenen Organisationen... gründet, leitet oder ihnen angehört, wird nach Artikel 314 TStG bestraft. Wer Aktivitäten der Organisation organisiert, wird als Leiter der Organisation bestraft.

Wer Propaganda für die Organisation macht, wird mit 1-5 Jahren Haft bestraft. Falls die Straftat mithilfe der Presse oder Publikationen begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte angehoben... Folgende Vergehen und Verhalten werden nach diesem Absatz bestraft:

a) teilweise oder vollkommene Vermummung bei Kundgebungen und Demonstrationen, die zu Propaganda einer terroristischen Organisationen werden;
b) falls Embleme oder Zeichen getragen werden, Parolen gerufen oder mit Lautsprechern ausgestrahlt wird oder wenn Uniformen mit Emblemen und Zeichen der Organisation angezogen werden, die deutlich machen, dass jemand Mitglied oder Unterstützer der Organisation ist.

Wenn die im 2. Absatz beschriebenen Vergehen in Gebäuden, Lokalen, Büros oder Anbauten von Vereinen, Stiftungen, politischen Parteien, Arbeiter- oder Berufseinrichtungen oder ihren Unterorganisationen begangen wird, wird die Strafe verdoppelt.

Nur auf den Artikel 7 angewandt bedeutet dies:

1. Es wird nicht mehr nach bewaffneten und unbewaffneten Organisationen unterschieden (insofern hätte der Artikel 7 auch gestrichen werden können).
2. Die Strafe für führende Mitglieder illegaler Organisationen (wobei mit dem juristischen Konstrukt der "ideellen Gewalt" unbewaffnete Organisationen, die ohne Drohungen und Einschüchterungen arbeiten, terroristische Gruppen werden) liegt nach Artikel 314 TStG zwischen 10 und 15 Jahren Haft. Die Strafe für einfache Mitglieder illegaler Organisationen liegt zwischen 5 und 10 Jahren Haft. Ein einfaches Mitglied einer unbewaffneten Organisation wird demnach nicht mehr mit 2,5 Jahren Haft, sondern mit 6 Jahren, 3 Monaten Haft bestraft (wenn die Untergrenze angewandt wird).
3. Die unter Artikel 314 TStG verhängten Strafen müssen nach Artikel 5 ATG um die Hälfte angehoben werden, bevor sie wegen "guter Führung" um ein Sechstel reduziert werden können.
4. Die Propaganda für eine solche Organisation wurde um bestimmte Formen der Beteiligung an Demonstrationen und Kundgebungen erweitert. Das Strafmaß ist gleich geblieben.

Das Gesetz 5532 vom 29.06.2006 hat Artikel 5 nicht verändert, sondern nur einen Zusatz hinzugefügt, dass bei einer Regelung, die sowieso schon eine Anhebung der Strafe vorsieht, wenn eine Tat mit organisatorischem Hintergrund ausgeführt wird, die Anhebung um 50% nicht gilt, allerdings darf die Erhöhung der Strafe dann nicht unter 2/3 liegen.

Wichtig ist die Änderung des Artikels 10 durch Artikel 9 des Gesetzes 5532. Die Bestimmungen der StPO werden hier für Angeklagte nach dem ATG dahin gehend abgeändert, dass nur ein Verwandter benachrichtigt werden darf und nur eine Person Rechtsbeistand leisten darf. Außerdem kann auf richterliche Anordnung (Antrag durch den Staatsanwalt) ein Rechtsbeistand für die ersten 24 Stunden verweigert werden. Des Weiteren bestimmt der neue Artikel 10, dass anstelle der vollen Personalien nur die Dienstnummern unter Protokolle gesetzt werden. Als weiteres Element von Artikel 10 kann die Akteneinsicht auf Antrag eines Staatsanwaltes durch richterlichen Beschluss eingeschränkt werden. So könnte es einem Verteidiger im Ermittlungsstadium verwehrt werden, bestimmte Dokumente einzusehen oder Kopien davon zu machen.
Im Absatz e) bestimmt die neue Form des Artikels 10, dass bei dem "begründeten" Verdacht, dass ein Anwaltsgespräch zur Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Organisation dient, Anwaltsgespräche durch einen Beamten im Gefängnis mit gehört werden dürfen. Ein Richter darf übergebene Dokumente einsehen und gegebenenfalls beschlagnahmen.

Der Artikel 16 des ATG (Gesetz 3713) wurde gestrichen. Die Unterbringung von Personen, die nach dem ATG angeklagt oder verurteilt werden in Hochsicherheitstrakte ist in den Artikeln 9 und 25 des Gesetzes 5275 (Strafvollzug) geregelt.

Eine andere Erweiterung zur alten Fassung des ATG ist in Artikel 17 (verändert durch Artikel 12 des Gesetzes 5532) zu sehen. Bis zum 01.06.2005 galt für Personen, die nach dem ATG verurteilt wurden, dass sie 3/4 ihrer Strafe zu verbüßen haben, bevor sie (bei guter Führung) konditionell aus der Haft entlassen werden können. Bis zu diesem Datum galt für gewöhnliche Kriminelle, dass sie nach Verbüßung von 2/5 der Strafe in den Genuss einer konditionellen Entlassung kommen können (in Prozenten ausgedrückt: gewöhnliche Kriminelle konnten nach 40% ihrer Strafe entlassen werden, politische Gefangene erst nach 75% ihrer Strafe).

Dies wurde in den Artikeln 107 und 108 des Gesetzes 5275 zum Strafvollzug, das ebenfalls am 01.06.2005 in Kraft trat, insofern korrigiert, dass für gewöhnliche Kriminelle nun mindestens 2/3 der Strafe verbüßt sein müssen, bevor eine konditionelle Haftentlassung erfolgen kann. Die Ungleichheit wurde somit "entschärft". Die Änderungen durch den Artikel 12 des Gesetzes 5532 besagen nun, dass Personen, die nach dem ATG verurteilt wurden, dann nicht vorzeitig auf Entlassung hoffen können, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen haben, an einem Aufstand teilnahmen oder mindestens drei Mal mit Disziplinarstrafen in Form von Einzelhaft belegt wurden.

Des Weiteren bekräftigt der Absatz 4 des Artikels 12 im Gesetz 5532 eine im Artikel 107(16) des Gesetzes zum Strafvollzug sowieso schon vorhandene Bestimmung. Wer unter Bestimmungen des ATG zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt wird (dazu zählen die Artikel 146 altes TStG und 309 neues TStG), kommt nicht in den Genuss einer vorzeitigen Haftentlassung, d.h. sie bleiben bis zum physischen Tod im Gefängnis.

Nicht nur aus dem ATG sondern auch aus weiteren Gesetzen geht hervor, dass politische Gefangene 48 und nicht nur 24 Stunden in Polizeihaft gehalten werden können. Den politischen Gefangenen wurde das Recht genommen, vom Moment der Festnahme an Rechtsbeistand zu haben. Wiederum aus anderen Gesetzen abgeleitet, ist die maximal zulässige Dauer der Untersuchungshaft. Sie ist bei politischen Gefangenen doppelt so hoch, wie bei gewöhnlich kriminellen Tätern (d.h. politische Verfahren laufen grundsätzlich die Gefahr, nicht in einer angemessenen Frist (Artikel 6(1) EMRK) beendet zu werden. Schließlich kommt noch hinzu, dass die Verteidigungsrechte von politischen Gefangenen im Ermittlungsstadium nun (wieder) gesetzlich eingeschränkt werden dürfen.

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