Verbotene Verhörmethoden
Artikel 147 und 148 StPO:
Aussage und Form des Verhörs
Artikel 147. - (1) Bei der Aufnahme einer Aussage oder dem Verhör einer verdächtigen Person oder eines Angeklagten sind folgende Dinge zu beachten:
a) Die Personalien der verdächtigen Person oder des Angeklagten werden aufgenommen. Die verdächtige Person oder der Angeklagte ist verpflichtet, korrekte Angaben zu machen.
b) Ihm/ihr wird der Tatvorwurf erläutert.
c) Ihm/ihr wird mitgeteilt, dass ein Recht auf Bestimmung eines Verteidigers besteht und dieser bei der Aussage oder dem Verhör anwesend sein kann. Wenn die Möglichkeit nicht besteht und Rechtsbeistand gewünscht wird, wird ein Verteidiger der Anwaltskammer beauftragt.
d) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 95 wird ein Verwandter eigener Wahl der festgenommenen Person von der Festnahme unterrichtet.
e) Es wird gesagt, dass es gesetzliches Recht ist, sich nicht zu dem Tatvorwurf zu äußern.
f) Es wird daran erinnert, dass er/sie das Sammeln von konkreten Beweisen beantragen kann, um sich vom Verdacht zu befreien und es wird ihm/ihr Gelegenheit gegeben, die Verdachtsgründe gegen ihn/sie zu beseitigen oder die Sachen vorzubringen, die für ihn/sie sprechen.
g) Es werden Informationen über die persönliche und wirtschaftliche Lage des Aussagenden oder Verhörten eingeholt.
h) Bei der Aufzeichnung des Aussage- und Verhörvorgangs werden technische Möglichkeiten genutzt.
i) Die Aussage oder das Verhör wird protokolliert. Im Protokoll werden folgende Dinge notiert:
- Ort und Datum des Aussage- und Verhörvorgangs.
- Namen und Position der beim Aussage- und Verhörvorgang anwesenden Personen, sowie die Personalien des Aussagenden oder des Verhörten.
- Inwieweit bei der Aussage oder dem Verhör die oben genannten Formalitäten eingehalten wurden; falls nicht, welche Gründe es dafür gab.
- Die Tatsache, dass der Inhalt des Protokolls vom Aussagenden oder Verhörten, sowie dem anwesenden Verteidiger gelesen und unterschrieben wurde.
- Falls Abstand von einer Unterschrift genommen wurde, die Gründe.
Verbotene Methoden bei der Aufnahme von Aussagen und Verhören
Artikel 148. - (1) Die Angaben eines Verdächtigen oder Angeklagten müssen auf freiem Willen beruhen. Körperliche oder seelische Maßnahmen, die geeignet sind, das zu verhindern wie Misshandlung, Folter, erzwungene Zufuhr von Medikamenten, ermüden, betrügen, körperliche Gewalt, sowie Mittel, die den Willen brechen, dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Es darf kein ungesetzlicher Vorteil versprochen werden.
(3) Aussagen, die mit den oben beschriebenen verbotenen Methoden aufgenommen wurden, dürfen selbst bei Einwilligung nicht als Beweismittel verwertet werden.
(4) Eine Aussage bei den uniformierten Kräften, die ohne Anwesenheit eines Verteidigers aufgenommen wurde, darf nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden, solange der Verdächtige oder Angeklagte sie nicht vor einem Richter oder Gericht bestätigt.
(5) Sollte die Notwendigkeit einer neuen Aussage des Verdächtigen zum gleichen Vorfall entstehen, so kann dieser Vorgang nur von einem republikanischen Staatsanwalt durchgeführt werden.