Verjährungsfristen nach türkischem GesetzInhalt:
Verjährungen nach dem alten Strafgesetz Verjährungen nach dem neuen Strafgesetz Verjährungen nach dem Pressegesetz Verjährungen nach dem alten Strafgesetz Im alten Strafgesetz (gültig bis 31.05.2005) galten folgende Verjährungsbestimmungen: "Sowohl die Verfolgungsverjährung (Art. 102) wie auch die Vollstreckungsverjährung (Art. 112), die beide von Amts wegen eintreten (Art. 117), sind nach der Strafdrohung bzw. der verhängten Strafe gestaffelt, jedoch unterschiedlich. Zugrunde zu legen ist bei der Verfolgungsverjährung der abstrakte, bei der Vollstreckungsverjährung der konkrete Strafrahmen. Sieht eine Vorschrift wahl¬weise zwei verschiedene Strafarten mit verschiedenen Verjährungsfristen vor (z.B. Gefängnis oder Geldstrafe), so ist die Verjährungsfrist der schwereren Strafart maßgeblich. Bei der Verfolgungsverjährung gelten folgende
Grenzen:
Die Verjährung beginnt mit der Vollendung
der Tat; bei Versuch, fortgesetzter Handlung oder Dauerdelikt mit der Beendigung
der letzten Handlung (Art. 103).
Die Vollstreckungsverjährung beträgt
bei
Das Gesetz nennt nur eine Gruppe von Delikten, die nicht verjähren, nämlich die im 1. Teil des 2. Buchs des StGB genannten, also die Staatsschutzdelikte gemäß Art. 125-173, sofern sie zwei Vor¬aussetzungen erfüllen: Sie müssen im Ausland begangen worden, und sie müssen mit Todesstrafe oder Zuchthaus strafen bedroht bzw. es muss deswegen eine entsprechende Strafe verhängt worden sein (Art. 102 II, 118). Tötungsdelikte verjähren dagegen nach den allgemeinen Grundsätzen. Werden bei einer (auch teilweisen) Amnestie Strafen herabgesetzt, so richtet sich die Verjährungs¬frist nach der niedrigeren Strafe. Das ergibt sich aus Art. 2 StGB, der bei einer Gesetzesänderung die Geltung des für den Angeklagten günstigeren Gesetzes vorschreibt. Schwieriger ist die Frage nach der Verjährungsdauer zu beantworten, wenn eine verdeckte Amnestie (örtülü af) in der Form einer sehr frühen bedingten Entlassung erfolgt, die theoretische Strafdauer an sich aber gleich bleibt. Hier ist mangels anders lautender Äußerungen der Rechtsprechung wohl weiterhin davon auszugehen, dass die vor der verdeckten Amnestie bestehenden Verjährungsfristen erhalten bleibe! Die Verfolgungsverjährung ruht, wenn das Verfahren von einer Ermächtigung, einem Beschluss oder von der vorherigen Entscheidung einer Frage durch eine andere Behörde abhängt, bis diese Behörde ihre Entscheidung getroffen hat (Art. 107). Die Verfolgungsverjährung wird durch die Verurteilung, aber auch durch eine Reihe von im Gesetz genannten Ermittlungshandlungen unterbrochen (Art. 104), nämlich durch Steckbriefe, Haft-, Vor¬ladungs- oder Vorführungsbefehle, richterliche Vernehmung oder Anklageschrift; bei Verjährungsfristen von unter einem Jahr reicht jede Ermittlungshandlung aus (Art. 105). Diese Unterbrechung wirkt auch für an der Straftat beteiligte Dritte, gegen die eine Verfolgung noch nicht eingeleitet wurde (Art. 106); sie setzt die Fristen neu in Gang. Die Frist für die Verfolgungsverjährung kann jedoch durch Unterbrechungen insgesamt um nicht mehr als die Hälfte der in Art. 102 genannten Fristen verlängert werden (Art. 104 ll). Die Strafvollstreckungsverjährung wird durch
jede Verfügung in Bezug auf die Vollstreckung un¬terbrochen, die
dem Verurteilten ordnungsgemäß zugestellt wird, ferner bei Freiheitsstrafen
durch
Verjährung nach dem neuen Strafgesetz Im neuen Strafgesetz (gültig ab 01.06.2005) ist die Verjährung wie folgt geregelt: Klageverjährung Art. 66 (1) Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
erlischt die öffentliche Klage
(Abs. 2 und 3 nicht übersetzt).
(Abs. 5 bis 7 nicht übersetzt) (8) Wurden die im 4. Teil des 2. Buchs dieses Gesetzes genannten Straftaten, die mit erschwertem lebenslangem Gefängnis und mit Gefängnis über 10 Jahren bedroht sind im Ausland begangen, so verjähren sie nicht. Verjährung der Strafe § 68 (1) Die in diesem Artikel aufgeführten Strafen
dürfen nicht vollstreckt werden, wenn die unten genannten Verjährungsfristen
vorliegen:
(2) Bei Personen, die bei Tatbegehung das 12. Lebensjahr vollendet, allerdings das 15. Lebens¬jahr nicht vollendet haben, darf die Strafe nicht vollstreckt werden, wenn diese Fristen zur Hälfte überschritten sind. Bei Personen, die bei Tatbegehung das 15. Lebensjahr vollendet, allerdings das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, darf die Strafe nicht vollstreckt werden, wenn 1/3 dieser Fri: abgelaufen ist. (3) Im Ausland verübte Taten, die im zweiten Buch, viertes Kapitel aufgeführt sind und die mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe oder im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, verjähren nicht. (4) Urteile, die verschiedene Tatarten betreffen, werden nicht vollstreckt, wenn die Frist abgelaufen ist, die genauso lang war wie die höchste Strafe. (5) Die Verjährung beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung oder an dem Tag, an dem die Voll¬streckung aus einem Grund unterbrochen wird. Die Dauer wird nach der verbleibenden Strafe berechnet. Unterbrechung der Strafverjährung § 71 (1) Die Verjährung wird durch die Zustellung, die laut Gesetz von der zuständigen Behörde zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe an den Verurteilten erfolgt, unterbrochen. Auch bei der Festnahme des Verurteilten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird die Verjährung unterbrochen. (2) Begeht eine verurteilte Person vorsätzlich eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht ist, wird die Verjährung unterbrochen. Verjährungen nach dem Pressegesetz Bei Pressedelikten gelten sowohl nach dem alten als auch dem neuen Pressegesetz besondere kurze Verjährungsfristen. Wegen dieser kurzen Fristen sind Presseartikel, die in Asylverfahren vorgelegt werden, aus strafrechtlicher Sicht oftmals gar nicht mehr von Belang. Das alte Pressegesetz Nr. 5680 vom 15.7.1950 i.d.F.
des Gesetzes Nr. 4778 vom 02.01.2003 regelt in 44 Artikeln und fünf
Zusatzartikeln Grundzüge des türkischen Presserechts. Pressedelikte
unterlagen danach einer verjährungsartigen Sonderregelung (Art. 35).
Am 09.06.2004 (veröffentlicht am 26.06.2004) wurde ein neues türkisches Pressegesetz (Gesetz Nr. 5187) mit 32 Artikeln verabschiedet. In die Vorberatungen waren Verbände und die EU-¬Kommission mit einbezogen. Hierbei wurden auch Ausnahmetatbestände bei der Einschränkung der Pressefreiheit konkretisiert. Das neue Pressegesetz wurde zunächst auch von Journalistenver¬bänden begrüßt, die jedoch im März 2005 massive Kritik gegen ihrer Ansicht nach auch im neuen tStGB und im Pressegesetz bestehende Einschränkungen der Pressefreiheit übten. Diese Kritik trug mit dazu bei, dass Strafverschärfungen bei Begehung von Meinungsdelikten mittels Presseorganen weitgehend zurückgenommen wurden.38 Die Verjährungsvorschriften nach dem neuen Pressegesetz lauten wie folgt: Trial Periods
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