Helmut Helmut Oberdiek * 18.9.1947 — † 27.4.2016
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Auszüge aus dem türkischen Strafgesetz

Inhalt:
Gleichstellung vor der Justiz und dem Gesetz § 3
Zeitliche Geltung § 7
Verjährung der Strafe § 68
Unterbrechung der Strafverjährung § 71
Völkermord § 76
Straftaten gegen die Menschheit § 77
Lob für Straftaten und Täter § 215
Volksverhetzung § 216
Doppelehe, vorgetäuschte Ehe, religiöse Ehe § 230
Untersuchung des Genitalbereiches (Jungfräulichkeitstest) § 287
Erniedrigung des Türkentums, der Republik sowie der staatlichen Organe und Einrichtungen § 301
Zerstören der Einheit und Integrität des Staates § 302
Vergehen gegen die nationalen Grundinteressen § 305
Absprache zur Ausübung einer Straftat § 316

Türkisches Strafgesetzbuch, Auszüge

Inoffizielle Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes einiger Vorschriften des zum 01.06.2005 in Kraft getretenen Türkischen Strafgesetzbuches.

Gleichstellung vor der Justiz und dem Gesetz § 3

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen richten sich proportional nach der Schwere der ausgeübten Straftat.

(2) Bei Anwendung des Strafgesetzes werden Personen nicht nach ihrer Rasse, Sprache, Religion, Konfession, Nation, Farbe, Geschlecht sowie politischem und sonstigem Denken unterschieden. Auch die Unterscheidung nach dem philosophischen Denken, den nationalen und sozialen Wurzeln, Abstammung sowie der wirtschaftlichen und sonstigen Stellung in der Gesellschaft ist unzulässig. Auch erkennt das Gesetz keine Vorzugsrechte an.

Zeitliche Geltung §7

(1) Niemand darf wegen einer Tat bestraft werden, die zur Zeit der Tatbegehung im gültigen Gesetz nicht als Straftat definiert wird. Wurde eine Strafe ausgesprochen oder eine Maßregel angeordnet, heben sich die Vollstreckung und die gesetzlichen Folgen von selber

(2) Gibt es Unterschiede zwischen dem Gesetz, das zur Zeit der Tatbegehung gültig war und dem neu in Kraft getretenen Gesetz, wird das Gesetz angewandt und vollstreckt, welch zugunsten des Täters ist.

(3) Bei Maßregeln und Sicherung gelten die Bestimmungen, die bei der Urteilsverkündung in Kraft sind.

(4) Gesetze, die vorübergehend oder nur für eine bestimmte Zeit gültig sind, finden Anwendung, wenn die Straftaten in der Zeit ihrer Gültigkeit begangen wurden.

Verjährung der Strafe § 68

(1) Die in diesem Artikel aufgeführten Strafen dürfen nicht vollstreckt werden, wenn die unten genannten Verjährungsfristen vorliegen:
a) vierzig Jahre bei erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe
b) dreißig Jahre bei lebenslanger Freiheitsstrafe
c) vierundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mehr als zwanzig Jahren,
d) zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mehr als fünf Jahren,
e) zehn Jahre bei Freiheitsstrafen im Höchstmaß bis zu fünf Jahren und Geldstrafen.

(2) Bei Personen, die bei Tatbegehung das 12. Lebensjahr vollendet, allerdings das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, darf die Strafe nicht vollstreckt werden, wenn diese Fristen zur Hälfte überschritten sind. Bei Personen, die bei Tatbegehung das 15. Lebensjahr vollendet, allerdings da 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, darf die Strafe nicht vollstreckt werden, wenn 1/3 dieser Frist abgelaufen ist.

(3) im Ausland verübte Taten, die im zweiten Buch, viertes Kapitel aufgeführt sind und die mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe oder im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, verjähren nicht.

(4) Urteile, die verschiedene Tatarten betreffen, werden nicht vollstreckt, wenn die Frist abgelaufen ist, die genauso lang war wie die höchste Strafe.

(5) Die Verjährung beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung oder an dem Tag, an dem die Vollstreckung aus einem Grund unterbrochen wird. Die Dauer wird nach der verbleibenden Strafe berechnet.

Unterbrechung der Strafverjährung §71

(1) Die Verjährung wird durch die Zustellung, die laut Gesetz von der zuständigen Behörde zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe an den Verurteilten erfolgt, unterbrochen. Auch bei der Festnahme des Verurteilten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird die Verjährung unterbrochen.

(2) Begeht eine verurteilte Person vorsätzlich eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht ist, wird die Verjährung unterbrochen.

Völkermord § 76

(1) Wird ein Plan zur gesamten bzw. teilweisen Vernichtung einer Gruppe ausgeführt, die nationale, ethnische, rassistische oder religiöse Hintergründe hat und werden folgende Straftaten gegen Mitglieder solcher Gruppen ausgeübt, liegt ein Völkermord vor:
a) Totschlag,
b) bei Zufügen von schweren Schäden auf die körperliche und seelische Gesamtheit von Personen,
c) wenn Mitglieder der Gruppe gezwungen werden, bei Bedingungen am Leben zu bleiben, die die gesamte oder teilweise Vernichtung der Gruppe herbeiführen würden,
d) bei Maßnahmen, die in der Gruppe Geburten verhindern würden,
e) bei Verlegung von Kindern in andere Gruppen.

(2) Völkermord wird mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Allerdings gelten bei Totschlag und vorsätzlicher Körperverletzung die Bestimmungen für kumulative Verbindung abhängig von der Zahl der Geschädigten.
(3) Gegen juristische Personen werden Maßregeln angeordnet.
(4) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermord verjährt nicht.

Straftaten gegen die Menschheit § 77

(1) Folgende Straftaten gelten als Straftaten gegen die Menschheit, wenn sie im Rahmen eines Plans gegen einen Teil der Gesellschaft, der politische, philosophische, rassistische oder religiöse Motive verfolgt, systematisch ausgeübt werden:
a) Totschlag,
b) vorsätzliche Körperverletzung,
c) Folter, Peinigung oder Sklaverei,
d) Beraubung der persönlichen Freiheit,
e) Zwang zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tests,
f) Sexuelle Übergriffe sowie sexuelle Ausbeutung von Kindern,
g) Schwängern unter Zwang,
h) Ausübung von Prostitution unter Zwang.

(2) Totschlag (Buchstabe a) wird mit einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. D Straftaten (Buchstabe b-h) werden mit Freiheitsstrafe von nicht weniger als acht Jahren geahndet. Allerdings gelten bei Totschlag und vorsätzlicher Körperverletzung, abhängig von der Zahl der Geschädigten, die Bestimmungen der kumulativen Verbindung.
(3) Gegen juristische Personen werden Maßregeln angeordnet.
(4) Die Vollstreckung dieser Strafen verjährt nicht.

Lob für Straftaten und Täter § 215

Wer eine Straftat oder einen Täter in aller Öffentlichkeit lobt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Volksverhetzung § 216

(1) Wer öffentlich zu Hass und Feindschaft gegen Teile der Bevölkerung, die unterschiedliche Besonderheiten (soziale Klasse, Rasse, Religion, Konfession oder Herkunft) aufweist, auffordert und dadurch eine Gefahr für den öffentlichen Frieden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wobei die Mindestfreiheitsstrafe 12 Monate sein muss.

(2) Wer einen Teil der Bevölkerung wegen seiner sozialen Klasse, Rasse, Religion, Konfession, seines Geschlechtes oder seiner Herkunft öffentlich erniedrigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

(3) Wer einen Teil der Bevölkerung wegen seiner religiösen Werte öffentlich erniedrigt und dadurch den öffentlichen Frieden stört, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Doppelehe, vorgetäuschte Ehe, religiöse Ehe § 230

(1) Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wenn ein Lediger/Unverheirateter mit einer Person eine Ehe schließt, von der er weiß, dass sie verheiratet ist, wird mit einer Freiheitsstrafe wie in Ziffer 1 bestraft.

(3) Wer eine Ehe schließt und hierbei bewusst seine Identität verheimlicht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

(4) Die Verjährung für die Straftaten in Ziffer 1 - 3 beginnt nach Rechtskraft des Urteils über die Annullierung der Ehe.

(5) Wer ohne eine standesamtliche Ehe eine religiöse Ehe schließt, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Monaten bestraft. Wird allerdings eine standesamtliche Ehe geschlossen, werden das öffentliche Verfahren und die verhängte Strafe aufgehoben.

(6) Wer eine religiöse Trauung ohne die Vorlage eines Nachweises über die standesamtliche Eheschließung durchführt, wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Monaten verurteilt.

Untersuchung des Genitalbereiches (Jungfräulichkeitstest) § 287

(1) Wer eine Person ohne einen Beschluss des Richters bzw. des Staatsanwaltes zur Untersuchung des Genitalbereiches ins Krankenhaus überweist oder die Untersuchung vornimmt, wird zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Monaten verurteilt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Untersuchungen aufgrund von Seuchenkrankheiten, die im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zum Schutze der Gesundheit der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Erniedrigung des Türkentums, der Republik sowie der staatlichen Organe und Einrichtungen § 301
Artikel 301 wurde am 30. April 2008 geändert.
Der korrekte Wortlaut befindet sich: entweder im deutschen Wikipedia und in meinem Wiki

(1) Wer das Türkentum, die Republik oder die Türkische Große Nationalversammlung (Parlament) öffentlich erniedrigt, wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren verurteilt.

(2) Wer die Regierung der Türkei, die Justizorgane, die militärischen Einrichtungen sowie Einrichtungen der Sicherheitskräfte erniedrigt, wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren verurteilt.

(3) Das Strafmaß für einen türkischen Bürger, der im Ausland das Türkentum erniedrigt, erhöht sich um 1/3.

(4) Meinungsäußerungen, die das Ziel haben, Kritik auszuüben, haben keinen Tatbestand.

Zerstören der Einheit und Integrität des Staates § 302

(1) Wer die territoriale Integrität des Staates vollständig bzw. teilweise unter die Souveränität eines fremden Staats stellt, die Einheit des Staates zerstört, einen Teil des Staatsgebietes abtrennt sowie Taten begeht, die die Unabhängigkeit des Staats schwächen, wird zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

(2) Werden bei Ausübung der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten andere Straftaten begangen, erfolgt die Bestrafung gemäß den für diese Straftaten gültigen Bestimmungen.

(3) Bei der Ausübung der oben aufgeführten Straftaten durch juristische Personen werden entsprechende Maßregeln angeordnet.

Vergehen gegen die nationalen Grundinteressen § 305

(1) Ein (türkischer) Staatsangehöriger, der in der Absicht, gegen die nationalen Grundinteressen zu verstoßen, Taten begeht oder sich zur Begehung solcher Taten von ausländischen Personen oder Institutionen anstiften lässt und direkt oder indirekt für sich selbst oder für andere finanziellen Nutzen zieht, wird zu 3 bis 10 Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10.000 Tagessätzen verurteilt. Das oben genannte Strafmaß wird auch gegen Personen angewandt, die den Nutzen ermöglichen bzw. es versprechen.

(2) Erfolgt das Vergehen zu Kriegszeiten oder über Medien oder mit Hilfe von Publikationen, um die Propaganda bzw. das Versprechen zu verbreiten, wird das Strafmaß um die Hälfte erhöht.

(3) Erfolgt das Vergehen nicht zu Kriegszeiten, muss das Justizministerium die Strafverfolgung genehmigen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten "die Unabhängigkeit, die territoriale Integrität, die nationale Sicherheit und die Verfassungsgrundsätze" als Begriff "nationale Grundinteressen".

Absprache zur Ausübung einer Straftat § 316

(1) Wer sich zu zweit oder zu mehreren zusammentut und über finanzielle Fakten eine Einigung erzielt, um die Straftaten zu begehen, die im vierten und fünften Abschnitt dieses Kapitels aufgeführt sind, wird nach der Schwere der Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren verurteilt.

(2) Wer ohne die Ausübung einer Straftat oder durch Einigung vor Beginn einer Ermittlung aus diesem Bündnis austritt, wird nicht bestraft.

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