Lagebericht September 2008

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In unregelmäßigen Abständen gibt das Auswärtige Amt Berichte zur Situation in Herkunftsländern von Asylbewerbern heraus. Damit soll den Einzelentscheidern und den Richtern an den Verwaltungsgerichten eine Hilfe für Anerkennung oder Ablehnung von möglichen politischen Flüchtlingen gegeben werden.

Am 11. September 2008 wurde ein weiterer Bericht zur Türkei herausgegeben, der die Lage bis Juli 2008 berücksichtigen soll. In der vorliegenden Studie geht es vor allem um faktische Korrektheit der Angaben und weniger um eine linguistische Analyse des Textes. Viele bewertende Aussagen sind nicht belegt und müssen daher als subjektiv bezeichnet werden. Es finden sich dabei mehr positive Bewertungen der Situation in der Türkei und damit mehr Argumente für die Ablehnung von Asylbewerbern im Text als Argumente für die Anerkennung als politischer Flüchtling.

Ein Auswahl von Zitaten positiver, neutraler und negativer Art als Bewertungen der Menschenrechtslage in der Türkei zeigt zudem, dass manchmal kurz hintereinander getroffenen Aussagen nicht frei von Widersprüchen sind (Beispiel Meinungsfreiheit):

Positives Neutral Negatives
* Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage (S. 5) * ... kaum noch größere Reformfortschritte (S. 5) * Kritische Entwicklungen beim Recht auf Meinungsfreiheit (S. 5)
* Durch... ("Reformen") wurde die Meinungsfreiheit gestärkt (S. 12) * Das Reformtempo hat sich seit Anfang 2005 verlangsamt (S. 7) * Gleichwohl ist seit der Regierungskrise 2007 ein Stillstand, teilweise sogar Rückschritte im Menschenrechtsbereich zu verzeichnen. (S. 24)
* In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt (S. 18) * Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten... wurden in den letzten Jahren bis auf wenige Einzelfälle nicht mehr bestraft (S. 12) * 2007 ist nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme von Foltervorwürfen zu verzeichnen. (S. 25)
* Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen... ausgesetzt (S. 20)
* In den letzten Jahren wurden markante Fortschritte erzielt, die insbesondere die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter und Misshandlung dienen. (S. 24)
* Grundsätzlich habe sich die Situation (in den Gefängnissen gegenüber der Zeit vor 2005 erheblich gebessert... (S. 25)

In dieser Studie geht vor allem um Fakten, die teilweise falsch, teilweise missverständlich dargestellt oder schlichtweg ausgelassen wurden. Nach einem Zitat (Seitenzahl in Fettschrift) werden im Kommentar die Fehler (Mängel) der Feststellungen aufgeführt.

  • Der Abschnitt I. Allgemeine politische Lage beginnt auf Seite 6.
  • Der Abschnitt II. Asylrelevante Tatsachen beginnt auf Seite 9.
  • Vom Abschnitt III. Menschenrechtslage steht nur die Überschrift auf Seite 23. Der Rest steht auf den Seiten danach.

Staatssicherheitsgerichte

Seite 19: Durch Gesetz vom 07.05.2004 wurde die Auflösung der Staatssicherheitsgerichte (SSG) beschlossen. Viele Richter der SSG wurden an "Gerichte für schwere Straftaten" versetzt. Die speziellen "Staatsanwaltschaften bei den SSG" wurden abgeschafft; es gibt nur noch eine einheitliche Staatsanwaltschaft...

Kommentar:

  1. Die Bemerkung, dass viele Richter von den SSG an die Gerichte für schwere Straftaten versetzt wurden, stand im vorhergehenden Lagebericht vom Oktober 2007 nicht drin. Genauer sollte gesagt werden, dass es nach dem temporären Artikel 1 des Gesetzes 5190 vom 07.05.2004 (mit dem angeblich die SSG abgeschafft wurden) Richter und Staatsanwälte an den Kammern der SSG innerhalb der ersten drei Jahre (nach der Umbenennung) nicht an andere Gerichte versetzt werden durften.[1]
  2. Es ist nicht richtig, dass die speziellen Staatsanwaltschaften bei den SSG abgeschafft wurden. Die Gerichte (Kammern) wurden an den jeweiligen Orten (insgesamt 8 in der Türkei, die sich die Zuständigkeit für alle 81 Provinzen teilen, wobei die Zuständigkeiten gleich blieben) an die vorhandenen Gerichte für schwere Straftaten angehängt. So wurde z.B. das SSG Izmir (eine Kammer) das Gericht (Kammer) 8, da es zuvor in Izmir schon 7 Kammern von Gerichten für schwere Straftaten gab. Zwischen Mai 2004 und Juni 2005, als die neue Strafprozessordnung (StPO) in Kraft trat, wurden die ehemaligen SSGs Gerichte für schwere Straftaten, die nach dem Gesetz 5190 ermächtigt waren. Seit dem 1. Juni 2005 haben sie den Zusatz: ermächtigt nach Artikel 250 StPO.[2]
  3. Entsprechend haben die Staatsanwaltschaften der SSG die exakte Bezeichnung Oberstaatsanwaltschaft am Gericht für schwere Straftaten, das nach Artikel 250 StPO zuständig ist. Ohne den Zusatz existieren parallel zueinander an den jeweiligen Orten mit den Sondergerichten zwei Oberstaatsanwaltschaften an Gerichten für schwere Straftaten.

Versammlungsfreiheit

Seite 11: Nicht genehmigte Versammlungen wurden in aller Regel – teilweise unter Anwendung übermäßiger Gewalt – aufgelöst.

Kommentar:

  1. Verfassung der Türkei (1982, revidiert 2001) Artikel 34 besagt: "Jedermann hat das Recht, ohne vorherige Erlaubnis unbewaffnete und friedliche Versammlungen und Demonstrationen durchzuführen." Dann folgt der Zusatz: "Form, Bedingungen und Verfahren, welche beim Gebrauch des Versammlungs- und Demonstrationsrechts zu beachten sind, werden durch Gesetz bestimmt."
  2. Gesetz 2911 zu Demonstrationen und Kundgebungen Artikel 3: "Jedermann hat das Recht, ohne vorherige Erlaubnis unbewaffnete und friedliche Versammlungen und Demonstrationen durchzuführen." Erst danach folgen Einzelheiten zu den Plätzen, an denen Demonstrationen und Kundgebungen durchgeführt werden dürfen und in welcher Form sie von einem Organisationskomitee vorbereitet und den örtlichen Staatsvertretern mitgeteilt werden müssen. Nach der Gesetzeslage ist es jedoch falsch, von nicht genehmigten Versammlungen zu sprechen, da es keiner Erlaubnis bedarf (erst recht nicht, wenn Versammlungen, wie es häufig geschieht, als Pressekonferenzen deklariert werden).

Meinungsfreiheit

Seite 12: Schriftsteller, Journalisten, Professoren, Verleger, Übersetzer und Menschenrechtsverteidiger sind von Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten nach Art. 216, 288, 301 und 305 tStGB betroffen.

Kommentar:

  1. Die wichtigsten Bestimmungen, mit denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, sind auf den Seiten des Demokratischen Türkeiforums (DTF) unter http://www.tuerkeiforum.net/Meinungsfreiheit#Die_wichtigsten_Bestimmungen_im_Einzelnen zu finden. Dazu gehört Artikel 305 des türkischen Strafgesetzes (TSG) nicht, wohl aber Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes (ATG, Artikel 6 und 7).[3] Unter den mehr als 190 Meldungen zur Meinungsfreiheit in den Wochenberichten des DTF (von Januar bis Mitte Oktober 2008) ist keine Meldung zu Artikel 305 TSG. Die meisten Meldungen beziehen sich auf Artikel 7(2) des ATG, der Propaganda für eine illegale Organisation unter Strafe stellt.

Seite 12: Die am 18.07.2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine Rückkehr des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Es ermöglicht fur viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten.

Kommentar:

  1. Der 2. Satz ist korrekt. Im 1. Satz sind aber Fehler. Mit den Änderungen am ATG (2006) wurde auch ein (neuer) Artikel 8 eingeführt. Dieser ist aber nicht mit dem zuvor gestrichenen Artikel 8 (separatistische Propaganda) identisch, sondern bezieht sich auf materielle Unterstützung von "terroristischen" Organisationen. "Verherrlichung von Terrorismus", bzw. exakter "Propaganda für terroristische Organisationen" wurde nicht am 18.07.2006 eingeführt; im Gegenteil: Artikel 7(2) war seit der Verabschiedung des Anti-Terror-Gesetzes im Jahre 1991 immer schon Bestandteil des Gesetzes.

Seite 12: Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk im öffentlichen Raum läuft jedoch weiterhin Gefahr, von nationalistisch geprägten Kreisen zur Anzeige gem. Art. 301 tStGB ("Beleidigung des Türkentums") gebracht und auch strafrechtlich verfolgt zu werden.

Kommentar:

  1. Selbst wenn der Artikel 301 TSG ebenfalls zur Anwendung kommen sollte, so gibt es bei Beleidigung des Staatsgründers Mustafa Kemal Atatürk ein Sondergesetz mit der Nummer 5816, dass Vergehen gegen das Ansehen von Atatürk unter Strafe stellt. Des Weiteren gab es eine Änderung am Artikel 301 TSG. Hierbei wurde "Beleidigung des Türkentums" durch "Beleidigung der türkischen Nation" ersetzt.[4]

Seite 21/22: Öffentliche Äußerungen... (im Ausland) sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen... gewertet werden können.
Im März 2008 führte ein im Juni 2006 geführtes Interview einer Menschenrechtsverteidigerin in einer deutschen Tageszeitung zur strafrechtlichen Verurteilung nach Artikel 301 StGB.

Kommentar:

  1. Offensichtlich trifft die eingangs formulierte These nicht auf das Verfahren gegen Eren Keskin (die Menschenrechtsverteidigerin) zu. Die Aussage steht außerdem im Widerspruch zu der Aussage in der Übersicht (Seite 5: kritische Entwicklung bei der Meinungsfreiheit) und der Aussage auf Seite 12 (das neue ATG ermöglicht die Bestrafung von gewaltfreien Äußerungen...)

Sicherheitslage

Seite 16: "Die terroristische PKK verkündete zum 01.06.2004 die Beendigung des von ihr verkündeten 'Waffenstillstands'. Seitdem kommt es in der Region wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften, die jedoch nicht das Niveau der 1990er Jahre erreichen. Im Oktober 2006 verkündete die PKK einen neuen einseitigen "Waffenstillstand". Dennoch verübt die Terrororganisation regelmäßig Bombenanschläge...

Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete... zu zeitweiligen Sicherheitszonen... erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis zum 12. September 2008... verboten ist."

Kommentar:

  1. Details befinden sich im aktualisierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Oktober 2008[5]
  2. Daraus sind folgende Angaben wichtig: Am 17. Oktober 2007 sprach sich das Parlament für grenzüberschreitende Operationen aus. Die "Vollmacht" wurde am 28. November 2007 wirksam. Am 08.10.2008 wurde die "Vollmacht" um ein Jahr verlängert.
  3. Kleinere Operationen ("über die Grenze zum Irak") gab es im Dezember 2007 und Januar 2008. Im Februar 2008 gab es eine groß angelegte Offensive über die Grenze. Nach Angaben der türkischen Armee wurden dabei 237 Militante der HPG getötet. Die eigenen Verluste wurden mit 24 getöteten Soldaten und 3 getöteten Dorfschützern angegeben. Die HPG bezifferte ihre Verluste auf 9 Guerillas und behauptete, dass über 100 Soldaten getötet wurden.
  4. Seit Juni 2007 existieren Sicherheitszonen, die von Beobachtern als "heimliches OHAL" (Ausnahmezustand) bezeichnet werden. Das Verbot (diese Zonen zu betreten) wurde jeweils um 3 Monate verlängert. Im März 2008 wurden die Sicherheitszonen von 4 auf 6 Gebiete erhöht. Am 11. September 2008 schließlich wurde die Erweiterung auf 9 Gebiete beschlossen.

Weitergehender Kommentar:

Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom September 2008 suggeriert (wie die vorhergehenden Lageberichte), dass die Intensität der Kampfeshandlungen von einseitig erklärten (jeweils in Anführungsstrichen zitierten) Waffenstillständen der PKK abhängig sei. Dies ist nur bedingt korrekt.

Ganz am Anfang dieser "Serie von Waffenstillständen" (im Jahre 1993 wurde zum ersten Mal ein einseitiger Waffenstillstand verkündet) glaubte die Führung der PKK damit in eine Art von direkten oder indirekten Verhandlungen mit der türkischen Regierung eintreten zu können. Es gab eine ganze Reihe von (Ver)Mittlern, die aber alle nichts bewirkten und daher wurde der Waffenstillstand beendet.

Danach gab es immer wieder die Verkündung von (einseitigen) Waffenstillständen, aber nur der Aufruf von Abdullah Öcalan nach seiner Ergreifung im Februar 1999, dass sich die Truppen hinter die Grenzen der Türkei zurückziehen, hat etwas an Wirkung erzielt. Nachdem der Führer der PKK sprichwörtlich "seinen Kopf aus der Schlinge hatte" (Abschaffung der Todesstrafe im Jahre 2002) wurden diese Erklärungen (egal ob sie von der PKK oder den an sie getretenen Formationen wie KADEK, Kongra-Gel etc. verkündet wurden) zur Farce.

Die türkischen Sicherheitskräfte, die ihre Aktionen nie aufgrund von Waffenstillständen reduzierten, sondern eher intensivierten, sahen sich immer wieder spektakulären Aktionen der Guerilla ausgesetzt, die entweder als legitime Verteidigung oder Racheakt begründet wurden.

Es ist auch nicht richtig, dass es zwischen 2000 und 2004 keine bewaffneten Auseinandersetzungen gab. Die Übersicht des Menschenrechtsvereins IHD aus den Jahren 1999 bis 2007 gibt folgende Zahlen zu den Opfern des Kampfes zwischen türkischen Sicherheitskräften und den bewaffneten Mitgliedern der PKK an:

Jahr 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
getötet 857 147 92 30 104 240 496 345 424

Es gab also niemals einen Stillstand der Kämpfe (bzw. des Krieges). Es gab vielleicht einen Rückgang bis 2002 (Abschaffung der Todesstrafe) und danach eher einen Anstieg.

Der Satz, es komme seit dem 01.06.2004 "...in der Region wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften, die jedoch nicht das Niveau der 1990er Jahre erreicht" erweckt zudem den Eindruck, als gäbe es nur noch sporadische Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Parteien.

Selbst wenn der Lagebericht vom September 2008 (Stand: Juli 2008) die Sicherheitslage im Jahre 2008 nicht vollständig erfassen konnte, so war die Tendenz durchaus ablesbar. So waren laut Statistik des Generalstabs in den ersten 6 Monaten des Jahres 2008 insgesamt 511 Militante der HPG getötet worden. Das sind mehr Todesopfer in einem halben Jahr als in allen Jahren zuvor (seit 2000), wobei weder getötete Soldaten noch Zivilisten mitgezählt wurden.

Die HPG gab für die ersten 6 Monate 2008 die Zahl der Todesopfer auf Seiten der türkischen Streitkräfte mit 446 an, darunter 34 Offiziere. Die eigenen Verluste wurden mit 96 angegeben. In den sechs Monaten habe die türkische Armee 252 Operationen gegen die HPG geführt und in 186 Fällen sei es zu Gefechten gekommen. Die Gefechte seien im Mai und Juni besonders häufig gewesen. Mit 41 getöteten Kämpfern seien die meisten Opfer im Juni zu beklagen gewesen. In dem Monat seien bei 51 Gefechten aber auch 163 Soldaten getötet worden.

Unabhängig davon, wie zuverlässig die Zahlen der jeweiligen Quellen sind, es war schon Ende Juni 2008 abzusehen, dass die Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen Guerilla deutlich an Härte zugenommen haben.

Der Lagebericht vom September 2008 widmet dieser Entwicklung keine Aufmerksamkeit. Die Tatsache, dass seit Dezember 2007 Militäroperationen über die Grenze erfolgen, wird mit einem Satz erwähnt, aber es werden keine Angaben zu den Opfern gemacht. Die Einrichtung von sechs Sicherheitszonen in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari wird ebenfalls auf dieser Seite erwähnt, aber durch den Zusatz "deren Betreten voraussichtlich bis zum 12. September 2008… verboten ist" wird der Eindruck erweckt, als würde es danach keine Sicherheitszonen mehr geben.

Es ist auch nicht korrekt, dass es eine Sicherheitszone in der Provinz Mardin gibt. Die Zonen werden zwar alle "temporär" genannt, aber neben den jeweils für 3 Monate verbotenen (und daher eher "permanenten") Zonen, hat es immer wieder kleinere Gebiete gegeben, die in der Tat nur vorübergehend zu Sicherheitszonen erklärt wurden. Dazu gehörten ein Gebiet im Kreis Mazidagi (Mardin) und ein Gebiet im Kreis Siverek (Provinz Urfa). Hierbei handelte es sich anscheinend um Gebiete, die als Truppenübungsplatz dienten (der Generalstab verkündete, dass hier Schießübungen angehalten werden sollten).

Die exakte Lage der Sicherheitszonen hat das Demokratische Türkeiforum (DTF) mit Hilfe von Landkarten versucht darzustellen. Dazu wurde Google Earth genutzt.[6] Aufschlussreich ist dabei, dass große Teile der Sicherheitszonen auf ausländischem Territorium liegen (Syrien und Irak).

Haftdauer

Seite 18: Die Novelle des Anti-Terrorgesetzes schränkt die Rechte von Personen ein, die wegen des Verdachts auf eine terroristische Straftat festgenommen wurden, u.a. im Hinblick auf ihren Zugang zu einem Anwalt (48-Stunden-Frist) und die Höchstfrist bis zu einer Vorführung beim Haftrichter (Ausweitung der Frist bis auf drei Tage, bei Festnahmen in Sicherheitszonen bis auf sieben ­Tage).

Seite 27: Die Verweildauer im Polizeigewahrsam darf 24 Stunden nicht überschreiten. In Fällen von... kann der polizeiliche Gewahrsam bis auf drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 StPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters bis sieben Tage verlängert werden.

Kommentar:

  1. Der Widerspruch der maximalen Dauer der Polizeihaft (bzw. Haft bei der Gendarmerie von 3 oder 4 Tagen) kann so aufgelöst werden: unter normalen Umständen ist die Haft bei der Polizei oder Gendarmerie auf 24 Stunden beschränkt. Aufgrund der Bestimmungen in Artikel 250-252 StPO und den Änderungen am ATG vom Juli 2006 können Personen, die einem Vergehen nach dem ATG verdächtigt werden (=politische Gefangene), 48 Stunden (plus 12 Stunden Transport zum Gericht = 60 Stunden) lang festgehalten werden.
  2. Die normale Haftdauer von 24 Stunden kann bis zu drei Mal jeweils um 24 Stunden verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt daher 4 Tage.
  3. Unter Ausnahmezustand (nicht Sicherheitszonen) kann die maximale Haftdauer von 4 Tagen auf 7 Tage ausgedehnt werden.[7]

Seite 26: Der Betroffene hat innerhalb von 24 Stunden das Recht auf einen Anwalt. Dieser hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein...

Kommentar:

  1. Diese Formulierungen sind zumindest missverständlich.
  2. Korrekt ist, dass unpolitische Verdächtige vom Augenblick der Festnahme an Rechtsbeistand beanspruchen dürfen. Politische Gefangene haben in den ersten 24 Stunden keinen Anspruch auf Rechtsbeistand (Änderungen am ATG im Juli 2006, die in dieser Form nicht erwähnt werden[8].
  3. Selbst wenn im Gesetz steht, dass ein Anwalt bei der Vernehmung anwesend sein darf, wird diese Bestimmung in der Praxis auf die Bedingung reduziert, dass die Aussage eines Verdächtigen bei der Polizei auch von einem Anwalt unterschrieben sein muss.

Beweisverwertungsverbote

Seite 19: Beweisverwertungsverbote des türkischen Strafprozessrechts entsprechen allgemeinen Rechtsgrundsätzen... Nach Einschätzung von türkischen Rechtsanwälten gibt es in der Türkei keine Verurteilungen mehr, die allein aufgrund eines Geständnisses erfolgen, wenn im Prozess gerügt wird, dass das Geständnis durch Misshandlung/ Drohung erlangt wurde und daher nicht verwertbar sei.

Seite 27: Amnesty International, Pro Asyl und die Holtfort-Stiftung veröffentlichten am 23.02.2006 ein Gutachten zur "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei". Eine Analyse von 18 Fällen aus den frühen 90er Jahren bis ins Jahr 2006 kam zu dem Ergebnis, dass türkische Gerichte in politischen Strafverfahren weiterhin auf der Grundlage erfolterter Geständnisse verurteilen.

Kommentar:

  1. Es ist nicht erklärlich, warum der Hinweis auf das Gutachten vom Februar 2006, das den Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu widersprechen scheint, erst 8 Seiten später erfolgt.
  2. Inzwischen gibt es ein weiteres Gutachten von Helmut Oberdiek mit dem Titel "Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei". Die Studie wurde herausgegeben von Pro Asyl im März 2008 und führt weitere 10 Verfahren auf, in denen Aussagen als Beweis verwertet wurden, obwohl es ernsthafte Vorwürfe gab, dass sie erfoltert wurden. Die Gerichte haben die Aussagen verwertet, ohne die Foltervorwürfe zu überprüfen.[9] Im Lagebericht fehlt ein Hinweis auf das Gutachten.
  3. In dem Gutachten steht u.a.
Wie beurteilen Sie vor dem Hintergrund dieser Fälle die – zuletzt im Januar 2007 – im Lagebericht des Auswärtigen Amtes wiederholte Aussage: Beweisverwertungsverbote des türkischen Strafprozessrechts entsprechen den üblichen Regelungen. Nach Einschätzungen türkischer Rechtsanwälte gibt es in der Türkei keine Verurteilungen mehr, die allein aufgrund eines Geständnisses erfolgen, wenn im Prozess gerügt wird, dass das Geständnis durch Misshandlung (Drohung) erlangt wurde und daher nicht verwertbar sei. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen, die für eine Verurteilung sprechen, muss freigesprochen werden. Eindeutige Nachweise für eine abweichende Praxis der Gerichte sind aus neuerer Zeit nicht bekannt geworden.?
Diese Aussage scheint im Widerspruch zu den Ergebnissen meines Gutachtens zur Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei vom Januar 2006 zu stehen. Präzise gelesen aber ist der erste Satz korrekt (die Gesetzeslage stimmt) und der Rest der Aussage redundant.

Seltsam ist dabei die Berufung auf namentlich und zahlenmäßig nicht präzisierte türkische Rechtsanwälte, die eine solche Feststellung getroffen haben sollen. Unter den von mir im Oktober 2005 (und auch davor und danach) kontaktierten Anwälten und Anwältinnen (mindestens 25) habe ich nicht eine Person gefunden, die die Aussage türkischer Rechtsanwälte (wie sie das Auswärtige Amt zitiert) in Bezug auf die Fragestellung nach der Verwertung von erfolterten Aussagen in dieser Form machen würde.
Sie geht nämlich an der Kernfrage vorbei. Die zentrale Frage ist nicht, ob eine erfolterte Aussage das einzige Beweismittel ist, sondern ob es sich um ein bedeutendes, wenn nicht gar das entscheidende Beweismittel handelt. Verfahren, in denen die Aussage eines Betroffenen bei der Polizei das alleinige Beweismittel ist, sind selten. Vor allem in politischen Verfahren sind in der Regel mehr als eine Person angeklagt und es ist ebenso selten, dass von diesen Angeklagten (die fast ausnahmslos gefoltert wurden) nur eine Person ein Geständnis bei der Polizei oder Gendarmerie ablegte. Schon ein zweites Geständnis (bzw. eine zweite erfolterte Aussage) ist für die türkischen Gerichte ein weiteres Beweismittel, d.h. die aufeinander abgestimmten Aussagen werden zu sich gegenseitig stützenden Beweisen. Sollte in einem Verfahren wirklich nur eine erfolterte Aussage vorliegen, so können z.B. die aufgrund dieser Aussage gefundenen oder als ’Besitz’ deklarierten Waffen zum ’stützenden Beweis’ werden. Nur im Fall, dass wirklich kein weiterer Hinweis gefunden wurde, der auf die Richtigkeit der Angaben hindeutet (sozusagen als ’stützender Beweis’ herangezogen werden kann), galt schon in der Vergangenheit die Regel, dass ein Urteil sich nicht alleine auf eine Aussage bei den uniformierten Kräften (kolluk) als einzigem Beweis berufen kann.
Was die ’Erkenntnis’ des Auswärtigen Amtes zur Verwertung von erfolterten Aussagen als Beweis in politischen Verfahren in der Türkei angeht, so suggeriert die Formulierung des letzten Satzes ’Nachweise einer anderen Praxis sind aus neuerer Zeit nicht bekannt’ die Vorstellung, dass es schon mal eine abweichende Praxis gegeben habe und sich in letzter Zeit etwas verbessert habe. Mir sind jedoch auch aus der Vergangenheit keine Verfahren bekannt, in denen eine einzelne durch verbotene Verhörmethoden aufgenommene Aussage der einzige (als objektiv zugelassene) Beweis war und es dennoch zu einer Verurteilung kam.
In einem Verfahren, wo es ein ’einzelnes Geständnis’ gab und sonst keine Beweise vorhanden waren, haben die Gerichte in der Türkei auch in der Vergangenheit, d.h. schon vor dem Verbot bestimmter Verhörmethoden im Artikel 135a der türkischen Strafprozessordnung im Jahre 1992, gegen die Verwertbarkeit eines solchen Geständnisses entschieden. Deswegen erübrigt sich die im Lagebericht getroffene Feststellung, da sie keine (neuen) Erkenntnisse beinhaltet.

Aus einem Gutachten von Helmut Oberdiek vom 15.10.2008 zu einem Fall von beantragter Auslieferung (erstellt für den Anwalt Hans-Eberhard Schultz) stammt folgendes Zitat:

Als richtungweisende Instanz schrieb die 3. Kammer des Militärkassationshofes in ein Urteil vom 14.12.1982: "... wenn beim Erreichen eines Geständnisses Folter angewendet wurde oder andere betrügerische Mittel eingesetzt wurden, gibt es keinen juristischen Einwand dagegen, dieses Geständnis, wenn es durch Nebenbeweise oder konkrete Tatsachen bestätigt wird, zu verwerten und dem Urteil zugrunde zu legen, da diese Verhaltensweisen eine andere Qualität besitzen, die in die Verantwortung der Diensthabenden fällt."
Selbst wenn die Richter am Kassationshof eine solche Aussage heute nicht mehr mit dem gleichen Wortlaut machen würden, ist die Grundhaltung die gleiche geblieben: sowohl die Richter und Staatsanwälte an den obersten wie auch an den erstinstanzlichen Strafgerichten betrachten Folter und erfolterte Aussagen als einen separat zu behandelnden Punkt. Es reicht keineswegs (wie vom Auswärtigen Amt behauptet), dass ein Angeklagter oder dessen Anwalt rügt, dass eine Aussage erfoltert wurde. In der Regel bleiben Staatsanwalt und Richterbank untätig.

Erst wenn es dem Betroffenen durch eine separate Strafanzeige gelingt, dass ein (anderer) Staatsanwalt Ermittlungen aufnimmt und dies zur Eröffnung eines Strafverfahrens führt, und dann noch das Glück haben sollte, dass die für die Folter verantwortlichen Beamten auch verurteilt werden, besteht (mindestens theoretisch) die Möglichkeit, dass das über ihn urteilende Gericht die erfolterte Aussage nicht verwertet.
Weiter ist auch der Kassationshof bisher nicht gegangen. Es hat ein paar Aufhebungen von Urteilen gegeben, wenn das erstinstanzliche Gericht, den Ausgang von Verfahren (Ermittlungen wie Strafverfahren), die aufgrund von Folter initiiert worden waren, nicht abgewartet hatte. Nicht einmal das ist jedoch durchgängige Praxis.
Im Hinblick auf die oben zitierte Aussage des Auswärtigen Amtes darf ich daran erinnern, dass der Ausgangspunkt meiner Recherche vom Oktober 2005 folgender Zusatz im Lagebericht vom Mai 2005 war:
Dem Auswärtigen Amt ist aus der letzten Zeit kein Fall bekannt, in dem durch Folter und Misshandlung erlangte Geständnisse in Strafverfahren vor türkischen Gerichten verwertet wurden.

Es wurde inzwischen ein weiteres Gutachten in der gleichen Sache erstellt. Hier werden drei neue Verfahren beschrieben (zwei davon anhand von Entscheidungen am EGMR), in denen erfolterte Aussagen eine zentrale Rolle spielten.

Weitere Quellen

Nicht nur amnesty international hat mit dem Bericht vom September 2006 mit dem Titel "Gerechtigkeit verzögert und verweigert"[10] auf das Problem aufmerksam gemacht. Auch die Berichte der EU Kommission zum Fortschritt in der Türkei enthalten sowohl im November 2007 als auch im November 2008 einen eher diplomatisch formulierten Hinweis auf diese Problematik.[11]

Ferner sollte auf den Bericht des UN Special Rapporteur on Torture vom 15.03.2007 mit der Nummer A/HRC/4/33/Add.2 hingewiesen werden. In der Empfehlung e) wird gesagt, wie Gerichte in der Türkei mit Foltervorwürfen umgehen sollen (was sie derzeit anscheinend nicht machen).[12]

Während der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom September 2008 es nicht für nötig hält, auf das Verfahren gegen den deutschen Staatsbürger Mehmet Desde hinzuweisen, enthält der Bericht des US State Departments vom März 2008 einen deutlichen Hinweis darauf, dass in diesem Verfahren erfolterte Aussagen eine zentrale Rolle gespielt haben.[13]

Später heißt es in dem Bericht zur Türkei im Kapitel "Trial Procedures" (Übersetzung Helmut Oberdiek): "Das Gesetz verbietet den Gebrauch von Beweisen, die mit Folter gewonnen wurden. Allerdings haben Staatsanwälte in einigen Fällen es unterlassen, den Foltervorwürfen nachzugehen und der Ausschluss von Beweisen geschah erst, nachdem separat geführte Verfahren zur Zulässigkeit der Beweise entschieden waren. In der Praxis konnte ein Verfahren, das auf einem Geständnis beruhte, das dem Vorwurf nach unter Folter erzwungen wurde, weitergehen und sogar beendet werden, noch bevor das Gericht die Bedeutung der Foltervorwürfe untersucht hatte."

Der EGMR

Seite 24: Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert... Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen.

Kommentar:

Bei diesem Punkt wurde ebenfalls das Gutachten "Neue Erkenntnisse..." vom März 2008 nicht berücksichtigt.[14]. Hier steht als Antwort auf die Frage Wie gehen die Gerichte in der Türkei mit Fällen um, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Wiederaufnahme des Verfahrens ange­mahnt hatte? Gibt es Unterschiede je nach festgestelltem Konventionsverstoß? Haben sich Veränderungen des Rechts oder der Verfahrenspraxis ergeben? u.a.

  1. Es gibt auf die Türkei bezogen nicht sehr viele Fälle, in denen der EGMR explizit die Wiederaufnahme eines Verfahrens angemahnt hat.
  2. Implizit dürften fast alle Verfahren, in denen ein Verstoß gegen den Artikel 6 EMRK (faire Gerichtsverfahren) oder gegen Artikel 10 EMRK (Mei­nungsfreiheit) festgestellt wurden, Anlass geben, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.
  3. Alle Verfahren, die am 04.02.2003 am EGMR anhängig waren, sind nach derzeit in der Türkei geltendem Recht von einer Wiederaufnahme ausge­schlossen. Dazu gehören auch eine Reihe von Fällen, in denen der EGMR in den Jahren 2006 und 2007 auf einen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK entschieden hat, weil Aussagen, die unter Verletzung von Artikel 3 EMRK (Folterverbot) aufgenommen wurden, als Beweis verwertet wurden.
  4. Unter Hinzunahme des zweiten Teils der Frage nach möglichen Unterschie­den je nach Konventionsverstoß, kann ich sagen, dass die Erfolgsaussichten im Fall von Meinungsdelikten besser sind. Es hat (mindestens) zwei erfolgreiche Neuaufnahmen von solchen Verfahren gegeben, die entsprechend einer veränderten Gesetzeslage mit Frei­sprüchen endeten. Die meisten Verfahren aber haben sich sozusagen "von selber erledigt".
  5. In den Verfahren, die nach einem Verstoß gegen Artikel 6 EMRK wieder­holt werden sollten, tun sich die Gerichte schwer, der Vorgabe aus Straß­burg zu folgen. Dies scheint an ordentlichen Strafgerichten nicht anders zu sein (vgl. den Fall Seracettin Yildiz, wo entgegen der Erwartung des Anwalts die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wurde).
  6. Die Gesetzesänderungen in der Türkei wurden nicht vollzogen, weil die Wiederaufnahme von Verfahren, in denen entgegen dem Recht auf Meinungsfreiheit, Strafen verhängt wurden, angemahnt worden war. Die Türkei hat einige Bestimmungen zu Meinungsdelikten geändert, um damit Entscheidungen auf einen Verstoß nach Artikel 10 EMRK zu entsprechen. Es gab aber keine durchgreifende Reform.
  7. Einer im November 2007 veröffentlichten Umfrage zufolge ist eine Mehr­heit der Richter und Staatsanwälte in der Türkei den Entscheidungen des EGMR gegenüber negativ eingestellt. Sie halten die Beschwerden für politisch motiviert und das Recht auf Wiederaufnahme von Verfahren für eine Einmischung in die nationale Rechtssprechung. Vor diesem Hinter­grund ist für die Zukunft weiterhin mit Schwierigkeiten zu rechnen, vor allem wenn politische Verfahren wieder aufgenommen werden sollen. Daran dürfte sich wenig ändern, selbst wenn die Türkei die Ausschluss­frist für alle Verfahren, die am 04.02.2003 am EGMR anhängig waren, aufheben würde.

Folter

Seite 25: ... 2007 ist nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen... Rückschlüsse aus Statistiken der Organisationen sind kaum möglich...
Es folgen eben diese für das Auswärtige Amt schwer zu interpretierende Zahlen der Menschenrechtsorganisationen in der Türkei.

Seite 26: Über Folter in Gefängnissen können Menschenrechtsorganisationen nur schwer verlässlich Auskunft geben. Grundsätzlich habe sich die Situation gegenüber der Zeit vor 2005 erheblich gebessert...

Kommentar:

  1. Warum soll die Auskunft schwer verlässlich sein? Im Gegensatz zur Folter bei der Polizei oder der Gendarmerie werden im Gefängnis keine Augenbinden verwendet. Die Opfer erkennen also die Täter und es gibt Zeugen.
  2. Von wem stammt die Aussage, dass die Lage sich seit 2005 gebessert habe? Da zuvor von den unzuverlässigen Organisationen die Rede war, entsteht der Eindruck, die Aussage stamme von ihnen. Die Gruppen aber würden eine solche Aussage nicht machen.

Das Gegenargument:

Zusammen mit Zahlen, die die Türkei dem Ministerkomitee für eine Resolution aus dem Jahre 2005 vorlegte und der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage ergeben sich aus den Statistiken des IHD und den offiziellen Zahlen zu Folteropfern aus den letzten Jahren:

Jahr/Quelle 2003 2004 2005 2006 2007
IHD 1202 1040 825 708 678
Regierung 3000 3291 3635 3962 3339

Den Zahlen der Regierung zufolge stieg die Anzahl der Beschwerden von 2003 bis 2006, um im Jahre 2007 wieder zurückzugehen. Allerdings lag der Zahl der Beschwerden im Jahr 2007 noch über den Zahlen aus den Jahren 2003 und 2004. Nur die Zahlen des Menschenrechtsvereins suggerieren, dass ein Rückgang zu verzeichnen war.

Der Menschenrechtsverein IHD beschränkt sich bei den Statistiken auf Personen, die sich beim Verein beschweren. Die Menschenrechtsstiftung TIHV wiederum nennt nur die Zahlen von Personen, die eine kostenlose Behandlung der Folgen von Folter bei den 5 Behandlungszentren der Stiftung beantragten. Darunter sind auch Personen, die erst nach längerer Haft zur Behandlung kommen, so dass die TIHV immer auch die Zahl derjenigen nennt, die sich über Folter im gleichen Jahr beschwerten.
Die Statistiken des IHD und die der TIHV zu Folter sind:

Jahr/Quelle 2003 2004 2005 2006 2007
IHD 1202 1040 825 708 678
TIHV 925 898 675 337 452
im gleichen Jahr 340 348 193 252 320

Es fällt auf, dass nur ein Bruchteil der Personen, die eine Strafanzeige wegen Folter stellten (das sind die offiziellen Zahlen), sich auch beim IHD beschwerten, bzw. kostenlose Behandlung bei der TIHV beantragten. Unerklärlich ist aber, warum im Jahre 2003 bei 3.000 (offiziell genannten) Strafanzeigen 1.202 Personen (40%) sich auch beim IHD beschwerten, während sich im Jahre 2006 von 3.962 Personen, die eine Strafanzeige erstatteten, nur 708 (18%) beim IHD meldeten.

Die Zahlen des TIHV erwecken den Eindruck, als würde die Zahl der Folterfälle seit 2005 wieder steigen. Allein für die kurdischen Gebiete hat der IHD Diyarbakir Zahlen für jeweils die ersten 6 Monate der folgenden Jahre publiziert: 2004 (174), 2005 (191), 2006 (242), 2007 (183) und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 (434).

Zur Situation in den Gefängnissen hat der IHD für die gesamte Türkei am 21.10.2008 einen Bericht herausgegeben. Darin werden Menschenrechtsverletzungen in den ersten 9 Monaten des Jahres aufgelistet. Zu Folter und Misshandlung wird die Zahl 238 genannt. Die im Lagebericht vorhandenen Vergleichszahlen für 2006 und 2007 sind:

  • 2006: 63
  • 2007: 90
  • 2008: 238 (erste 9 Monate)

Selbst wenn im Juli 2008 einige der hier aufgeführten statistischen Werte nicht bekannt waren, war auch zu diesem Zeitpunkt die Einschätzung Grundsätzlich habe sich die Situation gegenüber der Zeit vor 2005 erheblich gebessert... unhaltbar.

Aktuellere Zahlen

aktualisiert im Juli 2009

Zunächst einmal sollten die Daten des IHD und der TIHV für das Jahr 2008 hinzugefügt werden.

Jahr/Quelle 2003 2004 2005 2006 2007 2008
IHD 1202 1040 825 708 678 1045[15]
TIHV 925 898 675 337 452 425
Folter in dem Jahr 340 348 193 252 320 269

Bei den Zahlen der TIHV sollten vor allem die akuten (Folterfälle aus dem gleichen Jahr) verglichen werden.

Am Tage der Solidarität mit Gefolterten (26. Juni 2009) gab es vielerorts in der Türkei Veranstaltungen und auch weitere Zahlen zu Folterfällen im Jahre 2009.[16] Demnach hatten sich in den ersten fünf Monaten des Jahres 163 Personen an die TIHV mit der Bitte um Behandlung von Folgen der Folter gewandt. Vom IHD lagen für das Jahr 2009 noch keine Zahlen vor.

Von einzelnen Zweigstellen des IHD gibt es immer wieder Berichte, die teilweise auch statistisches Material enthalten. Von besonderem Interesse sind dabei Berichte der Zweigstelle Diyarbakir, da sie so zusagen stellvertretend für den Südosten (die kurdischen Provinzen in) der Türkei spricht. Am 13.04. 2009 war in einer Nachricht in Gündem unter anderem zu lesen, dass in den ersten drei Monaten des Jahres 283 Personen gefoltert oder misshandelt wurden. Der Vorsitzende der Zweigstelle Muharrem Erbey fand es besonders erschreckend, dass in den Gefängnissen zwei Menschen gestorben waren und 190 Gefangene eine Disziplinarstrafe erhielten.

In der gleichen Zeitung fand sich auch ein Bericht über die ersten sechs Monate des Jahres. Hier war u.a. (nicht nur auf Folter bezogen) zu lesen:

Im Rahmen der Operationen gegen die DTP wurden 945 Personen festgenommen und 414 von ihnen kamen in U-Haft. In vielen Fällen sei die Überwachung von Telefonaten (und deren Auswertung = Interpretation) ausschlaggebend gewesen. Zudem habe die Verteidigung keine Einsicht in die Ermittlungsakten.

Nach den lokalen Wahlen vom 29. März sei 112.018 Leuten die "Grüne Karte" (für kostenlose Gesundheitsversorgung) entzogen worden. Fünf Personen beklagten sich beim Verein über Diskriminierung wegen ihrer Religion. Unter den Beschwerden waren 21 Personen, die bei der Polizei oder Gendarmerie gefoltert oder misshandelt wurden. Dazu kamen 109 Personen, die sich beschwerten, dass sie außerhalb der Polizei- oder Gendarmeriestationen gefoltert oder misshandelt wurden. Bei Demonstrationen wurden 215 Personen durch Schläge der Sicherheitskräfte verletzt.

Neben 49 Personen, die durch Handlungen der Dorfschützer starben, gab es auch 33 Ereignisse, bei denen Dorfschützer der Folter oder Misshandlung beschuldigt wurden. Im gleichen Zeitraum wurde dem Verein von 7 Ereignissen berichtet, bei den Personen entführt und bedroht wurden, wenn sie nicht als Informanten arbeiten würden. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen seien weniger Menschen zu Tode gekommen oder verletzt worden, aber bei den 560 Fällen, in denen Folter und Misshandlung eine Rolle gespielt habe, sei es zu 49 Todesfällen gekommen.

Fußnoten

  1. Vgl. Seite 22 des Gutachtens von Helmut Oberdiek: Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei vom Februar 2006). Eine Zusammenfassung des Gutachtens und die Möglichkeit, es als pdf-Datei herunterzuladen, besteht unter http://www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22098/1.html im Folgenden wird das Gutachten mit Rechtsstaatlichkeit zitiert.
  2. Im Gutachten Rechtsstaatlichkeit hat Helmut Oberdiek die drei Artikel 250-252, nach denen die ehemaligen SSG verfahren müssen, wörtlich übersetzt; S. 17-21
  3. Artikel 305 TSG stellt die Erschaffung eines Vorteils durch Kontakt zu Ausländern oder ausländischen Organisationen gegen nationale Interessen unter Strafe. In englischer Übersetzung lautet der Artikel: (1) (Amended by Article 38 of Law 5377 of 29 June 2005) Any citizen or foreigner resident in Turkey who gains material advantage for themselves or for others, directly or indirectly, from foreigners or foreign organizations in exchange for committing acts contrary to fundamental national interests shall be sentenced to imprisonment of from three to ten years and a judicial fine of up to ten thousand days. The same sentence shall be given to those who provide or promise such advantage
  4. Vgl. den entsprechenden Artikel in Wikipedia
  5. Der Bericht ist zu finden unter http://www.osar.ch/2008/10/09/turkey_update_situation
  6. Die Seite ist über http://www.tuerkeiforum.net/enw/index.php?title=DTF_Reports in englischer Sprache einzusehen
  7. Siehe u.a. wörtliche Übersetzungen entsprechender Bestimmungen unter http://ob.nubati.net/de/recht.php#uyum10
  8. Weitere Änderungen am ATG, die der Lagebericht unterschlägt sind zu finden unter http://ob.nubati.net/de/recht.php#recht4
  9. Das Gutachten ist zu finden unter: http://www.asyl.net/Laenderinfo/Tuerkei3.html
  10. Dieser Bericht ist in deutscher Sprache zu finden unter http://amnesty-tuerkei.de/wiki/Gerechtigkeit_verz%C3%B6gert_und_verweigert
  11. Der Bericht vom November 2007 liegt in deutscher Übersetzung vor: http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2007/nov/turkey_progress_reports_courtesy_transl_de.pdf Hier lautet der Absatz auf Seite 15 (im Bericht vom November 2008 in der englischen Version auf der Seite 13): "Die Verwendung von Aussagen, die ohne Rechtsbeistand zustande gekommen sind oder nicht vor einem Richter bestätigt werden, ist nach der Strafprozessordnung verboten. Jedoch entschied der Kassationshof, dass das Verbot der Verwendung derartiger Aussagen nicht rückwirkend gilt. Mitunter entfernten nachgeordnete Gerichte diese Aussagen nicht aus der Akte, selbst wenn der Angeklagte Misshandlung geltend gemacht hatte."
  12. Der englische Text lautet: "Prosecutors and judges should not require conclusive proof of physical torture or ill-treatment (much less final conviction of an accused perpetrator) before deciding not to rely as against the detainee on confessions or information alleged to have been obtained by such treatment; indeed, the burden of proof should be on the State to demonstrate the absence of coercion."
  13. Im Bericht (zu finden unter http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100589.htm) wird auf das Schicksal von Mehmet Desde mit folgenden Worten hingewiesen (keine Übersetzung): In November 2006 the Court of Cassation upheld the 2004 conviction of Mehmet Desde, Mehmet Bakir, Huseyin Habip Taskin, Maksut Karadag, Serafettin Parmak, Metin Ozgunay, Omer Guner, and Ergun Yildirim for being members of the Bolshevik Party of North Kurdistan Turkey Branch, based almost exclusively on evidence allegedly obtained by torture. The defendants received 30-month prison sentences. In December 2006 an Izmir heavy penal court acquitted the four police officers charged with torturing Mehmet Desde in 2002 after detaining him for "being member of a Bolshevik Party of North Kurdistan." Amnesty International called the verdict "evidence of a continuing pattern of unfair trial proceedings which blights Turkey's criminal justice system." The HRF and other human rights groups also criticized the ruling.
  14. Das komplette Gutachten kann unter http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/137/oberdiek.pdf gefunden werden
  15. Diese Zahl umfasst 448 Fälle von Folter auf Polizei- und Gendarmeriestationen, 264 Fälle außerhalb von Stationen und 333 Fälle von Folter im Gefängnis. Der IHD hat dazu noch 2 Fälle von Folter durch Dorfschützer, 55 Fälle von Drohungen, 299 Fälle von Prügel und Verletzungen bei Demonstrationen, 19 Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitspersonal und 126 Fälle von Gewalt an Schulen gerechnet und kommt auf insgesamt 1546 Fälle von Folter und Misshandlung im Jahre 2008
  16. Siehe hierzu: einen Artikel im unabhängigen Netzwerk BIA