Kritik an der Entscheidung des VG Ansbach
Im Urteil des VG Ansbach vom 3. April 2008 (Az.: AN 1 K 05.31304) spielt die Einschätzung der gesetzlichen, politischen und Lage der Menschenrechte in der Türkei eine zentrale Rolle. Das VG Ansbach legte seiner Entscheidung u.a. folgenden Sachverhalt zugrunde: "(Verfolgungsmaßnahmen können) wegen der seit November 2020 in der Türkei umgesetzten Reformvorhaben mit... Sicherheit ausgeschlossen werden." (S. 12), "Mit Inkrafttreten des letzten Gesetzespakets am 1. Juli 2005 hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen erfüllt."
Neben der Tatsache, dass hier eine positivere Bewertung des Fortschritts in der Türkei abgegeben wird, als es die Europäische Union selber tut[1] entspricht diese Bewertung meines Erachtens auch nicht den Tatsachen.
Die Reformen von 2002-2005
Die Gesetzespakete zur Harmonisierung mit der EU[2] sind nicht der Ausdruck einer Überzeugung, grundlegende Veränderungen zum Wohle der Bürger im Staate durchführen zu wollen, sondern entsprangen dem Wunsch, den von der EU Kommission aufgestellten Vorgaben zu entsprechen. Zum Teil waren sie nicht nachhaltig.[3] Einzelne Gesetzesvorschriften wurden schon vor Inkrafttreten durch zusätzliche Gesetze abgeändert, bzw. wurde ihre Wirksamkeit durch weitere Gesetze hinaus gezögert.[4] In wieder anderen Fällen enthalten die neuen Gesetze eine Reihe von Vorhaben, die auch 6 Jahre danach lediglich als "Absichtserklärung" gelten können.[5]
Während ich mit einigen Feststelllungen des VG Ansbach zur positiven Entwicklung in der Türkei, wie der Abschaffung der Todesstrafe voll und ganz übereinstimme, vertrete ich an anderen Punkten durchaus andere Meinungen. An einigen Punkten beruhen die Einschätzungen des VG Ansbach sogar auf sachlich falschen Informationen. So wurden meines Erachtens die Staatssicherheitsgerichte nicht abgeschafft (Seite 13 des Urteils), sondern lediglich umbenannt.[6]. Diese Berichte hätten dem Gericht bekannt sein sollen. Erst im Juli 2011 hat der Hohe Rat für Richter und Staatsanwälte beschlossen, zu den 6 in Istanbul bestehenden Kammern für schwere Straftaten, die nach Artikel 250 eine besondere Befugnis besitzen, weitere 3 hinzuzufügen, während die Republikanische Volkspartei CHP einen Gesetzesentwurf eingebracht hat, diese Gerichte abzuschaffen.</ref> Die Wiederaufnahme von Verfahren, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei entschieden hat, ist nur mit Einschränkungen möglich.[7] Artikel 90 der Verfassung hatte schon vor seiner Änderung im Mai 2004 die Bestimmung enthalten, dass internationale Konventionen, die die Türkei ratifiziert hat, als nationales Recht gelten.
Die positive Entwicklung, die durch Änderungen am Artikel 169 des alten Strafrechts erfolgt sein sollen (Seite 14 des Urteils), hat sich in der Praxis als das genaue Gegenteil heraus gestellt. Während die Regelstrafe für Unterstützer von bewaffneten Banden unter Artikel 169 altes Strafgesetz 3 Jahre und 9 Monate Haft betrug, erhalten nun Unterstützer bewaffneter Organisationen (Formulierung im neuen Gesetz geändert) nach Artikel 314 des neuen Strafgesetzes (gilt eigentlich nur für Mitglieder) in Verbindung mit Artikel 220, Absatz 7 (gilt eigentlich für Unterstützer krimineller Vereinigungen) die gleichen Strafen wie Mitglieder von bewaffneten Organisationen. Während sich die Regelstrafe für Mitglieder von bewaffneten Organisationen (Artikel 168 altes Gesetz, Artikel 314 neues Gesetz) von 12,5 Jahren auf die Hälfte, nämlich 6 Jahre, 3 Monate reduziert hat, werden die Unterstützer mit eben dieser Strafe (also nicht mehr knapp 4 Jahren, sondern mehr als 6 Jahren Haft) belegt.[8]
Meinungsfreiheit
Der Aussage "Gerade hinsichtlich der Meinungsfreiheit ist in der Türkei eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse zu beobachten" (Seite 14 des Urteils) möchte ich etwas mehr Aufmerksamkeit widmen, da insbesondere an diesem Punkt die opportunistische Grundhaltung bei fast allen vermeintlich tiefgreifenden Änderungen in der Türkei gut zu erkennen ist.
Das erste Strafgesetzbuch der türkischen Republik war das bis zum 1. Juni 2005 gültige Gesetz Nr. 765 vom 1. März 1926. In den politischen Verfahren, die sich nach jedem Putsch (1960, 1971 und 1980) häuften, wurden die meisten gewaltfreien politischen Gefangene unter den Artikeln 140 (Verunglimpfung der Türkei im Ausland), Artikel 141 (Mitgliedschaft und Propaganda für eine kommunistische Organisation), Artikel 142 (separatistische Propaganda) und Artikel 163 (anti-laizistische Bestrebungen) verurteilt. Gegen diese (und andere Bestimmungen) zogen nicht nur regierungs-unabhgängige Organisationen wie amnesty international zu Felde,[9] sie wurden auch in Gremien wie den Ausschüssen des Europarates thematisiert. Nach der Fusion der Kommunistischen Partei der Türkei (TKP) mit der Arbeiterpartei der Türkei (TIP) zur Vereinigten Kommunistischen Partei (TBKP) kehrten deren Präsident und Generalsekretär Dr. Nihat Sargın und Haydar Kutlu im November 1987 aus ihrem Exil in die Türkei zurück und wurden (wie erwartet) verhaftet. Es begann eine gut organisierte Kampagne im In- und Ausland für ihre Freilassung. Die Haftentlassung erfolgte am 4. Mai 1990, nachdem die beiden Politiker mit einem Hungerstreik vom 6.-25. April 1990 die Regierung unter Turgut Özal dazu gebracht hatten, die Artikel 141 und 142 des Türkischen Strafgesetzbuches, die die Grundlage ihrer Inhaftierung bildeten, zu revidieren.
Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) vom April 1991 strich die Artikel 140, 141, 142 und 163 aus dem Strafgesetzbuch. Jedoch wurde der Artikel 142 praktisch identisch durch Artikel 8 ATG ersetzt. Artikel 1 (Definition) und Artikel 7 ATG (Mitgliedschaft in einer unbewaffneten – aber terroristischen - Organisation) ermöglichte nach wie vor die Bestrafung von Organisationen, die das System grundsätzlich ändern wollten (entweder durch Klassenherrschaft oder die Scharia).
Da man sich in der Türkei in diesen Jahren vor allem auf die Bekämpfung von bewaffneten Organisationen (allen voran die PKK) konzentrierte, wurde der Artikel 7 ATG nur selten angewandt, um so mehr jedoch Artikel 8 ATG, mit denen insbesondere Personen bestraft wurden, die sich für die Rechte der Kurden einsetzten. Als sich die Verurteilungen der Türkei am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen einer Verletzung der Meinungsfreiheit und im Anschluss daran die Aufforderungen des Ministerkomitees, Abhilfe zu schaffen, häuften, ergriff die Türkei Maßnahmen.
Mit dem Reformpaket 6 (Gesetz 4928 vom 19. Juli 2003 ) wurde der Artikel 8 ATG abgeschafft. Mit dem Gesetz 4771 vom 9. August 2002 wurde ein 4. Absatz zum Artikel 159 StG a.F. (Erniedrigung des Türkentums) hinzugefügt. Reine Kritik sollte nicht mehr strafbar sein (das wurde vom VG Ansbach angemerkt). Allerdings war es auch davor schon gängige Rechtspraxis, d.h. es gab entsprechende Grundsatzurteile, die besagten, dass Äußerungen, die vom Gericht als reine Kritik bewertet wurden, nicht zu einer Bestrafung führten. Im gleichen Paket wurde zu Artikel 312 altes Strafgesetz (Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindschaft) die Bedingung hinzugefügt, dass dieses Vergehen in einer Weise zu geschehen habe, die die öffentliche Ordnung in Gefahr bringen könne.
Somit waren die Bestrafungen nach Artikel 8 ATG nun nicht mehr gültig und diejenigen, die nach Artikel 159 oder Artikel 312 altes Strafgesetz bestraft worden waren, konnten eine Neuaufnahme des Verfahrens beantragen, weil sich die Gesetzeslage (zumindest theoretisch) geändert hatte. Somit war die Mehrzahl der vom Komitee der Minister angemahnten Fälle "vom Tisch".
In der Folgezeit kam es (den "Reformen" zum Trotz) zu einem erheblichen Anstieg von Verfahren nach Artikel 159 altes Strafgesetz (Artikel 301 neues Strafgesetz). Erneut wurden Kampagnen im In- und Ausland geführt.[10] Dies führte dann zu den gesetzlichen Änderungen, allerdings erst nach dem Urteil des VG Ansbach, nämlich im April 2008. Mit dem Gesetz Nr. 5759 vom 30. April 2008 wurde der Begriff "Türkentum" durch "türkische Nation“ ersetzt und der Strafrahmen auf höchstens zwei Jahre reduziert. Außerdem können Verfahren nach Art. 301 StG nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Justizministers eingeleitet werden.
Diese Maßnahme, die weit einschneidender war, als die vom Gericht lobend erwähnten Änderungen im Jahre 2002 haben der Türkei aber keine Meinungsfreiheit beschert. Artikel 7(2) ATG ist nicht nur in der Anzahl von Verurteilungen praktisch an die Stelle des aufgehobenen Artikels 8 ATG gerückt. An die Stelle von Vorschriften, unter denen eine Bestrafung nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich ist (159 und 312 altes Strafgesetz und 301 und 216 im neuen Strafgesetz) sind andere Bestimmungen gerückt, mit denen unliebsame Äußerungen bestraft werden können.[11] Der Fortschrittsbericht der EU vom 9. November 2010 nennt 4.091 Ermittlungen gegen Journalisten wegen Verletzung der Geheimhaltung von Ermittlungen oder dem Versuch, faire Verfahren zu beeinflussen (Artikel 285 und 288 des neuen Strafgesetzes) allein im Zusammenhang mit den als "Ergenekon" bekannten Verfahren.[12]
Nun ist es (natürlich) nicht so, dass all diese Ermittlungen auch in Strafverfahren münden und von den eröffneten Verfahren dürften nur sehr wenige in einer Verurteilung enden. Hierbei liegt das Strafmaß unter Artikel 285 neues Strafgesetz zwischen einem und drei Jahren Haft (angehoben um die Hälfte, wenn es mittels der Presse geschieht). Das Strafmaß unter Artikel 288 neues Strafgesetz schwankt zwischen 6 Monaten und 3 Jahren Haft und wird ebenfalls um die Hälfte angehoben, wenn es mittels der Presse begangen wird. Das bedeutet, dass bei einer Erstverurteilung (wo die Mindeststrafe genommen wird und in der Regel eine Reduzierung um ein Sechstel wegen "guter Führung" hinzu kommt) die Strafe in eine Geldstrafe verwandelt oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Mit anderen Worten werden auf dieser Grundlage kaum Journalisten wirklich im Gefängnis landen, aber allein die Gefahr von Ermittlungen, Anklage und Verfahren führt bei den Betroffenen zu einer Art "Selbstzensur" und damit zu einer "freiwilligen" Einschränkung der Meinungsfreiheit. Jedoch hat sich auch die reale Gefahr erhöht. Die EU Kommission hat darauf in einer gesonderten Resolution vom 9. März 2011 aufmerksam gemacht. Diese Resolution erfolgte nach der Festnahme von mehreren Journalisten unter dem Verdacht, der Geheimorganisation "Ergenekon" anzugehören.[13]
In dieser Resolution steht u.a.: "Die EU ist besorgt über eine Verschlechterung im Bereich der Pressefreiheit. Die EU notiert mit Bedenken, dass Strafverfahren nach Artikel 285 des Strafgesetzes wegen 'Verletzung der Vertraulichkeit krimineller Ermittlungen' oder nach Artikel 288 wegen des 'Versuches, die Justiz zu beeinflussen' gegen Journalisten eröffnet werden, die Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen geben oder Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zur Sprache bringen. Die EU bedauert, dass eine Reihe von Vorschriften wie die Artikel 301, 318 und 220(6) in Verbindung mit Artikel 314(2) des Strafgesetzes und Artikel 7(2) des Anti-Terror-Gesetzes die Meinungsfreiheit einschränken; wiederholt den Aufruf an die Regierung, den rechtlichen Rahmen an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzupassen."[14]
Obwohl die Türkei etliche Gesetzesänderungen durchführte, um damit den Anschein zu erwecken, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umgesetzt werden, hat sie damit in den Gremien des Europarats keinen Erfolg gehabt. Am 20. Dezember 2010 nahm die Parlamentarische Versammlung des Europarats den als Doc. 12455 deklarierten Bericht des Komitees für Rechtliche Angelegenheit und Menschenrechte unter dem Titel "Umsetzung der Entscheidungen des EGMR" an. Zur Türkei ist in dem Bericht u.a. zu lesen:
- "Aus der Türkei sind um 1.232 Fälle noch beim Ministerkomitee anhängig. Das sind 15% der Arbeitslast des Komitees" (d.h. aller Fälle aus allen Mitgliedstaaten des Europarates, in denen Maßnahmen angemahnt wurden). Unter den zu lösenden strukturellen Problemen in der Türkei war auch Meinungsfreiheit. Hierzu sagte die Parlamentarische Versammlung des Europarates:
- "Es hat generelle Maßnahmen zur Lösung des Problems gegeben. Dazu gehören eine Reihe von Änderungen an der Verfassung, ein Paket von Gesetzen, um die verletzenden Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes umzukehren und zu reparieren und Training und Sensibilitätserweiterung für Richter und Staatsanwälte, um zu einer Anwendung der Standards der Konvention zu ermutigen, einschließlich Beispiele von nationalen Gerichten.
- Jedoch beseitigen diese legislativen Änderungen nicht die Wurzel des Problems und sind lediglich ein anderer Ausdruck der gleichen Substanz, die die Konvention verletzt... Es ist entscheidend, dass die Konvention und die ständige Rechtsprechung des Gerichts (EGMR) sich in der nationalen Gesetzgebung und seiner Anwendung in der Türkei wieder spiegeln. Zu diesem Aspekt wurde festgestellt, dass das Ministerkomitee seit September 2008 auf Informationen wartet."[15]
Ein Blick auf die Jahresberichte unterschiedlicher Institutionen zu der Entwicklung in der Türkei im Jahre 2010 führt ebenfalls zu kritischen Anmerkungen zur Meinungsfreiheit.
Amnesty International: Über manche Themen, die zuvor noch mit einem Tabu belegt waren, konnte offener gesprochen werden. Dennoch wurden nach verschiedenen Artikeln des Strafgesetzes Menschen dafür belangt, dass sie Kritik an den Streitkräften, an der Situation der Armenier und Kurden in der Türkei sowie an laufenden Strafverfahren geäußert hatten.[16]
Human Rights Watch: Trotz eines Klima einer zunehmend offenen Debatte, wurden Einzelpersonen weiterhin wegen gewaltlosen Reden, Schriften oder Beteiligung an Demonstrationen verfolgt.
EU: ... Die große Zahl von Verfahren gegen Journalisten, die über den Ergenekon Prozess berichteten, gibt Anlass zu Besorgnis. Der Druck auf Zeitungen, die die kurdische Frage diskutierten oder in Kurdisch publizierten, nahm zu.
US-Außenministerium: Die Regierung begrenzte die Meinungsfreiheit durch Einschränkungen in der Verfassung und mehrere Gesetze. Pressfreiheit nahm im Laufe des Jahres ab. Es gab Einschränkungen bei der Freiheit des Internet.[17]
Diese halbwegs aktuellen Berichte waren dem VG Ansbach natürlich nicht bekannt. Ein Blick auf die entsprechenden Berichte für Entwicklungen im Jahr 2006, bzw. 2007[18] führt zu folgenden Aussagen:
Amnesty International: Nach wie vor waren in der Türkei Gesetze in Kraft, die das Recht auf freie Meinungsäußerung in gravierender Weise einschränkten und auf deren Grundlage strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten, Schriftsteller, Verleger, Intellektuelle, Menschenrechtsverteidiger und Studenten eingeleitet wurden, die lediglich in friedlicher Weise ihren Überzeugungen Ausdruck verliehen hatten.[19]
Human Rights Watch: Kürzliche Trends zum Schutz der Menschenrechte waren rückläufig. 2007 sah eine Intensivierung von auf Sprache bezogene Strafverfolgung und Bestrafung.[20]
EU: Die Strafverfolgung und Verurteilung gewaltloser Meinungsäußerungen unter bestimmten Bestimmungen des türkischen Strafgesetzes sind Grund für ernsthafte Bedenken. Die Zahl der verfolgten Personen verdoppelte sich im Jahre 2006 im Vergleich zu 2005 und nahm im Jahre 2007 weiter zu... Artikel 301 muss in Einklang zu den relevanten EU Standards gebracht. Das gilt auch für andere Vorschriften, die Meinungsfreiheit einschränken. Die potentielle Auswirkung des Anti-Terror Gesetzes auf die Meinungsfreiheit ist ein Anliegen.[21]
US Außenministerium (Bericht vom März 2008 zu Entwicklungen in 2007: (teilweise identischer Wortlaut zum Bericht für das Jahre 2010), Zusatz: Einzelpersonen konnten den Staat oder die Regierung nicht ohne Angst vor Repressalien öffentlich kritisieren und die Regierung schränkte weiterhin die Äußerungen von Individuen ein, die eine Reihe religiöser, politischen und kurdisch nationalistischen oder kulturellen Ansichten befürworteten.[22]
Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes
Das VG Ansbach scheint keine der hier angeführten Quellen berücksichtigt zu haben und sich allein auf die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 und 25. Oktober 2007 gestützt zu haben. Selbst wenn diese Auskünfte in der Rechtsprechung einen anerkannten Beweiswert haben sollten (Seite 16 des Urteils), so kann das nicht darüber hinweg täuschen, dass diese Berichte nicht nur tendenziös abgefasst sind, sondern oft eine Reihe materieller Fehler beinhalten.
Ein krasses Beispiel dafür war die Feststellung im Lagebericht vom 3. Mai 2005: "Dem Auswärtigen Amt ist aus der letzten Zeit kein Fall bekannt, in dem durch Folter und Misshandlung erlangte Geständnisse in Strafverfahren vor türkischen Gerichten verwertet wurden." Die deutsche Sektion von amnesty international legte Widerspruch ein und verwies auf einen Fall aus Diyarbakir. Deshalb hieß es im Lagebericht vom November 2005: "Nach Einschätzung türkischer Rechtsanwälte gibt es in der Türkei keine Verurteilungen mehr, die allein aufgrund eines Geständnisses erfolgen.“
Als ich im Auftrag von Amnesty International, der Stiftung ProAsyl und der Holtfort-Stiftung im Oktober 2005 meine Recherche zur "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei" durchführte, war der vermeintlich objektive Erkenntnisstand des Auswärtigen Amtes immer noch: "es gibt (seit geraumer Zeit) keinen einzigen Fall mehr, in dem erfolterte Aussagen als Beweis verwendet wurden." Bei meiner Recherche habe ich in 12 Tagen drei Orte mit Staatssicherheitsgerichten (zu diesem Zeitpunkt hießen sie schon Kammern für schwere Straftaten, die nach Artikel 250 der Prozessordnung autorisiert sind) besucht (Istanbul, zuständig für politische Delikte in 11 Provinzen, Diyarbakir, zuständig für 7 Provinzen und Izmir, zuständig für 9 Provinzen). In effektiv 8 Tagen (Wochenenden abgezogen) habe ich Informationen zu 18 Prozessen gesammelt und anschließend ausgewertet.
Ich bin dabei zu dem Schluss gekommen, dass in 12 dieser Fälle Aussagen, von denen ernsthaft behauptet wurde, dass sie erfoltert wurden, eine zentrale Rolle unter den Beweisen einnahmen, ohne dass die Foltervorwürfe untersucht wurden. Von den anderen sechs Fällen waren die meistens noch nicht abgeschlossen, so dass eine Prognose zur Urteilsfindung nicht gemacht werden konnte.
Im Juni 2006 fand im Auswärtigen Amt ein Treffen statt, bei dem die oben angeführten Organisationen das Gutachten noch einmal mündlich vorstellten. Natürlich war meine Recherche keine empirische Untersuchung gewesen, aber angesichts der Tatsache, dass die Aussage "es gibt keinen Fall" gleich 12 Mal widerlegt wurde, hätte ich eher Betroffenheit und (sehr optimistisch) sogar die Frage erwartet, ob hier vielleicht ein Muster (Englisch: pattern) bei der Urteilsfindung türkischer Gerichte vorliegt.
Dennoch hat das Auswärtige Amt seine Aussage in den folgenden Lageberichten kaum revidiert. Im Lagebericht Oktober 2007 (auf den sich das VG Ansbach) beruft, steht auf der Seite 22: "Beweisverwertungsverbote des türkischen Strafprozessrechts entsprechen den üblichen Regelungen. Nach Einschätzung türkischer Rechtsanwälte gibt es in der Türkei keine Verurteilungen mehr, die allein aufgrund eines Geständnisses erfolgen, wenn im Prozess gerügt wird, dass das Geständnis durch Misshandlung/Drohung erlangt wurde und daher nicht verwertbar sei. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen, die für eine Verurteilung sprechen, muss freigesprochen werden. Eindeutige Nachweise für eine abweichende Praxis der Gerichte sind aus neuerer Zeit nicht bekannt geworden."
Wohlwollend gelesen sagt das Auswärtige Amt hier nichts Neues, denn in Verfahren, in denen nur ein Angeklagter eine Aussage gemacht hatte und er diese vor Gericht unter Hinweis auf Folter widerrief, wird und wurde niemand verurteilt, wenn andere Beweise nicht existierten. Das war schon vor der Einführung des Beweisverwertungsverbots in Artikel 135a der alten Strafprozessordnung (eingeführt im Jahre 1992) der Fall.
Etliche Seiten später, auf der Seite 31 des Lageberichts wird im Kontrast zur Feststellung auf der Seite 22 dann das Gutachtens zitiert: "Amnesty International, die Stiftung ProAsyl und die Holtfort-Stiftung stellten am 23.02.2006 ein Gutachten zur "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei" vor. Schwerpunkt der Studie war die Frage, ob sich türkische Gerichte an das Verbot halten, unter Folter zustande gekommene Geständnisse zu verwerten. Die Analyse von 18 Fällen aus den frühen 90er Jahren bis ins Jahr 2006 kam zu dem Ergebnis, türkische Gerichte verurteilten derzeit in politischen Strafverfahren weiterhin auf der Grundlage erfolterter Geständnisse."
Die Feststellung, dass die Verfahren "nur" bis 2006 reichten, ist korrekt, wenn damit das Datum der Erstellung des Gutachtens gemeint ist. Etliche Verfahren aber haben über das Jahr 2006 angedauert, ohne dass eine veränderte Haltung der Gerichte verzeichnet werden konnte.[23] Neben der Problematik, keine objektive Einschätzung zum Beweisverwertungsverbot abgeben zu wollen, weisen die Lageberichte zur Türkei (fast identisch für die Jahre 2007 und 2008) andere Fehler auf, von denen ich nur auf jene zur Meinungsfreiheit eingehen möchte. Die Seitenzahlen beziehen sich auf den Lagebericht 2008.
Seite 12: "Schriftsteller, Journalisten, Professoren, Verleger, Übersetzer und Menschenrechtsverteidiger sind von Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten nach Art. 216, 288, 301 und 305 tStGB betroffen."
- Es gibt weit mehr Bestimmungen, mit denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird. Artikel 305 des türkischen Strafgesetzes (Handlung gegen grundsätzliche nationale Interessen) könnte zu einem Meinungsdelikt werden; mir sind aber keine Verfahren bekannt, die unter dieser Strafvorschrift geführt wurden.
Seite 12: "Die am 18.07.2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine Rückkehr des abgeschafften Art. 8 ATG ('separatistische Propaganda') und die Einführung des Verbots der 'Verherrlichung von Terrorismus' vor.
- Mit den Änderungen am ATG (2006) wurde auch ein (neuer) Artikel 8 eingeführt. Dieser ist aber nicht mit dem zuvor gestrichenen Artikel 8 (separatistische Propaganda) identisch, sondern bezieht sich auf materielle Unterstützung von "terroristischen" Organisationen". "Verherrlichung von Terrorismus", bzw. exakter "Propaganda für terroristische Organisationen" wurde nicht am 18.07.2006 eingeführt; im Gegenteil: Artikel 7(2) war seit der Verabschiedung des Anti-Terror-Gesetzes im Jahre 1991 immer schon Bestandteil des Gesetzes.
Seite 12: "Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk im öffentlichen Raum läuft jedoch weiterhin Gefahr, von nationalistisch geprägten Kreisen zur Anzeige gem. Art. 301 tStGB ("Beleidigung des Türkentums") gebracht und auch strafrechtlich verfolgt zu werden."
- Selbst wenn der Artikel 301 zur Anwendung kommen könnte, so gibt es bei Beleidigung des Staatsgründers Mustafa Kemal Atatürk ein Sondergesetz mit der Nummer 5816, das Vergehen gegen das Ansehen von Atatürk unter Strafe stellt.
Seite 21/22: "Öffentliche Äußerungen... (im Ausland) sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen... gewertet werden können."
- Hier widerspricht sich das Auswärtige Amt selber, wenn im nächsten Satz gesagt wird: "Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes Interview einer Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung nach Artikel 301 tStGB."
Einzelnachweis
- ↑ In den jährlichen Fortschrittsberichten der EU wurden auch vor 2008 Defizite bei der Umsetzung der gesetzlichen Reformen speziell im Bereich von Meinungsfreiheit, Folter und Straflosigkeit angemahnt.
- ↑ Details zu den Reformpaketen zum Nachlesen
- ↑ So wurden die Bestimmungen im Reformpaket 4, dass Haftstrafen für Folter nicht in Geldstrafen verwandelt und/oder zur Bewährung ausgesetzt werden können, nicht in das neue Strafgesetz übernommen.
- ↑ Ein Beispiel ist der Artikel 102 der neuen Strafprozessordnung (StPO) vom 1. Juni 2005. Mit ihm sollten weitere Verurteilungen der Türkei wegen überlanger Haftdauer (Artikel 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte) verhindert werden. Der Artikel 102 neue StPO setzte die Frist für die U-Haft in Verfahren vor den Kammern für schwere Haftstrafen auf 2 Jahre fest. Diese kann in begründeten Fällen um maximal 3 Jahre verlängert werden. Damit wären 5 Jahre die maximale Dauer. Die Verdoppelung dieser Fristen bei Vergehen, die vor den nach Artikel 250 neue StPO eingerichteten Gerichten verhandelt werden (also die Gerichte, die an die Stelle der Staatssicherheitsgerichte traten), ergibt sich aus dem letzten Absatz des Artikel 252 neue StPO. Diese maximale Dauer von 10 Jahren U-Haft bei Vergehen, die unter Artikel 250 StPO fallen, hätte am 1. Juni 2005 in Kraft treten sollen. Das wurde mit dem Gesetz 5320 (Artikel 12) verhindert. Die Bestimmung sollte nun am 1. April 2008 in Kraft treten. Mit dem Gesetz 5739 vom 26.02.2008 wurde die Frist auf den 31.12.2010 festgelegt. Im Januar 2011 erfolgte dann der große Aufschrei in den Medien der Türkei, weil etliche Gerichte es nicht geschafft hatten, ihre Verfahren in 10 Jahren zu Ende zu bringen und daher Militante von gewalttätigen Organisationen (allem voran der radikal-islamischen Hizbullah) aus der Haft entlassen wurden. Details hat das Demokratische Türkeiforum, DTF.
- ↑ So beklagt die EU auch im Fortschrittsbericht 2010, dass die regionalen Berufungsgerichte, die spätestens 2007 hätten eingerichtet sein sollen, immer noch nicht existieren (Bericht vom 9. November 2010, S. 14, Link zur PDF-Datei
- ↑ Vgl. hierzu mein Gutachten "Rechtsstaatliche Verfahren in der Türkei" (Februar 2006), siehe auch die deutsche Wikipedia oder den Bericht von amnesty international: Gerechtigkeit verzögert und verweigert (September 2006)
- ↑ Siehe zum Beispiel mein Gutachten: Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren vom März 2008, in dem u.a. steht: Artikel 311 der neuen Strafprozessordnung bestimmt die Bedingungen für die Wiederaufnahme von Verfahren. Nachdem im Absatz 1(f) die Wiederaufnahme von Verfahren, in denen der EGMR eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK festgestellt hat, eingeräumt wird, wird im Absatz 2 dieses Recht auf Verfahren eingeschränkt, die bis zum 04.02.2003 entschieden waren oder nach dem 04.02.2003 eingereicht wurden. Anders ausgedrückt, kann es in der Türkei in allen Verfahren, die am 04.02.2003 beim EGMR anhängig waren, keine Wiederaufnahme geben.
- ↑ Auch diesen Punkt hatte ich in meinen Gutachten "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren" behandelt (nach Seite 290).
- ↑ Siehe die Kampagne 1988 mit Texten in Englisch
- ↑ Als Beispiel kann eine Kampagne von amnesty international gegen diese Vorschrift vom März 2006 dienen. Zum deutschen Text
- ↑ Eine Aufstellung der Bestimmungen gibt es beim DTF. Anmerkungen und Zahlen finden sich in einem Bericht der deutschen Sektion von amnesty international
- ↑ Fundstelle am 27. August 2011
- ↑ Vgl. dazu die Monatsberichte des Demokratischen Türkeiforums (DTF) für März 2011 und August 2011
- ↑ Zitiert nach der Übersetzung des DTF
- ↑ Die Passagen aus dem Bericht, die sich auf die Türkei beziehen, können beim DTF in Englisch nachgelesen werden.
- ↑ Der gesamte Jahresbericht in deutscher Sprache
- ↑ Die letzten drei Zitate gibt es in Englisch auf den Seiten des DTF, eigene Übertragung in die deutsche Sprache
- ↑ Berichte der EU erscheinen in der Regel im November eines Jahres und geben die Entwicklung bis September des Jahres wieder. Die Berichte des US Außenministerium erscheinen meistens im Februar, während die Berichte von amnesty international oft erst im zweiten Quartal des Jahres erscheinen.
- ↑ Der Jahresbericht 2007 (zu Ereignissen in 2006) wurde im Mai 2007 veröffentlicht. Zum deutschen Text
- ↑ Eigene Übersetzung. Der weltweite Bericht vom Januar 2008 als PDF-Datei
- ↑ Eigene Übersetzung. Zum Bericht als PDF-Datei
- ↑ Eigene Übersetzung. Der englische Bericht zur Türkei als HTML
- ↑ Dazu gehört das Verfahren gegen den deutschen Staatsbürger Mehmet Desde, das im Dezember 2007 zu Ende ging und wo weder das Gericht in Izmir noch der Kassationshof sich mit den Foltervorwürfen auseinander gesetzt haben.