Änderungen am Anti-Terror Gesetz

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Wichtige (neue) Bestimmungen des Anti-Terror Gesetzes (ATG)

Artikel 1

Der Artikel 1 wurde mit dem Gesetz Nr. 4928 vom 15.07.2003 und Artikel 7/2 wurde mit dem Gesetz 4963 vom 30.07.2003 geändert. Nach der Definition von Terror im Artikel 1 des ATG ist es nun Voraussetzung, dass Methoden wie Einschüchterung oder Drohungen angewendet werden, um illegale Vereinigungen zu terroristischen Organisationen werden zu lassen.

Der Artikel 7/2 wurde in Bezug auf Propaganda für terroristische Organisation um die Bedingung erweitert, dass die Propaganda einen Aufruf zu terroristischen Taten beinhalten muss, um strafbar zu sein.

In Artikel 1 des Gesetzes 3713 ist die "Absicht" beschrieben als

Aktionen die darauf gerichtet sind, die in der Verfassung aufgeführten Eigenschaften der Republik, das politische, rechtliche, soziale, laizistische, wirtschaftliche System zu verändern, die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation zu zerstören, die Existenz der Republik des türkischen Staates zu gefährden, die Autorität des Staates zu schwächen oder zu zerstören oder an sich zu reißen, die Grundrechte und -freiheiten zu beseitigen, die innere und äußere Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung oder allgemeine Gesundheit zu zerstören.

Artikel 3 und 4

Nach Artikel 3 und 4 des ATG fallen aus dem TStG die Artikel 79-82, 84, 86, 87, 96, 106-109, 112-118, 142, 148, 149, 151, 152, 170, 172-174, 185, 188, 199, 200, 202, 204, 210, 213-215, 223, 224, 243, 244, 265, 294, 300, 302, 307, 309, 311-319 und die ersten beiden Absätze von Artikel 310 unter das ATG. Hinzu kommen besondere Vorschriften wie Gesetz zu Feuerwaffen und Messer, einzelne Bestimmungen aus dem Waldgesetz, dem Gesetz zur Bekämpfung von Schmuggel und dem Gesetz zur Schutz der Kultur und Natur. Als "Terrorverbrechen" gelten Delikte nach den Artikeln 302, 307, 309, 311-315, 320 und der 1. Absatz von Artikel 310 (Artikel 3 ATG). Als "Verbrechen mit Terrorabsicht" werden alle übrigen Delikte bezeichnet (Artikel 4 ATG)

Artikel 5

Nach Artikel 5 des Gesetzes 3713 gilt für alle in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Straftaten, dass die Haft- oder Geldstrafen um 50% angehoben werden müssen. Das Gesetz 5532 vom 29.06.2006 hat diese Bestimmung in Artikel 5 nicht verändert, sondern nur einen Zusatz hinzugefügt, dass bei einer Regelung, die sowieso schon eine Anhebung der Strafe vorsieht, wenn eine Tat mit organisatorischem Hintergrund ausgeführt wird, die Anhebung um 50% nicht gilt, allerdings darf die Erhöhung der Strafe dann nicht unter 2/3 liegen.

Artikel 7

Mit dem Artikel 6 des Gesetzes 5532 vom 29.06.2006 wurde der Artikel 7 ATG folgendermaßen geändert (eigene Übersetzung): Wer die im Artikel 1 beschriebenen Organisationen… gründet, leitet oder ihnen angehört, wird nach Artikel 314 TStG bestraft. Wer Aktivitäten der Organisation organisiert, wird als Leiter der Organisation bestraft.

Wer Propaganda für die Organisation macht, wird mit 1-5 Jahren Haft bestraft. Falls die Straftat mithilfe der Presse oder Publikationen begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte angehoben… Folgende Vergehen und Verhalten werden nach diesem Absatz bestraft:

a) teilweise oder vollkommene Vermummung bei Kundgebungen und Demonstrationen, die zu Propaganda einer terroristischen Organisationen werden;

b) falls Embleme oder Zeichen getragen werden, Parolen gerufen oder mit Lautsprechern ausgestrahlt wird oder wenn Uniformen mit Emblemen und Zeichen der Organisation angezogen werden, die deutlich machen, dass jemand Mitglied oder Unterstützer der Organisation ist.

Wenn die im 2. Absatz beschriebenen Vergehen in Gebäuden, Lokalen, Büros oder Anbauten von Vereinen, Stiftungen, politischen Parteien, Arbeiter- oder Berufseinrichtungen oder ihren Unterorganisationen begangen wird, wird die Strafe verdoppelt.

Artikel 10

Wichtig ist die Änderung des Artikels 10 durch Artikel 9 des Gesetzes 5532. Die Bestimmungen der StPO werden hier für Angeklagte nach dem ATG dahin gehend abgeändert, dass nur ein Verwandter benachrichtigt werden darf und nur eine Person Rechtsbeistand leisten darf. Außerdem kann auf richterliche Anordnung (Antrag durch den Staatsanwalt) ein Rechtsbeistand für die ersten 24 Stunden verweigert werden. Des Weiteren bestimmt der neue Artikel 10, dass anstelle der vollen Personalien nur die Dienstnummern unter Protokolle gesetzt werden. Als weiteres Element von Artikel 10 kann die Akteneinsicht auf Antrag eines Staatsanwaltes durch richterlichen Beschluss eingeschränkt werden. So könnte es einem Verteidiger im Ermittlungsstadium verwehrt werden, bestimmte Dokumente einzusehen oder Kopien davon zu machen.

Im Absatz e) bestimmt die neue Form des Artikels 10, dass bei dem "begründeten" Verdacht, dass ein Anwaltsgespräch zur Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Organisation dient, Anwaltsgespräche durch einen Beamten im Gefängnis mit gehört werden dürfen. Ein Richter darf übergebene Dokumente einsehen und gegebenenfalls beschlagnahmen.

Artikel 16

Der Artikel 16 des ATG (Gesetz 3713) wurde gestrichen. Die Unterbringung von Personen, die nach dem ATG angeklagt oder verurteilt werden in Hochsicherheitstrakte ist in den Artikeln 9 und 25 des Gesetzes 5275 (Strafvollzug) geregelt.

Artikel 17

Eine andere Erweiterung zur alten Fassung des ATG ist in Artikel 17 (verändert durch Artikel 12 des Gesetzes 5532) zu sehen. Bis zum 01.06.2005 galt für Personen, die nach dem ATG verurteilt wurden, dass sie 3/4 ihrer Strafe zu verbüßen haben, bevor sie (bei guter Führung) konditionell aus der Haft entlassen werden können. Bis zu diesem Datum galt für gewöhnliche Kriminelle, dass sie nach Verbüßung von 2/5 der Strafe in den Genuss einer konditionellen Entlassung kommen können (in Prozenten ausgedrückt: gewöhnliche Kriminelle konnten nach 40% ihrer Strafe entlassen werden, politische Gefangene erst nach 75% ihrer Strafe).

Dies wurde in den Artikeln 107 und 108 des Gesetzes 5275 zum Strafvollzug, das ebenfalls am 01.06.2005 in Kraft trat, insofern korrigiert, dass für gewöhnliche Kriminelle nun mindestens 2/3 der Strafe verbüßt sein müssen, bevor eine konditionelle Haftentlassung erfolgen kann. Die Ungleichheit wurde somit "entschärft". Die Änderungen durch den Artikel 12 des Gesetzes 5532 besagen nun, dass Personen, die nach dem ATG verurteilt wurden, dann nicht vorzeitig auf Entlassung hoffen können, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen haben, an einem Aufstand teilnahmen oder mindestens drei Mal mit Disziplinarstrafen in Form von Einzelhaft belegt wurden.

Des Weiteren bekräftigt der Absatz 4 des Artikels 12 im Gesetz 5532 eine im Artikel 107(16) des Gesetzes zum Strafvollzug sowieso schon vorhandene Bestimmung. Wer unter Bestimmungen des ATG zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt wird (dazu zählen die Artikel 146 altes TStG und 309 neues TStG), kommt nicht in den Genuss einer vorzeitigen Haftentlassung, d.h. sie bleiben bis zum physischen Tod im Gefängnis.

Nicht nur aus dem ATG sondern auch aus weiteren Gesetzen geht hervor, dass politische Gefangene 48 und nicht nur 24 Stunden in Polizeihaft gehalten werden können. Den politischen Gefangenen wurde das Recht genommen, vom Moment der Festnahme an Rechtsbeistand zu haben. Wiederum aus anderen Gesetzen abgeleitet, ist die maximal zulässige Dauer der Untersuchungshaft. Sie ist bei politischen Gefangenen doppelt so hoch, wie bei gewöhnlich kriminellen Tätern (d.h. politische Verfahren laufen grundsätzlich die Gefahr, nicht in einer angemessenen Frist (Artikel 6(1) EMRK) beendet zu werden. Schließlich kommt noch hinzu, dass die Verteidigungsrechte von politischen Gefangenen im Ermittlungsstadium nun (wieder) gesetzlich eingeschränkt werden dürfen.