Die Entscheidung des VG Ansbach vom April 2008

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Unter dem Aktenzeichen AN 1 K 05.31304 hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach am 3. April 2008 entschieden, die Klage eines anerkannten politischen Flüchtlings gegen die Aberkennung des Flüchtlingsstatus abzuweisen. Das Urteil wird in der Form des bei AsylNet als PDF-Datei vorhandenen Textes präsentiert. Es gibt keine Seitenzahlen, dafür Überschriften, die im Urteil in der Form nicht existieren.

Die Vorgeschichte

Der im... in... geborene, verheiratete Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums und alevitischer Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ der Kläger sein Heimatland ... 1995 und kam auf dem Landweg in einem Lkw versteckt in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am... 1995 seine Asylanerkennung beantragte.

Zur Begründung seines Asylbegehrens trug der Kläger u. a. vor, seine persönlichen Probleme hätten im Mai 1989 begonnen, als er zum Militär eingezogen worden sei. Er sei im Osten der Türkei im Einsatz gewesen und habe auf Grund der Befehle der Offiziere die Leute aus den Dörfern vertreiben und schlagen müssen. Er habe damit psychische Probleme bekommen und alles in einem Brief an seinen Onkel, der zur gleichen Zeit den Militärdienst abgeleistet habe, festgehalten. Dieser Brief sei abgefangen worden. Man habe seine Einheit unterrichtet und ihn daraufhin 14 Tage lang gefoltert. Diese Zeit habe er am Ende seiner Militärzeit nachdienen müssen.

Etwa eineinhalb Jahre später sei er aufgefordert worden, das Dorfschützeramt zu übernehmen, was er jedoch abgelehnt habe, weil er sein Volk nicht habe verraten wollen. Man habe ihm daraufhin vorgehalten, dass er bereits während seiner Militärdienstzeit Probleme gehabt habe. Auch habe man ihn der Unterstützung der „PKK“ verdächtigt. Eine Woche später sei sein Dorf von Soldaten überfallen worden. Die Bewohner seien auf dem Dorfplatz zusammengetrieben, beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihn 15 Tage lange festgehalten und gefoltert. Insgesamt sei er sechs- bis siebenmal auf diese Art und Weise mitgenommen worden. Es habe sich manchmal um drei Tage, fünf Tage oder eine Woche gehandelt. Man habe ihn immer wieder aufgefordert, Dorfschützer zu werden und ihm vorgeworfen, die „PKK“ zu unterstützen.

Im August/September 1994 habe er versucht, nach... zu fliehen, sei allerdings am Flughafen festgenommen worden. Danach sei er eine Woche lang gefoltert worden. Man habe ihm gedroht, ihn impotent zu machen. Ständig sei er gefragt worden, ob er mit der „PKK“, der „DEV-Sol“ oder der „TIKKO“ zu tun habe. Nach seiner Freilassung habe er sich nach... begeben, wo er sich wegen der für die Flucht nach... gefälschten Unterlagen bei der Polizei habe melden müssen. Bis zum Ende des Jahres sei er deswegen dreimal vor Gericht gewesen.

Als er in sein Dorf zurückgekommen sei, sei sein Haus ohne Fenster und Türen, alles sei zerschlagen und zerstört gewesen. Vom... habe er erfahren, dass er sich sofort bei der Militärdienststelle melden solle. Noch in der gleichen Nacht habe er seine Familie genommen und sie nach... zu seinem Bruder gebracht. Er selbst sei dann nach... gegangen, wo er sich eineinhalb Monate lang versteckt gehalten habe, bis es ihm gelungen sei, mit Hilfe von Schleppern das Land zu verlassen.

Auf Frage nach politischen Aktivitäten erklärte der Kläger, sich nicht so intensiv politisch betätigt zu haben. Die Ideen der „DEV-Sol“ gefielen ihm, weshalb er mit dieser auch sympathisiert habe.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Mit Urteil vom 23. Mai 1996 (B 6 K 96.30001) verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth das Bundesamt unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des ablehnenden Bescheides festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG gegeben seien. In Ziffer 4 wurde der Bescheid insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger glaubhaft geschilderten Festnahmen und Folterungen hätten ein asylrechtlich relevantes Ausmaß erreicht, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger in seiner Heimat einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Derartige Personen könnten auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden. In den von Kurden bewohnten Vierteln der Großstädte fänden vermehrt Razzien statt, um dort PKK-Mitglieder und -Anhänger aufzuspüren. Da auf Grund der Vorgeschichte davon auszugehen sei, dass der Kläger von den Sicherheitskräften als PKK-Unterstützer und damit als Separatist gesucht werde, wäre er dort nicht hinreichend sicher vor weiterer politischer Verfolgung gewesen. In Vollzug dieser Gerichtsentscheidung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. Juli 1996 fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 4 AuslG in der Person des Klägers vorlägen.

Der Widerruf

Mit Schreiben vom 24. August 2005 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG einzuleiten. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Widerrufsentscheidung Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 wies der Klägervertreter darauf hin, dass die Gründe für die Anerkennung des Klägers weniger mit der PKK zu tun gehabt hätten als vielmehr mit seiner Kritik am Vorgehen der türkischen Armee gegen die kurdische Bevölkerung, wobei diese Kritik an Aktualität nichts verloren habe.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 26. Juli 1996 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorlägen. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Übrigen nicht vorlägen, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Feststellungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht treffen ließe. Der Kläger müsse auf Grund des nunmehr seit über zehn Jahren zurückliegenden Verdachts der Unterstützung der PKK mit hinreichender Sicherheit keine staatlichen Repressalien mehr befürchten. Auch die bloße Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, führe zu keinen asylrechtlich relevanten Repressalien mehr. Letztlich führten auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers für die DHKP-C gegenwärtig zu keiner politischen Verfolgung.

Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen habe der Kläger lediglich an Demonstrationen und Kundgebungen der DHKP-C teilgenommen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass kurdische Asylbewerber, die in Deutschland an Demonstrationen oder sonstigen Aktivitäten kurdischer Vereine und Gruppen teilgenommen hätte, bei ihrer Rückkehr in die Türkei allein aus diesem Grund Repressalien erdulden müssten. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung könne somit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei weiterhin mit politischen Repressalien zu rechnen habe.

Zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Heimatstaat ablehnen könne, seien – zumal angesichts der dargestellten Entwicklung in seiner Herkunftsregion – nicht ersichtlich. Mit § 53 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG werde der psychischen Sondersituation Rechnung getragen, in der sich ein Asylberechtigter befinde, welcher ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten habe und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zuzumuten sei, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.

Ein solches Verfolgungsschicksal habe der Kläger nicht erleiden müssen. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG lägen nicht mehr vor. Der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr weder Folter noch andere menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Übrigen lägen nicht vor. Eine Verfolgung seitens staatsähnlicher bzw. nichtstaatlicher Akteure sei nicht geltend gemacht worden. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde am 13. Oktober 2005 als Einschreibesendung zur Post gegeben.

Die Klage

Mit einem am 24. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 11. Oktober 2005 aufzuheben.

Das Bundesamt beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der erhobenen Klage führte der Bevollmächtigte des Klägers u. a. aus, entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe sich die Situation in der Türkei seit der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers im Jahre 1996 weder grundlegend noch dauerhaft verändert. In der Tat habe es mehrere unterschiedliche Regierungen und Gesetzesänderungen gegeben, indes sei die Situation der Menschen und der Menschenrechte nach wie vor ungewiss. Zur Erläuterung verwies der Klägervertreter auf eine Reihe von Zeitungsberichten.

In seiner Erwiderung wies das Bundesamt darauf hin, dass sich der Klägervertreter auf Verfahren gegen exponierte Personen in der Türkei beziehe, der Kläger diesem Personenkreis jedoch nicht angehöre. Im Übrigen verwies das Bundesamt auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2005. Auf Grund des Reformprozesses in der Türkei bestehe nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Anwendung von Folter. Im Falle des Klägers bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass seine frühere Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, zu asylrelevanten Maßnahmen führen könnte.

Der Klägervertreter entgegnete, der Reformprozess in der Türkei stehe auf „wackligen Beinen“. Durch den Strafprozess gegen... und das Wiederaufflammen der Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und der kurdischen Guerilla sei vielmehr zu befürchten, dass die asylrelevante Verfolgung wieder zunehmen werde. Der Klägervertreter verwies auf eine Reihe von Zeitungsberichten und beanstandete, dass das Widerrufsverfahren nicht wegen der angeblich veränderten politischen Verhältnisse in der Türkei eingeleitet worden sei, vielmehr aus politischen Gründen von der Ausländerbehörde in... betrieben werde. Der Kläger werde in die Nähe der DHKP-C gerückt, ohne ihn hierzu zu hören. In der beigefügten persönlichen Stellungnahme des Klägers führt dieser aus, dass er zu keiner Zeit der PKK angehört habe. Seine Unterstützung der nationalen Befreiungsbewegung der Kurden in der Türkei sei auf seine revolutionäre, demokratische, progressive, vor allem jedoch humanistische Persönlichkeit zurückzuführen. Es sei richtig, dass er mit der DHKP-C sympathisiere.

In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Fragen des Gerichts u. a. an, er stehe seit er in Deutschland sei in Arbeit und sei mittlerweile seit neun Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Seit seiner Ankunft in Deutschland sei er auch politisch aktiv; dies sei auch ein Grund dafür gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Seine hiesigen politischen Aktivitäten hielten sich im Rahmen der Gesetze. Die Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe – Kundgebungen, Demonstrationen –, seien sämtlich nicht verboten gewesen. Er gehöre auch keiner illegalen Organisation an.

Er sei beispielsweise Mitglied des „...“, der... Ortsgruppe einer überregionalen kulturellen Vereinigung, ferner – er sei Alevit – im alevitischen Verein; etwa zwei Jahre lang sei er auch Mitglied der „... “ gewesen. Der Verein „... “ verfolge kulturelle und soziale Ziele. Die von ihm – überwiegend im Kulturladen – organisierten Veranstaltungen seien kultureller, künstlerischer oder folkloristischer Natur; es werde musiziert, getanzt, gemeinsam gegessen. Er sei nicht Mitglied der DHKP-C, habe dieser Organisation auch zu keiner Zeit angehört. Freilich habe er in der Türkei mit deren Vorgängerorganisation, der „Devrimci Sol“ sympathisiert.

Außer den genannten kulturellen Veranstaltungen habe er auch an politischen Zusammenkünften teilgenommen, so an Kundgebungen gegen den Krieg, das Massaker in der Türkei oder die Situation in Palästina. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass er, wenn er von Krieg spreche, den Krieg im Irak meine. Wer die gegen den Krieg im Irak gerichteten Veranstaltungen organisiert habe, könne er heute nicht mehr sagen. Es habe verschiedene Friedensbewegungen gegeben, denen er sich mit seiner Familie angeschlossen habe, weil er gegen diesen Krieg sei.

Wenn er das Massaker in der Türkei angesprochen habe, so habe er damit die Ereignisse gemeint, die sich im Anschluss an den vom türkischen Justizministerium nicht akzeptierten Hungerstreik der Gefängnisinsassen ereignet hätten; die Gefangenen seien in Gefängnisse des Typs F verbracht worden. Über die genannten Kundgebungen hinaus habe er auch an den allwöchentlich stattfindenden Montags-Demonstrationen in... teilgenommen, die jeweils vor der.. stattfänden.

Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass diese – soweit ihm bekannt sei – von der „... “ organisiert würden. Auch an Veranstaltungen im Ausland habe er schon teilgenommen, so beispielsweise vor der Europäischen Kommission in... – wohl nach dem Jahr 2000 –, als gefordert worden sei, der Ermordung der Hungerstreikenden Einhalt zu gebieten. Darüber hinaus habe er auch Konzerte im Ausland besucht.

Abschließend betonte der Kläger, dass er insgesamt zu keiner Zeit mit illegalen Organisationen zu tun gehabt habe, dass die von ihm besuchten Veranstaltungen ganz überwiegend kultureller bzw. künstlerischer Natur gewesen seien. Der Klägervertreter verwies auf die schriftsätzlich gestellten Klageanträge, ferner auf schriftlich niedergelegte Hilfsbeweisanträge, die er dem Gericht überreichte. Der Beklagtenvertreter wies daraufhin, dass der hinsichtlich der Folterbedrohung PKK-Verdächtigter in türkischer Polizeihaft gestellte Antrag im Hinblick auf die entsprechenden Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen jüngsten Lageberichten unbehelflich sei. Er beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahmen und Auskünfte wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Gesetzeslage

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2005, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den auf Grund rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Mai 1996 ergangenen Feststellungsbescheid vom 26. Juli 1996 hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 sowie eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG widerrufen und darüber hinaus festgestellt hat, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Übrigen nicht vorlägen, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG nicht gegeben seien. Diese Klage ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Der Kläger wird weder durch den rechtmäßigen Widerruf der getroffenen Feststellungen noch durch die nicht zu beanstandende Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lagen zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor.

Das Widerrufsverfahren ist formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Formvorschrift des § 73 Abs. 4 AsylVfG wurde eingehalten, insbesondere wurde der Kläger vor der Entscheidung formgerecht zum beabsichtigten Widerruf gehört. § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung zum 1. Januar 2005 zu laufen begonnen hat (BayVGH, Urteil vom 12.10.2005, 23 B 05.30629; OVG Münster, Beschluss vom 14.4.2005, 13 A 654/05 A, InfAuslR 2005, 344) und eine vorherige sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt mit entsprechender Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde nicht stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2007, 1 C 21/06, BayVBl 2007, 632).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (= die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; vgl. zur früheren Rechtslage bereits BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, 1 C 21.04, NVwZ 2006, 707) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zu widerrufen, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland derart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 25.8.2004, 1 C 22/03, BayVBl 2005, 56 f. = NVwZ 2005, 89 f.; Urteil vom 19.9.2000, 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 ff. = BayVBl 2001, 278 ff. = NVwZ 2001, 335 ff.; Urteil vom 27.7.1997, 9 B 280/97, BayVBl 1998, 28 = NVwZ-RR 1997, 741).

Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob der Widerruf „unverzüglich“ erfolgt ist, da die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition dient (BVerwG, Urteil vom 25.8.2004, a. a. O.). Das Asylgrundrecht verleiht anders als die Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt vor allem die Verfolgungsgefahr. Haben sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert, gebietet Art. 16 a Abs. 1 GG nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus. Politisch Verfolgte genießen nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980. 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54, 341 ff. = NJW 1980, 2641 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, 9 C 3/92, ZAR 1993, 92 f. = EZAR 214 Nr. 3).

Politisch Verfolgter ist, wem in seinem Heimatland bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles staatliche Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - ständige Rechtsprechung). Hat er schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen der politischen Lage im Verfolgerstaat nur versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, weil es dem humanitären Charakter des Asyls widerspräche, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Deshalb sind die Anforderungen für die Anerkennung in diesen Fällen herabzustufen.

Als vorverfolgt ist auch anzusehen, wer unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist ist (BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, 9 C 154.90, BVerwGE 88, 367, 374; Urteil vom 19.5.1992, 9 C 21.91, Urteilsabdruck, S. 11). Diese Grundsätze müssen mit Rücksicht auf den humanitären Charakter des Asylgrundrechts auch für den Widerruf der Asylanerkennung gelten (BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, 9 C 3/92, a. a. O.).

Der Widerrufstatbestand ist deshalb nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, a. a. O. und Urteil vom 24.11.1998, 9 C 53/97, NVwZ 1999, 302).

Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 26. Juli 1996 festgestellte Verfolgungsbetroffenheit des Klägers infolge der nach Erlass des Bescheides zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderungen der (politischen) Verhältnisse in der Türkei weggefallen ist.

Dem Widerruf der mit Bescheid vom 26. Juli 1996 getroffenen Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und 4 AuslG a. F. vorliegen, steht auch die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Mai 1996 (B 6 K 96.30001) nicht entgegen.

Beruht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch das Bundesamt – wie vorliegend – auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, hindert bei unveränderter Sachlage bereits die Rechtskraft dieser Entscheidung die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt. Dies folgt aus der Regelung des § 121 VwGO, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 73 Abs. 1 AsylVfG befreit nicht von dieser Rechtskraftbindung, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem Widerruf bzw. der Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2001, 1 C 7.01, BayVBl 2002, 217; Urteil vom 24.11.1998, 9 C 53.97, BVerwGE 108, 30; vgl. auch Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12.92, BVerwGE 91, 256, m. w. N.).

Vorliegend durfte das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. sowie eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 12 und 4 AuslG a. F. mit Rücksicht auf eine nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Mai 1996 (B 6 K 96.30001) erfolgte – maßgebliche – Veränderung der Verhältnisse in der Türkei widerrufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, 9 C 16.99, BVerwGE 110, 111; Urteil vom 24.11.1998, 9 C 53.97, BVerwGE 108, 30; Urteil vom 8.12.1992, 1 C 12.92, BVerwGE 91, 256; Urteil vom 4.6.1970, 2 C 39.68, BVerwGE 35, 234; Beschluss vom 18.3.1982, 1 WB 41.81, BVerwGE 73, 348; Urteil vom 30.8.1962, 1 C 161.58, BVerwGE 14, 359) endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert (sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft). Es liegt jedoch auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt (BVerwG, Beschluss vom 3.11.1993, 4 NB 33.93, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236; vgl. auch Schoch /Schmidt-Aßmann /Pietzner – Clausing, VwGO, § 121 RdNr. 72). Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO weitgehend leer. Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (BVerwG, Urteil vom 18.9.2001, a. a. O.; Urteil vom 8.12.1992, a. a. O.; Urteil vom 23.11.1999, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.1993, a. a. O.; Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.).

Dies ist – jedenfalls im Asylrecht – nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist.

Veränderte Verhältnisse

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. Mai 1996 ausgeführt, die vom Kläger glaubhaft geschilderten Festnahmen und Folterungen hätten ein asylrechtlich relevantes Ausmaß erreicht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Heimat einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Derartige (vorverfolgte) Personen könnten auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden. In den von Kurden bewohnten Vierteln der Großstädte fänden vermehrt Razzien statt, um dort PKK-Mitglieder und -Anhänger aufzuspüren. Da auf Grund der Vorgeschichte davon auszugehen sei, dass der Kläger von den Sicherheitsbehörden als PKK-Unterstützer und damit als Separatist gesucht werde, wäre er dort vor weiterer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher gewesen. Auf Grund des als glaubhaft gewürdigten Sachverhalts drohten dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei konkrete Gefahren nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG.

Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen entscheidungserheblich veränderter Umstände ausgegangen. Eine Wiederholung der vor der Ausreise erlittenen und im Zeitpunkt des Urteilserlasses dem Kläger im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgungsmaßnahmen kann wegen der seit November 2002 in der Türkei umgesetzten Reformvorhaben mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden. Seit diesem Zeitpunkt hat die AKP-Regierung ein umfangreiches gesetzgeberisches Reformprogramm verwirklicht, das als das umfassendste in der türkischen Geschichte seit den Atatürkschen Reformen in den 1920er Jahren gilt.

Kernelemente der türkischen Reformpolitik, die vorsichtig bereits Anfang/Mitte 2002 von der Vorgängerregierung eingeleitet wurde (u. a. Abschaffung der Todesstrafe im August 2002) sind die – nach üblicher Zählung – acht „Reformpakete“ aus den Jahren 2002 bis 2004. Mit Inkrafttreten des letzten Gesetzespakets am 1. Juni 2005 hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt. Die Kernpunkte der acht „Reformpakete“ sind: Abschaffung der Todesstrafe, Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte, Reform des Nationalen Sicherheitsrates (Eindämmung des Einflusses des Militärs), Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als Türkisch (de facto Kurdisch), die Benutzung dieser Sprachen in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Einführung von Berufungsinstanzen.

Im Bereich der Strafjustiz kam es bereits seit 2002 zu entscheidenden Verbesserungen z. B. bei den strafrechtlichen Bestimmungen zur Verfolgung von Meinungsdelikten. Die neuen, zum 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetze sollen eine Strafbarkeit, die sich im Rahmen von EU-Standards hält, bewirken. Im Rahmen der im Mai 2004 verabschiedeten Verfassungsänderungen wurde außerdem Artikel 90 der Verfassung über internationale Abkommen geändert und der Vorrang der von der Türkei ratifizierten völkerrechtlichen und europäischen Verträge gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften verankert (vergleichbar Art. 25 GG). Geraten internationale Menschenrechtsübereinkommen mit nationalen Rechtsvorschriften in Konflikt, haben die türkischen Gerichte jetzt internationale Übereinkommen anzuwenden.

Die Reformen standen in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Beginns von EU-Beitritts-Verhandlungen, zielen aber erklärtermaßen auch auf eine weitere Demokratisierung der Türkei zum Wohle ihrer Bürger ab. Bestehende Implementierungsdefizite sind u. a. darauf zurückzuführen, dass viele Entscheidungsträger in Verwaltung und Justiz aufgrund ihrer Sozialisation im kemalistisch-laizistisch-nationalen Staatsverständnis Skepsis und Misstrauen gegenüber der islamisch-konservativen AKP-Regierung hegen und Reformschritte als von außen oktroyiert und potentiell schädlich wahrnehmen. In ihrer Berufspraxis setzen sie den Reformen großes Beharrungsvermögen entgegen und verteidigen damit aus ihrer Sicht das Staatsgefüge als Bollwerk gegen Separatismus und Islamismus. Die Regierung setzt sich nachdrücklich dafür ein, durch zahlreiche erklärende und anweisende Runderlasse die Implementierung der beschlossenen Reformen voranzutreiben und die sachgerechte Anwendung der Gesetze sicherzustellen. Besonders wichtige Posten, wie z. B. der des Gouverneurs der Provinz Diyarbakir, werden mit Persönlichkeiten besetzt, die das Reformwerk ausdrücklich unterstützen (zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes Türkei vom 27. Juli 2006, Stand: Juni 2006, bestätigt durch Lagebericht vom 25. Oktober 2007, Stand: September 2007).

Mit dem am 30. Juli 2003 verabschiedeten Gesetz 4963, dem so genannten 7. Paket für die Anpassung an EU-Normen, wurde das Tatbestandsmerkmal „oder auf irgendeine Weise ihre Bewegungen erleichtert“ aus dem Art. 169 türk. StGB gestrichen. Im neuen, seit dem 1. Juni 2005 gültigen Strafgesetzbuch wurde Art. 169 durch Art. 315 türk. StGB ersetzt, der aber nur noch die Beschaffung bzw. Bereitstellung von Waffen betrifft und eine Haftstrafe von 10 bis 15 Jahren vorsieht. Art. 7 Abs. 2 türk. StGB legt fest, dass das neue Strafgesetzbuch anzuwenden ist, wenn dieses für den Täter günstiger ist. Laut einem Bericht der Zeitschrift „Radikal“ vom 27. Januar 2005 wurden bereits im Vorgriff auf das Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches bis zum 13. Januar 2005 12.139 Gefangene aus der Haft entlassen. Die meisten Entlassungen (2.088) erfolgten wegen Plünderung, Wegversperrens und Entführung. An zweiter Stelle stand Diebstahl (1.323). Von Gefangenen, die wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande verurteilt worden waren, wurden 1.147 Gefangene entlassen. Dies bestätigt, dass die türkischen Behörden es mit der Umsetzung der genannten Strafrechtsreform tatsächlich ernst meinen.

Unter diesen veränderten Umständen hat der Kläger im Hinblick auf die ihm seinerzeit allein wegen seiner geäußerten Kritik an Befehlen militärischer Vorgesetzter zur Vertreibung und Verprügelung von Dorfbewohnern und der Ablehnung des ihm angetragenen Dorfschützeramtes unterstellten Unterstützung der PKK nicht zu befürchten, im Falle einer Rückkehr erneut als „Separatist“ behandelt und maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Der Kläger hat zu keiner Zeit selbst behauptet, die PKK (anderweitig) unterstützt, deren Angehörige gar mit Waffen oder sonstigem militärischen Gerät, versorgt bzw. der Organisation selbst angehört zu haben. Auf Frage nach politischen Aktivitäten hatte der Kläger in seinem Asylverfahren dem Bundesamt gegenüber lediglich eingeräumt, an den Ideen der „... -.... “ Gefallen gefunden und mit ihr deshalb sympathisiert zu haben.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, die sich nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers im Wesentlichen auf eine Teilnahme an kulturellen, künstlerischen und folkloristischen Veranstaltungen, in politischer Hinsicht auf allgemeinpolitische Meinungsäußerungen im Rahmen von Kundgebungen oder Demonstrationen beschränken, nichts zu ändern.

Gerade hinsichtlich der Meinungsfreiheit ist in der Türkei eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse zu beobachten. Nach früherer türkischer Gesetzeslage endete die Meinungsfreiheit in der Türkei dort, wo Justiz und Sicherheitskräfte den Staat durch „Islamismus“ oder „Separatismus“ gefährdet sahen. Die einfachgesetzlichen Strafrechtsbestimmungen in Art. 159 türk. StGB a. F. („Beleidigung des Türkentums“), Art. 169 türk. StGB a. F. („Unterstützung einer verbotenen Vereinigung“) und Art. 312 Abs. 2 türk. StGB a. F. („Volksverhetzung“) wurden von Gerichten und Staatsanwaltschaften großzügig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit herangezogen. Diese Gesetze wurden bereits in den letzten Jahren deutlich zugunsten des Bürgers modifiziert, so dass die Zahl der entsprechenden Anklagen und vor allem Verurteilungen bereits von 2003 bis 2005 kontinuierlich zurückging.

Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, wurden nicht mehr bestraft. Die türkische Verfassung garantiert in Art. 26 die Freiheit der Meinungsäußerung. Durch mehrere Verfassungsänderungen und Änderungen des Strafrechts in den letzten Jahren wurde die Meinungsfreiheit gestärkt. So bestimmt der am 3. August 2002 ergänzte Art. 159 türk. StGB beispielsweise, dass reine Kritik an staatlichen Einrichtungen einschließlich der Streitkräfte nicht strafbar ist, solange sie nicht in beleidigender oder verunglimpfender Absicht erfolgt. Am 30. Juli 2003 wurde noch deutlicher klargestellt, dass „Äußerungen, die ausschließlich zum Zwecke der Kritik ohne die Absicht der Verächtlichmachung oder des Missbrauchs getan werden, straffrei sind“. Zudem wurde die Mindeststrafe von einem Jahr auf sechs Monate gesenkt. Art. 301 Abs. 1 und 2 des am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches stellen die Erniedrigung des Türkentums, der Republik sowie der staatlichen Organe und Einrichtungen unter Strafe. Art. 301 Abs. 4 türk. StGB bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Meinungsäußerungen, die das Ziel haben, Kritik auszuüben, „keinen Tatbestand“ haben, mithin nicht strafbar sind.

Soweit das Auswärtige Amt (im Lagebericht vom 25. Oktober 2007) bezüglich der Anwendung des Art. 301 türk. StGB fortbestehende rechtliche Unsicherheiten konstatiert, ist dies vorliegend ohne Bedeutung. Verurteilungen wegen Meinungsdelikten haben im Zuge der genannten Reformen jedenfalls drastisch abgenommen. Nach einer vom türkischen EU-Generalsekretariat vorgelegten Statistik kam es bei nach Art. 159 türk. StGB a. F. angestrengten Strafverfahren im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2004 nur noch in 2 % der angeklagten Fälle zu Verurteilungen, bei Verfahren nach Art. 312 a. F. türk. StGB in 10 % der Fälle. Mit Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung wird voraussichtlich die Zahl der Ermittlungsverfahren und Strafprozesse weiter zurückgehen, da den Gerichten nunmehr die Möglichkeit gegeben wird, unschlüssige Anklagen zurückzuweisen und nicht mehr zur Hauptverhandlung zuzulassen. Auf Grund der jüngsten Erkenntnisse im Kontext der Reformen werden Meinungsäußerungen, die im Rahmen der EMRK zulässig sind, in der Türkei nicht mehr in bestandskräftiger Weise kriminalisiert.

Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung anerkannten Beweiswert von Auskünften des Auswärtigen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.1991, 2 BvR 1351/91, InfAuslR 1992, 72 ff.; Entscheidung vom 23.2.1983, 1 BvR 990/82, BVerfGE 63, 197, 213 f. = NJW 1983, 1723 ff.; BVerwG, Urteil vom 13.2.1984, 9 B 15.84; Urteil vom 22.1.1985, 9 C 52.83, DVBl 1985, 577 f.; BayVGH, Beschluss vom 9.8.1995, 2 BA 95.32963, BayVBl 1996, 671) – selbst im Falle einer möglichen Mitwirkung von zu Botschaften abgeordneter Mitarbeiter des Bundesamtes (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.5.1999, 20 ZB 99.30941, m. w. N.) – sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen zur Frage der Verbesserung der politischen, gesellschaftlichen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei seit 1996 durch Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Europäischen Union sowie durch Einvernahme des Generalsekretärs der Christlich Demokratischen Union... als Zeugen Beweis zu erheben, zumal sich das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten u. a. auch auf die jeweiligen Fortschrittsberichte der EU-Kommission, zuletzt denjenigen vom 8. November 2006, bezieht, im Übrigen nicht – wie für die beantragte Zeugeneinvernahme erforderlich – eine Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt wird, sondern eine von der Einschätzung des Auswärtigen Amtes abweichende Beurteilung der Frage, ob sich insbesondere die Menschenrechtslage in der Türkei verbessert habe.

Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei auch vor anderen asylerheblichen Repressionen, insbesondere vor Folter, hinreichend sicher. Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte. Besteht der Verdacht einer Straftat (z. B. Passvergehen, illegale Ausreise), werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um asylerhebliche Vorgänge. Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen stets überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.

In den letzten beiden Jahren wurde kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung heran getragen, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich ist. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt aus (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 27. Juli 2006 und fortfolgend).

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung an (so auch VGH Kassel, Urteil vom 5.8.2002, 12 UE 2172/99.A; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2002, 8 A 4782/99.A; Urteil vom 25.1.2000, 8 A 1292/96.A; OVG Magdeburg, Urteil vom 8.11.2000, A 3 S 657/98; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.10.2000, 2 L 4591/94; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.1999, A 12 S 2013/97; Urteil vom 2.4.1998, A 12 S 1092/96; Urteil vom 2.7.1998, A 12 S 1006/97; Urteil vom 21.7.1998, A 12 S 2806/96).

Beweiswert von Auskünften des Auswärtigen Amtes

Im Hinblick auf den in der Rechtsprechung anerkannten Beweiswert von Auskünften des Auswärtigen Amtes (vgl. Rechtsprechungsnachweise oben) – selbst im Falle einer möglichen Mitwirkung von zu Botschaften abgeordneter Mitarbeiter des Bundesamtes (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.5.1999, 20 ZB 99.30941, m. w. N.) – sah sich das Gericht auch insoweit nicht veranlasst, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen zur Frage der Folterbedrohung zurückkehrender türkischer Asylbewerber durch Einholung von Stellungnahmen von amnesty international, des Türkischen Menschenrechtsvereins IHD und des Sachverständigen Helmut Overdiek Beweis zu erheben, zumal das Auswärtige Amt in seinen jeweiligen Lageberichten grundsätzlich anmerkt, seine Erkenntnisse u. a. auch aus der Verwertung der Berichte von amnesty international und der Jahresberichte des Türkischen Menschenrechtsvereins IHD zu beziehen.

Anwendung rechtlicher Prinzipien auf den aktuellen Fall

Zu Recht hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder der Regelungen in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Das Bundesamt war befugt, hierzu (erstmals) eine negative Feststellung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1999, 9 C 29/98, BayVBl 1999, 735 = InfAuslR 1999, 373).

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Anders als bei Art. 16 a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von

a) dem Staat,

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG geht über den des Art. 16 a Abs. 1 GG auch insofern hinaus, als § 60 Abs. 1 AufenthG gerade auch Fälle erfasst, in denen sich ein Ausländer gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG nicht auf den Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann.

Soweit sich der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG mit demjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckt, sind auch die rechtlichen Voraussetzungen, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich (OVG Münster, Urteil vom 12.7.2005, 8 A 780/04.A; OVG Bremen, Urteil vom 23.3.2005, 2 A 115/03.A; zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992, 9 C 59/91, BayVBl 1992, 377 ff. = NVwZ 1992, 892 f.; Urteil vom 18.1.1994, 9 C 48/92, BVerwGE 95, 42 ff. = NVwZ 1994, 497 ff. = InfAuslR 1994, 196; Urteil vom 22.3.1994, 9 C 443/93, NVwZ 1994, 1112 ff. = InfAuslR 1994, 329). Insoweit kann auf die obigen Darlegungen verwiesen werden.

Für eine im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist nichts ersichtlich. Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob diese Vorschrift wegen § 60 Abs. 8 AufenthG keine Anwendung findet.

Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor.

Wie oben bereits dargelegt, besteht für den Kläger weder die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG) noch die Gefahr der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), die in der Türkei durch das Reformpaket vom 3. August 2002 abgeschafft worden ist. Auch kann sich der Kläger nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK berufen. Diese Bestimmungen verbieten die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, auf eine bestimmte Person zielt und vom Staat ausgeht oder von ihm zu verantworten ist (BVerwG, Urteil vom 2.9.1997, 9 C 40/96, NVwZ 1999, 311 ff. = DVBl 1998, 271).

Schließlich sind auch Gesichtspunkte, nach denen dem Kläger in der Türkei erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohten (§ 60 Abs. 7 AufenthG), nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. (Details wurden ausgelassen)