Prüfung für die Vereidigung als Dolmetscher
Nach vier Jahren in London bei amnesty international und einem 1-jährigen Projekt in Ankara stand ich (der Betreiber dieser Seite) Mitte 1992 vor der Entscheidung, ob ich mich wieder in der Provinz Ostwestfalen oder in einer größeren Stadt als Dolmetscher und Übersetzer niederlassen sollte. Ohne zu wissen, wie hoch der Bedarf an qualifizierten Dolmetschern für die türkische Sprache war, gab es für mich nur die Entscheidung zwischen Köln und Hamburg.
Da ich in Hamburg mehr Leute kannte (Freunde hatte), fiel die Entscheidung auf Hamburg. Erst danach erfuhr ich von der Notwendigkeit, eine Prüfung abzulegen. Das Ganze nennt sich Eignungsfeststellungsverfahren, das sich nach der entsprechenden Verordnung (zum Merkblatt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert. Für das Verfahren ist eine Zulassung erforderlich, zu der schon Qualifikationen vorgelegt werden müssen. Kostenpflichtig ist die Sache ohnehin.
Als ich mich im Januar 1993 für die Prüfung anmeldete, gab es keine Ausnahmen, wie ausgezeichnetes Diplom (in dem Diplom der Industrie und Handelskammer aus dem Dezember 1977 steht bei mir in 6 von 10 Teilen der Prüfung "sehr gut" und vier Mal die Note "gut"). Seinerzeit wurde auch Berufserfahrung nicht berücksichtigt (ich war zwischen Februar 1981 und Oktober 1986) allgemein vereidigter Dolmetscher für das Gebiet des Oberlandesgerichts Hamm gewesen).
Der schriftliche Teil
Kein Problem, dachte ich, auch wenn ich schon über 40 bin, diese Prüfung bestehe ich auch noch und meldete mich zur Prüfung an. Ich wurde prompt zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen und mir wurde gesagt, dass ich informiert werde, sobald ein Termin feststeht.
Wann ich zum ersten Mal angerufen habe, um mich nach einem Termin zu erkundigen, weiß ich nicht mehr, aber jedes Mal, wenn ich Frühjahr anrief, hieß es voraussichtlich im Herbst und wenn ich im Herbst anrief, hieß es voraussichtlich im Frühjahr. Irgendwann wurde es mir zu bunt und ich habe einen befreundeten Anwalt eingeschaltet. Dieser forderte die Innenbehörde auf, einen Termin zu nennen. Anderweitig würde eine Klage erhoben. Diese Drohung machte keinen Eindruck. Also klagten wir. Das war im November 1986. Nach Eingang der Klage kam dann ein Schreiben, mit dem der Prüfungstermin auf den 24. Februar 1997, also mehr als vier Jahre nach meiner Zulassung festgesetzt wurde.
Wenn ich mich recht erinnere waren 8 Kandidaten zu der Prüfung erschienen, d.h. weitere 7 Personen hatten durch meine Klage Gelegenheit bekommen, am Eignungsfeststellungsverfahren teilzunehmen. Obwohl mein Alter langsam auf die 50 Jahre zusteuerte, war ich als Erster fertig und wurde auch vorzeitig entlassen. Im Verlauf der Prüfung war uns mitgeteilt worden, dass die mündliche Prüfung voraussichtlich im Oktober 1997 stattfinden würde.
Der mündliche Teil
Bis Ende Oktober 1997 wartete ich erfolglos. Ich habe mich vermutlich sogar einmal auf einen späteren Termin (ca. ein Jahr nach dem schriftlichen Teil) vertrösten lassen. Da mir nach diesem Termin wieder kein konkreter Termin genannt wurde, bin ich wieder zum Anwalt gegangen und das gleiche Spiel begann von vorn. Schreiben an die Innenbehörde mit der Aufforderung in einem bestimmten Frist einen Termin zur mündlichen Prüfung anzuberaumen. Die Innenbehörde reagierte wieder nicht. Also haben wir wieder geklagt. Daraufhin kam der Termin zum 26.05.1998.
Ob die mündliche Prüfung um 8.30 oder 9 Uhr stattfinden sollte, kann ich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Ich wurde von der Sachbearbeiterin der Innenbehörde empfangen. Sonst war niemand zugegen. Ich hätte mich eher wundern sollen, dass niemand aus dem Gremium der Prüfer zugegen war, dachte mir aber, dass ich doch nicht der Einzige sein könne, der den mündlichen Teil der Prüfung bestanden habe. Ich fragte, ob sich die anderen verspätet hätten und erhielt als Antwort: Es wird sonst niemand kommen. Wir werden sie ohne mündliche Prüfung vereidigen.
Damit hatte die Behörde eindeutig gegen ihre eigenen (bis dahin immer als unumstößlich dargestellten) Statuten verstoßen. Das konnte mir natürlich recht sein.
Die Verfahren
Einen Haken aber hatte die Sache. Wir hatten zwei Mal geklagt und die Verfahren wurden eingestellt, nachdem die Innenbehörde die Klage durch Vergabe von Terminen nichtig gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu beiden Klagen, dass sie von uns verschuldet sei und wir bekamen die Kosten der Verfahren auferlegt. Wenn ich recht entsinne, waren das etwas über 3000 DM.
Dagegen legten wir Verfassungsbeschwerde ein. Am 3. Mai 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht zu unseren Gunsten
- Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juli 1997 - 13 VG 6544/96 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
- Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.