Artikel
19 der Verfassung
(Persönliche Freiheit und Sicherheit)
Artikel
91 der
neuen StPO (Strafprozessordnung) Dauer der Polizeihaft
Artikel
147 und
148 StPO (verbotene Verhörmethoden)
Artikel 250-252
StPO (Sonderregeln für politische Verfahren)
Die maximale Dauer der Polizeihaft
lag zwischen dem 17.06.1985 und dem 12.03.1997 bei 15 Tagen (doppelt so
lange im Gebiet unter Ausnahmezustand). Am 12.03.1997 wurde sie für
gewöhnliche,
aber gemeinsam begangene Vergehen auf vier Tage reduziert. Vergehen
nach
dem ATG bzw. Delikte, die vor den SSG verhandelt wurden, zogen eine
maximale
Dauer der Polizeihaft von sieben Tagen nach sich. Die maximale Dauer
der
Polizeihaft wurde für das Gebiet unter Ausnahmezustand auf zehn Tage
festgelegt.
Seit dem 6. Februar 2002 gelten
für Delikte unter der Gerichtsbarkeit der SSG (bzw. nun Sonderkammern
der
Landgerichte) 48 Stunden als die normale Dauer der Polizeihaft, die auf
vier Tage ausgedehnt werden kann. Sollte in einigen Gebieten der Türkei
der Ausnahmezustand wieder ausgerufen werden, so dürfte hier legal die
maximale Dauer der Polizeihaft sieben Tage umfassen.
Bis zum 19. Juli 2003 (Gesetz 4928)
hatten die Personen, die unter dem Verdacht eines Verstoßes gegen das
ATG
standen, in den ersten zwei Tagen ihrer Polizeihaft kein Recht auf
einen
Rechtsbeistand. Inzwischen besteht das Recht auf einen Verteidiger für
alle Delikte vom Augenblick der Festnahme an. Der Artikel 148 neue StPO
schreibt sogar vor, dass bei der Aufnahme der Aussage eines
Verdächtigen
bei den uniformierten Kräften ein Anwalt anwesend sein muss, wenn diese
Aussage als Beweismittel verwertet werden soll.
Am 03.10.2001
wurden mit dem Gesetz 4709 etliche Artikel der Verfassung von 1982
geändert.
Dazu gehört auch der Artikel 19, der erste Artikel im Kapitel mit der
Überschrift
"III. Persönliche Freiheit und Sicherheit". Die relevanten Passagen
lauten
wie folgt (eigene Übersetzung aus der türkischen Sprache, HO):
"Absatz 4: Den festgenommenen oder
verhafteten Personen werden die Gründe für die Festnahme oder
Verhaftung
und die Vorwürfe gegen sie in jedem Fall schriftlich, wenn dies nicht
gleich
möglich ist, sofort mündlich, bei gemeinsamen Vergehen spätestens bis
zur
Vorführung beim Richter mitgeteilt." (Dieser Absatz wurde nicht
verändert,
HO)
"Absatz 5: (geändert: 03.10.2001-4709)
Die festgenommene oder verhaftete Person muss abzüglich der Frist des
Transportes
vom Haftort zum nächsten Gericht spätestens innerhalb von 48 Stunden,
bei
gemeinsam begangenen Vergehen spätestens innerhalb von vier Tagen einem
Richter vorgeführt werden. Niemand darf ohne einen richterlichen
Beschluss
seiner Freiheit beraubt werden, wenn diese Fristen verstrichen sind.
Diese
Fristen können unter Ausnahmezustand, Kriegsrecht oder im Falle von
Kriegen
verlängert werden."
Mit dem Gesetz 4744 (das 1. Paket
zur Anpassung an die EU) wurden diese Änderungen nun auch in das Gesetz
2845 zur "Gründung und Strafprozessordnung von
Staatssicherheitsgerichten"
übernommen. Das am 6. Februar 2002 verabschiedete Paket (Gesetz)
bestimmte
in Artikel 5 (eigene Übersetzung, HO):
"Der zweite Satz im zweiten Absatz
des Artikels 16 im Gesetz 2845 vom 16.06.1983 zur Gründung und
Strafprozessordnung
von Staatssicherheitsgerichten wurde aus dem Text gestrichen und die
Absätze
drei und vier wurden folgendermaßen verändert.
Für Personen, die im Gebiet des
nach Artikel 120 der Verfassung ausgerufenen Ausnahmezustands
festgenommen
oder verhaftet werden, kann die im Absatz 2 mit vier Tagen bestimmte
Frist
auf Antrag eines republikanischen Staatsanwaltes und auf richterlichen
Beschluss auf sieben Tage verlängert werden. Vor der Entscheidung hört
der Richter die festgenommene oder verhaftete Person.
Ein verhafteter Angeklagter kann
jederzeit mit seinem Verteidiger sprechen. Nachdem die republikanische
Staatsanwalschaftt schriftlich die Verlängerung der Dauer der
Polizeihaft
angeordnet hat, wird die gleiche Bestimmung auch auf die Person in
Polizeihaft
angewandt."
Das Gesetz 4748 (das 2. Paket) vom
9. April 2002 hob den letzten Absatz des Artikels 16 aus dem Gesetz
2845
vom 16.06.1983 zur Gründung und Strafprozessordnung von
Staatssicherheitsgerichten
auf. Nach dieser Bestimmung war es dem Richter bis zur Eröffnung der
Hauptverhandlung
möglich, dem Angeklagten und seinem Verteidiger bestimmte Informationen
vorzuenthalten und ihre Gespräche durch einen Richter überwachen zu
lassen.
Durch Änderungen am ATG vom 29.06.2006 wieder rückgängig gemacht.
Mit dem Gesetz 4928 vom 19. Juli
2003 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Personen, die unter
Bestimmungen
des ATG festgenommen wurden, Rechtsbeistand in Polizeihaft haben
können.
Durch Änderungen am ATG vom 29.06.2006 wieder rückgängig gemacht.
Seit dem 1. Juni 2005 gelten nun
folgende Regeln:
Artikel 91
der neuen Strafprozessordnung (Ceza Muhakemeleri Kanunu = CMK, im
Gutachten
als neue StPO benannt), das Gesetz mit der Nummer 5271, lautet (eigene
Übersetzung, HO):
"(1) Für eine Person, die nach dem
vorhergehenden Artikel gefasst wird, kann, falls die republikanische
Staatsanwalt
sie nicht entlässt, eine Entscheidung zur Festnahme ergehen, um die
Ermittlungen
zu vervollständigen. Die Dauer der Festnahme darf vom Augenblick der
Ergreifung
24 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Festnahme hängt davon ab,
ob diese Maßnahme für die Ermittlungen notwendig ist und ob es Hinweise
darauf gibt, dass die Person ein Vergehen begangen hat.
(3) Bei gemeinsam begangenen Vergehen
kann der republikanische Staatsanwalt aufgrund der Schwierigkeit, die
Beweise
zusammenzutragen oder wegen der Vielzahl der Verdächtigen schriftlich
anordnen,
dass die Polizeihaft jedes Mal nicht länger als einen Tag um eine Frist
von drei Tagen verlängert wird. Die Anordnung der Verlängerung der
Polizeihaft
wird der festgenommenen Person sofort zugestellt.
(4) Gegen das Ergreifen, die Festnahme
und gegen die schriftliche Anord-nung des republikanischen
Staatsanwalts
auf Verlängerung der Polizeihaft kann die ergriffene Person, ihr
Verteidiger
oder gesetzlicher Vertreter, sowie Verwandte und Verschwägerte ersten
oder
zweiten Grades den Friedensrich-ter anrufen, um eine sofortige
Freilassung
zu erwirken. Der Friedensrichter prüft die Sache nach Aktenlage und
kommt
zu einem sofortigen Bescheid zu dem Antrag, noch bevor 24 Stunden
vergangen
sind. Wenn er zur Ansicht gelangt, dass die Ergreifung, die Festnahme
oder
die Verlängerung der Polizeihaft angemessen ist, lehnt er den Antrag
ab
oder fasst einen Beschluss, dass die ergriffene Person mit den
Ermittlungsunterlagen
sofort der republikanischen Staatsanwaltschaft vorgeführt wird.
(5) Eine aufgrund des Ablaufs der
Frist der Polizeihaft oder auf Beschluss des Friedensrichters
entlassene
Person darf aufgrund der Tat, die der Ergreifung zugrunde lag, nicht
erneut
ergriffen werden, sofern nicht neue und ausreichende Beweise gefunden
wurden
und der republikanische Staatsanwalt einen Beschluss fasst.
(6) Falls die festgenommene Person
nicht freigelassen wird, wird sie am Ende dieser Fristen dem
Friedensrichter
vorgeführt und verhört. Bei dem Verhör ist auch ein Verteidiger
anwesend."
Artikel 147
und 148 StPO:
Aussage und Form des Verhörs
Artikel 147. - (1) Bei der Aufnahme
einer Aussage oder dem Verhör einer verdächtigen Person oder eines
Angeklagten
sind folgende Dinge zu beachten:
a) Die Personalien der verdächtigen
Person oder des Angeklagten werden aufgenommen. Die verdächtige Person
oder der Angeklagte ist verpflichtet, korrekte Angaben zu machen.
b) Ihm/ihr wird der Tatvorwurf erläutert.
c) Ihm/ihr wird mitgeteilt, dass
ein Recht auf Bestimmung eines Verteidigers besteht und dieser bei der
Aussage oder dem Verhör anwesend sein kann. Wenn die Möglichkeit nicht
besteht und Rechtsbeistand gewünscht wird, wird ein Verteidiger der
Anwaltskammer
beauftragt.
d) Unter Vorbehalt der Bestimmungen
in Artikel 95 wird ein Verwandter eigener Wahl der festgenommenen
Person
von der Festnahme unterrichtet.
e) Es wird gesagt, dass es gesetzliches
Recht ist, sich nicht zu dem Tatvorwurf zu äußern.
f) Es wird daran erinnert, dass
er/sie das Sammeln von konkreten Beweisen beantragen kann, um sich vom
Verdacht zu befreien und es wird ihm/ihr Gelegenheit gegeben, die
Verdachtsgründe
gegen ihn/sie zu beseitigen oder die Sachen vorzubringen, die für
ihn/sie
sprechen.
g) Es werden Informationen über
die persönliche und wirtschaftliche Lage des Aussagenden oder Verhörten
eingeholt.
h) Bei der Aufzeichnung des Aussage-
und Verhörvorgangs werden technische Möglichkeiten genutzt.
i) Die Aussage oder das Verhör wird
protokolliert. Im Protokoll werden folgende Dinge notiert:
1. Ort und Datum des Aussage- und
Verhörvorgangs.
2. Namen und Position der beim Aussage-
und Verhörvorgang anwesenden Personen, sowie die Personalien des
Aussagenden
oder des Verhörten.
3. Inwieweit bei der Aussage oder
dem Verhör die oben genannten Formalitäten eingehalten wurden; falls
nicht,
welche Gründe es dafür gab.
4. Die Tatsache, dass der Inhalt
des Protokolls vom Aussagenden oder Verhörten, sowie dem anwesenden
Verteidiger
gelesen und unterschrieben wurde.
5. Falls Abstand von einer Unterschrift
genommen wurde, die Gründe.
Verbotene
Methoden bei der Aufnahme
von Aussagen und Verhören
Artikel 148. - (1) Die Angaben eines
Verdächtigen oder Angeklagten müssen auf freiem Willen beruhen.
Körperliche
oder seelische Maßnahmen, die geeignet sind, das zu verhindern wie
Misshandlung,
Folter, erzwungene Zufuhr von Medikamenten, ermüden, betrügen,
körperliche
Gewalt, sowie Mittel, die den Willen brechen, dürfen nicht eingesetzt
werden.
(2) Es darf kein ungesetzlicher
Vorteil versprochen werden.
(3) Aussagen, die mit den oben beschriebenen
verbotenen Methoden aufgenommen wurden, dürfen selbst bei Einwilligung
nicht als Beweismittel verwertet werden.
(4) Eine Aussage bei den uniformierten
Kräften, die ohne Anwesenheit eines Verteidigers aufgenommen wurde,
darf
nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden, solange der Verdächtige
oder
Angeklagte sie nicht vor einem Richter oder Gericht bestätigt.
(5) Sollte die Notwendigkeit einer
neuen Aussage des Verdächtigen zum gleichen Vorfall entstehen, so kann
dieser Vorgang nur von einem republikanischen Staatsanwalt durchgeführt
werden.
Es hat in der Zwischenzeit eine Reihe von Entscheidungen des Kassationshofs
zum Artikel 148 gegeben. Eine dieser Entscheidungen habe ich auf
dieser Seite gefunden. Es geht hier um das Urteil 2009/7-160 der Versammlung
der Strafkammern des Kassationshofs vom 17.11.2009. Hier wird die Meinung
vertreten, dass es im Ermessen des Richters steht, wie er eine Aussage,
die in Abwesenheit eines Rechtsvertreters aufgenommen wurde, bewerte.
Bestimmungen,
die in Verfahren vor den ehemals als Staatssicherheitsgerichten (SSG)
bekannten Sondergerichten gelten.
Nachdem mit dem
Gesetz 5190 vom 16.06.2004 die Vorschriften
des Gesetzes 2845 vom 16.06.1993 zur Gründung und Strafprozessordnung
von
Staatssicherheitsgerichten umformuliert und als gesonderte Artikel in
die alte
StPO (CMUK) übernommen wurden, sind die Bestimmungen nun in der seit
dem 1. Juni 2005 gültigen Strafprozessordnung (CMK) zu finden.
Sie finden
sich im 4.
Absatz des ersten Teils im 5. Buch und tragen die Überschrift "Verfahren
bei einigen Vergehen". Es beginnt mit Artikel 250, wo der Umfang
der Aufgabe und des Gebietes bestimmt werden
(wörtliche Übersetzung).
Artikel 250. (1) Verfahren, die wegen folgender Vergehen im türkischen Strafgesetz,
a) Organisierte Vergehen der Herstellung und des Handels mit Betäubungs- und Aufputschmitteln,
b) Vergehen im Rahmen einer Organisation, die mit dem Ziel ungerechten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gegründet wurde und bei denen Gewalt und Drohung angewandt werden,
c) Vergehen, die in den Absätzen vier, fünf, sechs und sieben der vierten Teils im zweiten Buch definiert wurden (mit Ausnahme der Artikel 304, 318, 319, 323, 324, 325 und 332),
eröffnet wurden, werden vor Strafgerichten für Zuchthausstrafen durchgeführt, die auf Vorschlag des Justizministers durch den Hohen Rat für Richter und Staatsanwälte beauftragt werden, wobei ihre Gerichtsbarkeit mehr als eine Provinz umfasst.
(2) Der Hohe Rat für Richter und Staatsanwälte bestimmt auf Vorschlag des Justizministers unter Berücksichtigung der eingehenden Arbeit, die Einrichtung mehrerer (Kammern der) Strafgerichte für Zuchthausstrafen am gleichen Ort, die für die im ersten Absatz aufgeführten Vergehen zuständig sind. In diesem Fall werden die Gerichte nummeriert. Der Vorsitzende und die Mitglieder dieser Gerichte (Kammern) dürfen von der Justizkommission der Gerichtsbarkeit nicht an anderen als diesen Gerichten oder zu anderen Tätigkeiten eingesetzt werden.
(3) Personen, die Vergehen begehen, die im ersten Absatz aufgeführt sind, werden unabhängig von ihrer Stellung und Verbeamtung an den Strafgerichten (Kammern) für Zuchthausstrafen angeklagt, die durch dieses Gesetz damit beauftragt wurden. Bestimmungen zu Personen, die vor dem Verfassungsgericht oder dem Kassationsgerichtshof anzuklagen sind oder zu den Aufgaben der Militärgerichte zu Zeiten von Krieg oder Kriegsrecht, bleiben davon unberührt.
Ermittlungen
Artikel 251. (1) Die Ermittlungen und Anklagen von Vergehen, die im Artikel 250 erfasst wurden, werden direkt von republikanischen Staatsanwälten durchgeführt, die vom Hohen Rat für Richter und Staatsanwälte beauftragt wurden. Selbst wenn diese Vergehen im Dienst oder wegen des Dienstes begangen wurden, werden die Ermittlungen direkt durch die republikanischen
Staatsanwälte durchgeführt. Die republikanischen Staatsanwälte dürfen von den republikanischen Oberstaatsanwaltschaften an keinen anderen Gerichten als den Strafgerichten für Zuchthausstrafen, die sich mit den Vergehen nach Artikel 250 befassen, oder zu anderen Tätigkeiten eingesetzt werden.
(2) Innerhalb der Ermittlungen und Anklagen von Vergehen, die im Artikel 250 erfasst wurden, wenden sich republikanische Staatsanwälte bei notwendigen richterlichen Beschlüssen an ein Mitglied des Strafgerichtes (Kammer) für Zuchthausstrafen, die durch den Hohen Rat für Richter und Staatsanwälte damit beauftragt wurden; ansonsten können sie einen zuständigen Richter des Gerichtswesens heranziehen.
(3) Falls es die Ermittlungen erfordern, können sie am Tatort oder dem Ort der Beweise durchgeführt werden. Falls das Vergehen außerhalb des Orts des Strafgerichts für Zuchthausstrafen begangen wurde, kann der republikanische Staatsanwalt verlangen, dass der republikanische Staatsanwalt
an diesem Ort die Ermittlungen führt.
(4) Fall das Vergehen an einem militärischen Ort begangen wurde, kann der republikanische Staatsanwalt verlangen, dass die zuständige Militärstaatsanwaltschaft die Ermittlungen führt. Die republikanischen Staatsanwälte, die nach Absatz 3 dieses Artikels beauftragt wurden und die militärischen Staatsanwaltschaften führen die Ermittlungen vorrangig und dringlich.
(5) Für Vergehen, die im Artikel 250 erfasst wurden, wird die im ersten Absatz des Artikel 91 für Ergriffene bestimmte Frist von 24 Stunden mit 48 Stunden angewandt. Für Personen, die im Gebiet des nach Artikel 120 der Verfassung ausgerufenen Ausnahmezustand festgenommen werden, kann die im Absatz 3 mit vier Tagen bestimmte Frist auf Antrag des republikanischen Staatsanwalts und richterlichen Beschluss auf sieben Tage ausgedehnt werden. Der Richter hört die festgenommene oder verhaftete Person vor dem Beschluss.
(6) Bei Ermittlungen und Anklagen nach Vergehen, die im Artikel 250 erfasst wurden, müssen die uniformierten Kräfte den Verdächtigten, den Angeklagten, den Zeugen, den Gutachter und den Geschädigten auf Befehl des Strafgerichts für Zuchthausstrafen oder seines Vorsitzenden, des republikanischen Staatsanwalts, des stellvertretenden Gerichts oder kommissarischen Richters am bestimmten Tag, Uhrzeit und Ort vorführen.
(7) Bei Vergehen, die im Artikel 250 erfasst wurden, können die republikanischen Staatsanwälte, falls die Ermittlungen es erfordern, vorübergehend Häuser, Fahrzeuge, Mittel und Personal von Verwaltungen mit allgemeinem oder besonderem Etat innerhalb des Gebietes der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte, von staatlichen Wirtschaftsunternehmen, Sonderverwaltungen der Provinz oder Stadtverwaltungen anfordern, um daraus Nutzen zu ziehen.
(8) Falls die Anforderung an eine Truppe, einen Stützpunkt oder eine Einrichtung der türkischen Streitkräfte erfolgt, kann sie vom zuständigen Kommandanten bewertet und ausgeführt werden.
Verfahren
Artikel 252. (1) Bei Verfahren, die wegen Vergehen, die im Artikel 250 erfasst wurden, durchgeführt werden, gelten folgende Regeln:
Die Verfahren zu diesen Vergehen gehören zu den dringlichen Aufgaben und die damit verbundenen Prozesse werden auch im gerichtlichen Urlaub durchgeführt.
In Fällen mit sehr vielen Angeklagten kann das Gericht beschließen, dass einige Verhandlungen in Abwesenheit von einem Teil der Angeklagten durchgeführt wird, die davon nicht betroffen sind. Wenn allerdings in diesen Verhandlungen eine sie betreffende Situation eintritt, werden ihnen die Kernpunkte der Worte und Vorgänge in den darauf folgenden Verhandlungen mitgeteilt.
Das Gericht kann aus Sicherheitsgründen beschließen, die Verfahren an einem anderen Ort durchzuführen.
Um in diesen Verfahren sein Schlussplädoyer vorzulegen, werden dem republikanischen Staatsanwalt, dem anwesenden Staatsanwalt oder seinem Stellvertreter; um sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine angemessene Frist gewährt. In Situationen, wo diese Frist eine Einschränkung der Verteidigung bedeutet, wird sie von Amts wegen verlängert.
Das Gericht kann zu mündlichen Äußerungen und schriftlichen Einlassungen und Verhaltensweisen, die die Ordnung und Disziplin der Verhandlung stören und Äußerungen und Verhaltensweisen, die Beschimpfung oder Beleidigung des Gerichts, des Vorsitzenden, irgendeinem der Beisitzer, des republikanischen Staatsanwalts, des Verteidigers, des Schriftführers
oder Bediensteten bedeuten, ein Publikationsverbot verhängen.
Der Vorsitzende Richter verweist einen Angeklagten oder Verteidiger, der die Ordnung der Verhandlung stört, aus dem Sitzungssaal, um nicht wieder an der Verhandlung des Tages teilzunehmen. Wenn sich bei der nächsten Verhandlung herausstellt, dass sie ein Verhalten fortführen, das die Verhandlung in wichtigem Maße stocken lässt und ihre
Anwesenheit nicht als notwendig erachtet wird, kann vom Gericht beschlossen werden, die Verhandlung in ihrer Abwesenheit fortzuführen. Dieser Beschluss darf nicht in einer Weise ergehen, die die Plädoyers behindert und dem Angeklagten wird gestattet, sich durch einen anderen Verteidiger vertreten zu lassen. Falls der Angeklagte oder der Verteidiger, der aus dem Sitzungssaal verwiesen wurde, in den darauf folgenden Verhandlungen auf eine Störung der Ordnung der Verhandlung bestehen, kann beschlossen werden, dass sie an allen oder einem Teil der Sitzungen des Verfahrens nicht mehr teilnehmen. Wenn diese Vorschrift auf den Verteidiger angewandt
wird, wird die zuständige Anwaltskammer benachrichtigt. In diesem Fall wird dem Angeklagten eine angemessene Frist gegeben, um sich durch einen anderen Verteidiger vertreten zu lassen. Im Falle, dass beschlossen wurde, einen Verteidiger, der nach Artikel 41 des Anwaltgesetzes bestellt wurde, von einem Teil oder allen Verhandlungen auszuschließen, wird die ihn beauftragende Stelle informiert. Wenn ein Angeklagter oder sein Verteidiger, der aus dem Sitzungssaal entfernt wurde, wieder zur Verhandlung aufgenommen wurde, werden ihm die wesentlichen Punkt der in seiner Abwesenheit
vorgenommenen Sachen und Maßnahmen mitgeteilt. Falls der Angeklagte oder sein Verteidiger es wünschen, werden ihnen Kopien der in ihrer Abwesenheit erstellten Protokolle gegeben. Angeklagte oder Verteidiger, die aus dem Sitzungssaal entfernt wurden und zu denen beschlossen wurde, dass sie an den Verhandlungen nicht teilnehmen, können in einer vom Gericht zu bestimmenden Frist eine schriftliche Verteidigung vorbringen.
Der Artikel 6 wird an Strafgerichten zu Zuchthausstrafen für Vergehen, die im Artikel 250 erfasst wurden, nicht angewandt.
Falls Zustellungen an die Person oder an die in seinem Namen handelnde Person nicht vorgenommen werden können, können Zustellungen nach der Dringlichkeit der Sache durch die Presse oder Massenmedien erfolgen.
In Bezug auf Vergehen, die im Punkt (c) des ersten Absatzes des Artikels 250 erfasst wurden, werden die Fristen der Untersuchungshaft verdoppelt.